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Umsetzung E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen (EGovG)
Gemäß § 3 Abs. 1 EGovG haben die Kommunen ab dem 01.01.2018 einen elektronischen Zugang für die Übermittlung von Dokumenten auf elektronischem Weg zu eröffnen. Auf diesem Wege muss es für die Verwaltung auch möglich sein, elektronische Widersprüche entgegenzunehmen, wenn diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind.
Um die Umsetzung der Anforderungen des EGovG zu realisieren, stehen Ihnen folgende Links zur Verfügung: