
Städtebauliche Entwicklung
Städtebauliche Entwicklung
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den derzeit betriebenen städtebaulichen Planungen der Gemeinde.
Dies sind beispielsweise:
Aufstellungs- bzw. Änderungsverfahren
- zum Flächennnutzungsplan,
- zu den Bebauungsplänen,
- zu den Ortslagenabrundungssatzungen
- sowie städtebauliche Rahmenplanungen.
Aktuelle Planungen
- Bekanntmachung der Genehmigung der 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal, „Erlebbare Permakultur in Oberdalmerscheid“
Der Rat der Gemeinde Hellenthal hat in seiner Sitzung am 11.09.2025 die 41. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal, „Erlebbare Permakultur in Oberdalmerscheid“ festgestellt.
Mit der 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal soll in dem ausgewiesenen Geltungsbereich ein Permakulturprojekt mit Waldgartenstreifen, Wassererntegräben und Teichen umgesetzt werden. Um dieses Vorzeigeprojekt in der Region für interessierte Menschen erlebbar zu machen, sollen bis zu acht mobile Bildungseinrichtungen (Tiny Houses), die als Unterkünfte für Gäste dienen, auf dem ortsnahen Teil des Grundstücks errichtet werden. In dem Bestandsgebäude werden zukünftig drei Wohneinheiten und ein Unverpackt-Laden entstehen, in dem unverpackte Lebensmittel sowie regionales Obst und Gemüse verkauft werden. Darüber hinaus ist geplant in dem Bestandsgebäude einen Seminarraum und eine Gemeinschaftsküche mit Aufenthaltsraum zu errichten.
Um dieses Projekt ganzheitlich umsetzen zu können werden mit der 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen. Hierbei wird die bestehende „Fläche für die Land- und Forstwirtschaft“ um zwei überlagernde Darstellungen ergänzt. Der Bereich in dem die Errichtung von Tiny-Häusern vorgesehen ist, wird mit der überlagernden Darstellung „mobile Bildungseinrichtungen“ dargestellt (Teilbereich A). Der Bereich in dem sich das Bestandsgebäude befindet erhält die überlagernde Darstellung als „landwirtschaftliche Bildungseinrichtung“ (Teilbereich B).
Der Geltungsbereich der 41. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal ergibt sich aus dem Plan, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist.
Mit Antrag vom 29.09.2025 wurde der Bezirksregierung Köln die 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal, „Erlebbare Permakultur in Oberdalmerscheid“ zur Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BauGB mit den erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Mit Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 22.10.2025, Az.: 35.22-2025-0112973 FNP/42 wurde die Genehmigung zur 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal, „Erlebbare Permakultur in Oberdalmerscheid“ erteilt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzesbuches (BauGB) bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung der Genehmigung wird die 41. Änderung des Flächennutzungsplans, „Erlebbare Permakultur in Oberdalmerscheid“ wirksam (vgl. § 6 Abs. 5 S. 2 BauGB).
Die 41. Änderung des Flächennutzungsplanes, Erlebbare Permakultur in Oberdalmerscheid, einschließlich der Begründung nebst Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB, liegen gemäß § 6 Abs. 5 S. 3 BauGB bei der Gemeinde Hellenthal, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal, Fachbereich 3, Bauen und Planen, Zimmer 20, zur allgemeinen Einsicht während der folgenden Sprechzeiten aus:
Montag bis Freitag von 8.30 bis 12:30 Uhr sowie
Donnerstag von 14.00 bis 17.00 Uhr.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Termine zur Einsichtnahme auch während der Rahmenarbeitszeiten - Montag bis Freitag 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr, Telefonnummer 02482/85-100, E-Mail gemeinde@hellenthal.de zu vereinbaren. Über den Inhalt des Flächennutzungsplans, der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung kann Auskunft verlangt werden.
I. Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften (§ 215 Abs. 1 BauGB)
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Hellenthal unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
II. Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), in der zuletzt gültigen Fassung:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Hellenthal vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.
Hellenthal, den 05.11.2025
gez. Martin Berners, Bürgermeister
Anlagen:
- Bebauungsplans Nr. 62 der Gemeinde Hellenthal, „Gewerbegebiet Dommersbach“;
hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)Der Rat der Gemeinde Hellenthal hat, nach Vorberatung im Ausschuss für Bauen und Planen, in seiner Sitzung am 03.12.2024 den Bebauungsplan Nr. 62 der Gemeinde Hellenthal, „Gewerbegebiet Dommersbach“, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 270), jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung, als Satzung beschlossen.
Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 62 der Gemeinde Hellenthal, „Gewerbegebiet Dommersbach wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 62 der Gemeinde Hellenthal, „Gewerbegebiet Dommersbach“ in Kraft.
Durch den Bebauungsplan Nr. 62 der Gemeinde Hellenthal, „Gewerbegebiet Dommersbach“ werden für das ortsansässige Unternehmen Erweiterungsmöglichkeiten für die langfristige Standortsicherheit in Hellenthal-Blumenthal geschaffen. Hierbei wird für die Betriebserweiterungsfläche eine große zusammenhängende nutzbare Gewerbefläche ausgewiesen. Zu diesem Zweck werden Flächen beidseitig des Schmalebachs in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 62 der Gemeinde Hellenthal, „Gewerbegebiet Dommersbach“ mit aufgenommen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 62 der Gemeinde Hellenthal, „Gewerbegebiet Dommersbach“ ergibt sich aus dem Plan, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist.

Der Bebauungsplan Nr. 62 der Gemeinde Hellenthal, „Gewerbegebiet Dommersbach“ liegt ab sofort mit den textlichen Festsetzungen, der Begründung, dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB im Rathaus der Gemeinde Hellenthal, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal, Fachbereich 3, Bauen und Planen Zimmer 20, zur allgemeinen Einsicht während der nachfolgend aufgeführten Sprechzeiten aus:
Montag - Freitag: von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr,
sowie Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Termine zur Einsichtnahme auch während der Rahmenarbeitszeiten - Montag bis Freitag 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr, mit dem zuständigen Sachbearbeiter Herrn Martin Berners, Fachbereich 3 – Bauen und Planen –, Telefonnummer 02482/85-161, E-Mail mberners@hellenthal.de zu vereinbaren.
Hinweise über die Rechtsfolgen
I. Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften (§ 215 Abs. 1 BauGB)
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
II. Fälligkeit und Erlöschen und Entschädigungsansprüchen (§ 44 Abs. 3 und 4 BauGB)
1. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in
§ 39 BauGB (Vertrauensschaden)
§ 40 BauGB (Entschädigung in Geld oder Übernahme)
§ 41 BauGB (Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und
bei Bindungen für Bepflanzungen)
§ 42 BauGB (Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung)
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
2. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Maßgebend ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem die unter II. 1. bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.
III. Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
- die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Hellenthal vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hellenthal, den 10.12.2024
Rudolf Westerburg
Bürgermeister- Anlage 1 - Abgrenzung des Plangebiets
- Anlage 2- Planzeichnung
- Anlage 3- textliche Festsetzungen
- Anlage 4- Begründung
- Anlage 5- Umweltbericht mit integriertem landschaftspflegerischem Begleitplan
- Anlage 6 - Artenschutzrechtliche Vorprüfung
- Anlage 7 - Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe 2
- Anlage 8 - Herstellungs- und Pflegeplan Borstgrasrasen
- Anlage 9 - Entwässerungskonzept
- Anlage 10 - Schalltechnische Betriebsanalyse
- Anlage 11 - Zusammenfassende Erklärung
- 39. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal, „Erweiterung Gewerbegebiet Oleftalstraße und Tauschfläche Bruch“;
hier: Offenlage des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)Der Rat der Gemeinde Hellenthal hat nach Vorberatung im Ausschuss für Bauen und Planen in seiner Sitzung am 08.07.2025 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) beschlossen, den Entwurf der 39. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal, „Erweiterung Gewerbegebiet Oleftalstraße und Tauschfläche Bruch“, mit Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde Hellenthal wesentlich, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen.
Anlass und Ziel der 39. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Hellenthal ist zum einen die Sicherung und Erweiterung eines ortsansässigen Unternehmens im Kernort von Hellenthal. Zur Stärkung des örtlichen Gewerbes soll eine bisher im Flächennutzungsplan der Gemeinde Hellenthal als „Fläche für die Land- und Forstwirtschaft“ ausgewiesener Teilbereich zukünftig als „Gewerbliche Baufläche“ ausgewiesen werden. Diese Fläche schließt sich unmittelbar westlich an die bereits ausgewiesene „Gewerbliche Baufläche“ der Oleftalstraße an.
Zum anderen befindet sich westlich angrenzend an den Geltungsbereich das Wasserwerk. Aufgrund begrenzter Kapazitäten soll durch die Ausweisung einer Fläche als „Fläche für Versorgungsanlagen (Wasserwerk)“ entsprechende Erweiterungsmöglichkeiten geschaffen werden.
Um dem raumordnungsrechtlichen Ziel 6.1-1 des Landesentwicklungsplans NRW (LEP NRW) „Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung“ entsprechen zu können soll eine bisher im Flächennutzungsplan der Gemeinde Hellenthal ausgewiesene gewerbliche Baufläche im Bereich Bruch mit einer Wertigkeit von 0,9 Hektar als Tauschfläche eingebracht werden.
Mit der 39. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal wird beabsichtigt die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Stärkung des örtlichen Gewerbes und des ortsansässigen Wasserverbandes an diesem Standort zu schaffen.
Der Geltungsbereich der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal ergibt sich aus dem Plan, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist.
Zur 39. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal, „Erweiterung Gewerbegebiet Oleftalstraße und Tauschfläche Bruch“; sind nachfolgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:
Schutzgut Pflanzen, Tiere und Biologische Vielfalt:
Waldbereiche, Biotope, FFH-Gebiete, Artenschutz, Naturschutzgebiete.
Schutzgut Fläche:
Versiegelung, Waldflächen, Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen.
Schutzgut Boden:
Bodentypen, Bodeneigenschaften, natürliche Bodenfunktionen, Bodenveränderung.
Schutzgut Wasser:
Oberflächengewässer, Grundwasser, Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete, Schmutz- und Niederschlagswasser.
Klima/Luft:
Klimaatlas NRW, Klimadaten, Klimaschutz, Klimawandel, lufthygienische Vorbelastungen.
Schutzgut Landschaft:
Landschaftsbild, Landschaftsschutzgebiete, Landschaftsplan.
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit:
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Emissionen, Immissionen. Immissionsschutz, bestehende Vorbelastungen.
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter:
Bau- und Bodendenkmale, Ortsbilder, landwirtschaftlich genutzte Flächen, Gebäude.
Sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern:
Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen:
Europäische Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete, Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete.
Anfälligkeit des Vorhabens für schwere Unfälle und Katastrophen:
Der Entwurf der 39. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal, „Erweiterung Gewerbegebiet Oleftalstraße und Tauschfläche Bruch“ bestehend, aus Planzeichnung, dem Entwurf der Begründung nebst Umweltbericht und die nach Einschätzung der Gemeinde Hellenthal wesentlich, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (vgl. Anlagen 6-15) werden in der Zeit vom
08.09.2025 – 08.10.2025
im Internet unter https://www.hellenthal.de/buergerservice/informationsdienst/bekanntmachungen veröffentlicht.
Gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 und S. 4 Nr. 4 BauGB werden die Unterlagen zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet durch öffentliche Auslegung im Rathaus der Gemeinde Hellenthal, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal, Zimmer 20, zu den Öffnungszeiten
Montag - Freitag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr,
sowie Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Termine zur Einsichtnahme auch während der Rahmenarbeitszeiten - Montag bis Freitag 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr, mit dem zuständigen Sachbearbeiter Herrn Berners, Fachbereich 3 – Bauen und Planen –, Telefonnummer 02482/85-161, E-Mail mberners@hellenthal.de zu vereinbaren.
Der Inhalt der Bekanntmachung wird gemäß § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB während der oben genannten Auslegungsfrist auch auf der Internet-Seite der Gemeinde Hellenthal unter https://www.hellenthal.de/bauen/baumassnahmen-planung/staedtebauliche-entwicklung und darüber hinaus auf der Seite der Landesverwaltung NRW unter www.bauleitplanung.nrw.de veröffentlicht.
Folgende Planunterlagen liegen zur Einsichtnahme bereit:
Anlage 5 - Artenschutzrechtliche Vorprüfung
Anlage 7 - Stellungnahme Kreis Euskirchen (Stand: frühzeitige Beteiligung)
Anlage 8 - Stellungnahme Landesbetrieb Wald und Holz NRW (Stand: frühzeitige Beteiligung)
Anlage 9 - Stellungnahme Landwirtschaftskammer NRW (Stand: frühzeitige Beteiligung)
Anlage 10 - Stellungnahme Wasserverband Eifel-Rur (Stand: frühzeitige Beteiligung)
Anlage 11 - Stellungnahme Kreis Euskirchen (Stand: erneute frühzeitige Beteiligung)
Anlage 12 - Stellungnahme Landesbetrieb Wald und Holz NRW (Stand: erneute frühzeitige Beteiligung)
Anlage 13 - Stellungnahme LVR-Amt für Bodendenkmalpflege (Stand: erneute frühzeitige Beteiligung)
Anlage 14 - Stellungnahme LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland
Anlage 15 - Stellungnahme Wasserverband Eifel-Rur
Die Stellungnhamen sollen elektronisch übermittelt werden, bei Bedarf können sie aber auch auf anderem Weg abgegeben werden (§ 3 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 BauGB).
Während der Auslegungsfrist können bei der Gemeinde Hellenthal, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal, Stellungnahmen zum Entwurf der 39. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal, „Erweiterung Gewerbegebiet Oleftalstraße und Tauschfläche Bruch“ unter mberners@hellenthal.de abgegeben werden (§ 3 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 BauGB).Nicht fristgemäß vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die 39. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal, „Erweiterung Gewerbegebiet Oleftalstraße und Tauschfläche Bruch“ unberücksichtigt bleiben. (vgl. § 3 Abs. 2 S.4 Nr. 3 BauGB).
Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S.1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Hellenthal, den 20.08.2025
Rudolf Westerburg, Bürgermeister



