
Städtebauliche Entwicklung
Städtebauliche Entwicklung
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den derzeit betriebenen städtebaulichen Planungen der Gemeinde.
Dies sind beispielsweise:
Aufstellungs- bzw. Änderungsverfahren
- zum Flächennnutzungsplan,
- zu den Bebauungsplänen,
- zu den Ortslagenabrundungssatzungen
- sowie städtebauliche Rahmenplanungen.
Aktuelle Planungen
- Bebauungsplan Nr. 64, Flächen für Windenergieanlagen in Kehr (Repowering)
hier: Offenlage des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)Der Rat der Gemeinde Hellenthal hat nach Vorberatung im Ausschuss für Bauen und Planen in seiner Sitzung am 11.09.2025 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 64 der Gemeinde Hellenthal, Flächen für Windenergieanlagen in Kehr (Repowering), mit Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde Hellenthal wesentlich, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen.
Anlass und Ziel des Bebauungsplans Nr. 64, Flächen für Windenergieanlagen in Kehr (Repowering) ist es, durch den weiteren Ausbau der Windenergienutzung auf dem Gebiet der Gemeinde Hellenthal ein wesentlicher Beitrag zum Erreichen der Klimaschutzziele sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene zu leisten. Im vorliegenden Fall besteht das Planungsziel in der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von zwei moderneren Windenergieanlagen durch die Neuaufstellung des Bebauungsplans. Weitere wesentliche Planungsziele bestehen in der gezielten Steuerung der Windenergie, einer räumlichen Konzentration von Anlagen sowie einer Vorbeugung der Verspargelung der Landschaft. Darüber hinaus besteht ein Planungsziel in der Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
Es ist vorgesehen, die drei bestehenden Windenergieanlagen durch zwei modernere Anlagen zu ersetzen. Dir für die Planung vorgesehenen Anlagen weisen eine Gesamthöhe von maximal 250m auf.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 64, der Gemeinde Hellenthal, Flächen für Windenergieanlagen in Kehr (Repowering) ergibt sich aus dem Plan, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist.

Zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64, der Gemeinde Hellenthal, Flächen für Windenergieanlagen in Kehr (Repowering); sind nachfolgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:
Schutzgut Pflanzen, Tiere und Biologische Vielfalt:
Waldbereiche, Biotope, FFH-Gebiete, Artenschutz, Naturschutzgebiete.Schutzgut Fläche:
Versiegelung, Waldflächen, Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen.Schutzgut Boden:
Bodentypen, Bodeneingriffe, natürliche Bodenfunktionen, Bodenfruchtbarkeit, Bodenverdichtung.Schutzgut Wasser:
Oberflächengewässer, Grundwasser, Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete, Schmutz- und Niederschlagswasser.Klima/Luft:
Klimaatlas NRW, Klimadaten, Klimaschutz, Klimawandel, Luftschadstoffe.Schutzgut Landschaft:
Landschaftsbild, Landschaftsschutzgebiete, Landschaftsplan.
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit:
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Emissionen, Immissionen, Immissionsschutz, bestehende Vorbelastungen.Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter:
Bau- und Bodendenkmale, Ortsbilder, landwirtschaftlich genutzte Flächen, Gebäude.Sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern:
Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen:
Europäische Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete, Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete.Anfälligkeit des Vorhabens für schwere Unfälle und Katastrophen:
Der Entwurf zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64, der Gemeinde Hellenthal, Flächen für Windenergieanlagen in Kehr bestehend, aus Planzeichnung, dem Entwurf der Begründung nebst Umweltbericht und die nach Einschätzung der Gemeinde Hellenthal wesentlich, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (vgl. Anlagen 6-16) werden in der Zeit vom03.12.2025 – 03.01.2026
im Internet unter https://www.hellenthal.de/buergerservice/informationsdienst/bekanntmachungen veröffentlicht.
Gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 und S. 4 Nr. 4 BauGB werden die Unterlagen zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet durch öffentliche Auslegung im Rathaus der Gemeinde Hellenthal, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal, Zimmer 20, zu den Öffnungszeiten
Montag - Freitag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr,
sowie Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr.zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Termine zur Einsichtnahme auch während der Rahmenarbeitszeiten - Montag bis Freitag 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr, mit dem zuständigen Sachbearbeiter Frau Linden, Fachbereich 3 – Bauen und Planen –, Telefonnummer 02482/85-161, E-Mail klinden@hellenthal.de zu vereinbaren.
Der Inhalt der Bekanntmachung wird gemäß § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB während der oben genannten Auslegungsfrist auch auf der Internet-Seite der Gemeinde Hellenthal unter https://www.hellenthal.de/bauen/baumassnahmen-planung/staedtebauliche-entwicklung und darüber hinaus auf der Seite der Landesverwaltung NRW unter www.bauleitplanung.nrw.de veröffentlicht.
Folgende Planunterlagen liegen zur Einsichtnahme bereit:
Anlage 1 - Abgrenzungskarte
Anlage 2 - Planzeichnung
Anlage 3 - Textliche Festsetzungen
Anlage 4 - Begründung
Anlage 5 - Umweltbericht
Anlage 6 - Artenschutzrechtliche Vorprüfung
Anlage 7 - Schallgutachten
Anlage 8 - Schattenwurfgutachten
Anlage 9 - Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6, Bergbau und Energie in NRW
Anlage 10 - Stellungnahme der Bezirksregierung Köln, Dezernat 35 – Städtebau, Bauaufsicht, Wohnungs- und Denkmalangelegenheiten sowie - förderung
Anlage 11 - Stellungnahme Geologischer Dienst
Anlage 12 - Stellungnahme Kreis Euskirchen
Anlage 13 - Stellungnahme Landesbetrieb Wald und Holz NRW
Anlage 14 - Stellungnahme LVR-Amt für Bodendenkmalpflege
Anlage 15 - Stellungnahme Landwirtschaftskammer
Anlage 16 - Stellungnahme Landesbetrieb Straßen.NRWDie Stellungnhamen sollen elektronisch übermittelt werden, bei Bedarf können sie aber auch auf anderem Weg abgegeben werden (§ 3 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 BauGB).
Während der Auslegungsfrist können bei der Gemeinde Hellenthal, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal, Stellungnahmen zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64, Flächen für Windenergieanlagen in Kehr (Repowering) unter klinden@hellenthal.de abgegeben werden (§ 3 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 BauGB).Nicht fristgemäß vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64, Flächen für Windenergieanlagen unberücksichtigt bleiben. (vgl. § 3 Abs. 2 S.4 Nr. 3 BauGB).
Hellenthal, den 20.11.2025
Martin Berners, Bürgermeister
- 1. Änderung der Ortslagenabrundungssatzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Felser gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB); Inkrafttreten der Planänderung

Veröffentlichungsdatum: 20.07.2026
Die vom Rat der Gemeinde Hellenthal am 16.07.2026 beschlossene 1. Änderung der Ortslagenabrundungssatzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Felser wird gemäß § 34 Abs. 6 S. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung der Ortslagenabrundungssatzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Felser in Kraft.
Durch die 1. Änderung der Ortslagenabrundungssatzung Felser erfolgt die planungsrechtliche Anpassung eines Teilbereichs an die bestehende und auch zukünftig beabsichtigte Wohnnutzung.
Der Geltungsbereich der 1. Änderung der Ortslagenabrundungssatzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Felser, ergibt sich aus dem Plan, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist.
Die 1. Änderung der Ortslagenabrundungssatzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Felser gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB liegt mit der Begründung ab sofort im Rathaus der Gemeinde Hellenthal, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal, Fachbereich 3, Bauen und Planen Zimmer 20, zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus, und zwar in der Zeit von
Montag bis Donnerstag von 8.30 Uhr bis 12:30 Uhr sowie
Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr.Folgende Planunterlagen liegen zur Einsichtnahme bereit:
- Kartendarstellung (Anlage 1)
- Satzungstext (Anlage 2)
- Begründung (Anlage 3)
- Ausgleichsregelung (Anlage 4)
- Artenschutzrechtliche Vorprüfung (Anlage 5)
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Termine zur Einsichtnahme mit der zuständigen Sachbearbeiterin Frau Katharina Linden, Fachbereich 3 – Bauen und Planen –, Telefonnummer 02482/85-161, E-Mail klinden@hellenthal.de zu vereinbaren.
Zusätzlich erfolgt eine Bekanntmachung im Internet unter https://www.hellenthal.de/buergerservice/informationsdienst/bekanntmachungen
Hier können alle planerischen Unterlagen, die aktuell Bestandteil dieser Bauleitplanung sind und die auch während der Beteiligung im Rathaus bereitliegen, eingesehen werden.
Der Inhalt der v.g. Bekanntmachung und die genannten Unterlagen werden ab sofort auf der Internet-Seite der Gemeinde Hellenthal unter https://www.hellenthal.de/bauen/baumassnahmen-planung/staedtebauliche-entwicklung
und darüber hinaus auf der Seite der Landesverwaltung NRW unter www.bauleitplanung.nrw.de veröffentlicht.
Hinweise über die Rechtsfolgen
I. Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften (§ 215 Abs. 1 BauGB)
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
II. Fälligkeit und Erlöschen und Entschädigungsansprüchen (§ 44 Abs. 3 und 4 BauGB)
1. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in
§ 39 BauGB (Vertrauensschaden)
§ 40 BauGB (Entschädigung in Geld oder Übernahme)
§ 41 BauGB (Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und
bei Bindungen für Bepflanzungen)
§ 42 BauGB (Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung)
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
2. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Maßgebend ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem die unter II. 1. bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.
III. Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
- die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Hellenthal vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hellenthal, den 17.07.2026
gez. Martin Berners Bürgermeister
- 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 50 der Gemeinde Hellenthal, „Kuhlheck-Pützfuhr“
hier: Offenlage des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)Veröffentlichungsdatum: 16.07.2026
2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 50 der Gemeinde Hellenthal, „Kuhlheck-Pützfuhr“
hier: Offenlage des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)Der Rat der Gemeinde Hellenthal hat nach Vorberatung im Ausschuss für Bauen und Planen in seiner Sitzung am 07.05.2026 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) beschlossen, den Entwurf für die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 50 der Gemeinde Hellenthal, „Kuhlheck-Pützfuhr“, mit Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde Hellenthal wesentlich, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen.
Anlass und Ziel der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 50 der Gemeinde Hellenthal, „Kuhlheck-Pützfuhr“ ist es, vor dem Hintergrund der aktuell beabsichtigten Erschließung weiterer, bisher unbebauter Teilflächen des Plangebiets, die notwendigen bauplanungsrechtlichen Anpassungen, in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung und den sonstigen Entwicklungen im Plangebiet und dessen Umfeld, vorzunehmen. Hierunter fallen die Aufhebung des Bebauungsplans im Bereich des Kalberbenden, die Streichung der Festsetzung zur sichtbaren Wandhöhe und Zulassung begrünter Flachdächer für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans, Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf zur Errichtung einer Kindertagesstätte, Aufhebung der Erhaltungsfestsetzung von drei nicht mehr vorhandenen Bäumen, Ausweisung von drei Regenrückhaltebecken im Bereich der festgesetzten Grünflächen und die planungsrechtliche Berücksichtigung eines Wirtschaftswegs durch Festsetzung als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung und Anbindung eines Teilstücks an bestehende Wegeverbindungen.
Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 50 der Gemeinde Hellenthal, „Kuhlheck-Pützfuhr“ ergibt sich aus dem Plan, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist.
Zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 50 der Gemeinde Hellenthal, „Kuhlheck-Pützfuhr“; sind nachfolgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:
Schutzgut Pflanzen, Tiere und Biologische Vielfalt:
Artenschutzrechtliche Prüfung, planungsrelevante Arten (Vögel, Säugetiere, Reptilien), Zauneidechse, Natura 2000-Gebiete (FFH, Vogelschutz), Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Biotope, Gehölzstrukturen, Lebensräume.Schutzgut Fläche:
Versiegelung, Flächeninanspruchnahme, Grünflächen, Spielplätze, Regenrückhaltebecken, öffentliche Flächen, Wohnbauflächen, Gemeinbedarfsflächen, Wirtschaftswege.Schutzgut Boden:
Bodentypen (Braunerde), Bodenschutzstufen, Mutterboden, Bodenfunktionen, Bodenveränderung, Bodenordnung, Bodenverdichtung, Bodenversiegelung.Schutzgut Wasser:
Oberflächengewässer (Olef, Platißbach, Speissiefen, Hintersiefen), Grundwasser (Kluftgrundwasserleiter), Überschwemmungsgebiete, Niederschlagswasser, Schmutzwasser, Versickerung, Entwässerung, wasserrechtliche Genehmigungen.Klima/Luft:
Klimadaten (Jahrestemperatur, Niederschlag, Frosttage), Klimatopkarte, Klimaanalysekarte, Luftaustausch, Immissionsschutz, Lärm, Emissionen, Klimawandel, Hitzeperioden, Starkregen.Schutzgut Landschaft:
Landschaftsbild, Landschaftsschutzgebiete (LSG-Hollerather Hochfläche), Landschaftsplan, Hanglage, Nordhang, Gehölzstrukturen, Grünland, Mähwiesen, Weiden, Erholungswert.Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit:
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Immissionen (Lärm, Abgase), Emissionen, Bauarbeiten, Gesundheitsamt, Klimafolgen (Hitze, Starkregen), medizinische Versorgung.Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter:
Baudenkmäler, Bodendenkmäler, Ortsbild, historische Strukturen, landwirtschaftlich genutzte Flächen, Gebäude, Infrastruktur.Sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern:
Haushaltsabfälle, Baustellenabfälle, Recycling, Schmutzwasser, Niederschlagswasser, Kläranlage, Versickerung, Regenrückhaltebecken, wasserrechtliche Genehmigungen.Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen:
Landschaftsplan, Regionalplan, Flächennutzungsplan, Karte der schutzwürdigen Böden, Klimaatlas NRW, Bodenkarte, Schutzgebietsverzeichnis, @LINFOS, Fachinformationssystem geschützte Arten.Anfälligkeit des Vorhabens für schwere Unfälle und Katastrophen:
Störfallbetriebe, Erdbebenzone 1, geologische Untergrundklasse R, Brandschutz, Löschwasser, Gefahr von Waldbränden, Sicherheitsabstände.Der Entwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 50 der Gemeinde Hellenthal, „Kuhlheck-Pützfuhr“, bestehend, aus Planzeichnung, Textlichen Festsetzungen, dem Entwurf der Begründung nebst Umweltbericht und die nach Einschätzung der Gemeinde Hellenthal wesentlich, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (vgl. Anlagen 7-14) werden in der Zeit vom
22.07.2026 – 22.08.2026
im Internet unter https://www.hellenthal.de/buergerservice/informationsdienst/bekanntmachungen veröffentlicht.
Gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 und S. 4 Nr. 4 BauGB werden die Unterlagen zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet durch öffentliche Auslegung im Rathaus der Gemeinde Hellenthal, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal, Zimmer 20, zu den Öffnungszeiten
Montag - Freitag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr,
sowie Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Termine zur Einsichtnahme auch während der Rahmenarbeitszeiten - Montag bis Freitag 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr, mit der zuständigen Sachbearbeiterin Frau Linden, Fachbereich 3 – Bauen und Planen –, Telefonnummer 02482/85-161, E-Mail klinden@hellenthal.de zu vereinbaren.
Der Inhalt der Bekanntmachung wird gemäß § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB während der oben genannten Auslegungsfrist auch auf der Internet-Seite der Gemeinde Hellenthal unter https://www.hellenthal.de/bauen/baumassnahmen-planung/staedtebauliche-entwicklung und darüber hinaus auf der Seite der Landesverwaltung NRW unter www.bauleitplanung.nrw.de veröffentlicht.
Folgende Planunterlagen liegen zur Einsichtnahme bereit:
Anlage 1 - Abgrenzungskarte
Anlage 2 - Planzeichnung
Anlage 3 - Begründung
Anlage 4 - Textliche Festsetzungen
Anlage 5 - Umweltbericht inklusive landschaftspflegerischer Begleitplan
Anlage 6 - Artenschutzrechtliche Vorprüfung
Anlage 7 - Stellungnahme Zauneidechse
Anlage 8 - Stellungnahme Öffentlichkeit (Einwänder A)
Anlage 9 - Stellungnahme Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie NRW
Anlage 10 - Stellungnahme Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Bauleitplanung
Anlage 11 - Stellungnahme Geologischer Dienst NRW, Landesbetrieb
Anlage 12 - Stellungnahme Kreis Euskirchen
Anlage 13 - Stellungnahme Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Forstamt Euskirchen
Anlage 14 - Stellungnahme Wasserverband Eifel-Rur, Flussgebietsmanagement
Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden, bei Bedarf können sie aber auch auf anderem Weg abgegeben werden (§ 3 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 BauGB).
Während der Auslegungsfrist können bei der Gemeinde Hellenthal, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal, Stellungnahmen zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 50 der Gemeinde Hellenthal, „Kuhlheck-Pützfuhr“; unter klinden@hellenthal.de abgegeben werden (§ 3 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 BauGB).Nicht fristgemäß vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 50 der Gemeinde Hellenthal, „Kuhlheck-Pützfuhr“; unberücksichtigt bleiben. (vgl. § 3 Abs. 2 S.4 Nr. 3 BauGB).
Hellenthal, den 05.07.2025
gez. Martin Berners, Bürgermeister
- Satzung der Gemeinde Hellenthal über die 1. Änderung der Ortslagenabrundungssatzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Felser vom 15.09.2003
Veröffentlichungsdatum: 29.05.2026
Bekanntmachung
1. Änderung der Ortslagenabrundungssatzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Felser gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Rat der Gemeinde Hellenthal in seiner Sitzung am 26.02.2026 beschlossen, die
1. Änderung der Ortslagenabrundungssatzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Felser vom 15.09.2003 gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB in die Wege zu leiten und die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen. Diese Abgrenzung bleibt durch die 1. Änderung unverändert und wird lediglich textlich in den Festsetzungen angepasst.
Festsetzungen
Entsprechend § 9 BauGB werden für die Geltungsbereiche der Ergänzungssatzung folgende Festsetzungen getroffen:
§ 1Geltungsbereich und Gegenstand der Satzung
(1) Der in der beigefügten Karte gekennzeichnete Bereich innerhalb der Ortslagenabrun-dungssatzung wird gemäß § 34, Abs. 4, Satz 1, Nr. 1 BauGB geändert. Der Flächenumgriff ist in der Karte mit einer äußeren Linie abgegrenzt sowie mit einer Schraffur gekennzeichnet.
(Die weiter bestehende Abgrenzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Felser gemäß § 34, Abs. 4, Satz 1, Nr. 1 BauGB ist mit ihrer Umgrenzungslinie nachrichtlich in die Karte übernommen.)
(2) Die für den räumlichen Geltungsbereich der 1. Änderung der Ortslagenabrundungssatzung maßgebliche, als Anlage beigefügte Karte, Maßstab 1 : 5.000, ist Bestandteil dieser Satzungsänderung.
§ 2 Textliche Festsetzungen zur Zulässigkeit von Vorhaben
(1) Für den Änderungsbereich wird gem. § 34 Abs. 5 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als Art der baulichen Nutzung „Reines Wohngebiet“ gem. § 3 BauNVO festgesetzt.
Hinweise, Kennzeichnungen und Empfehlungen
(1) Bodendenkmalpflege
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Ge-meinde Hellenthal als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmal-pflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fund-stellen sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Boden-denkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
(2) Erdbebenzone
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 1, Untergrundklasse R (= Gebiete mit felsartigem Gesteinsuntergrund) gemäß der „Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1:350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006). Karte zu DIN 4149 (Fassung April 2005).“ Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind bei der Bebauung der Plangebietsflächen zu berücksichtigen.
(3) Baugrunduntersuchung
Eine Baugrunduntersuchung nach den Vorgaben der DIN 1054 wird empfohlen. (Bezugsquelle für DIN-Normen (Hrsg.): Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin (Tel.: 030/2601-0; Fax: 030/2601-1260))
(4) Kampfmittel
Bei einem eventuellen Auffinden von Kampfmitteln (Bombenblindgänger, Munition, o.ä.) während spätere Erdbauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzu-stellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle, die zuständige Ordnungsbehörde oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) zu verständigen.
Die Aufstellung der Änderungssatzung wird gemäß § 13 Abs. 1 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von einer Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB, von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach
§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB und § 10a Absatz 1 BauGB abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.Der Geltungsbereich der 1. Änderung der Ortslagenabrundungssatzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Felser, ergibt sich aus dem Plan, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist.

Die Planunterlagen zur 1. Änderung der Ortslagenabrundungssatzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Felser gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) bestehend aus Kartendarstellung, Satzungstext, Begründung, Ausgleichsregelungen und Artenschutzrechtliche Vorprüfung (vgl. Anlage 1-5) werden in der Zeit vom
01.06.2026 – 01.07.2026
im Internet unter https://www.hellenthal.de/buergerservice/informationsdienst/bekanntmachungen veröffentlicht.
Gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 und S. 4 Nr. 4 BauGB werden die Unterlagen zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet durch öffentliche Auslegung im Rathaus der Gemeinde Hellenthal, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal, Zimmer 20, zu den Öffnungszeiten
Montag - Freitag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr,
sowie Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Termine zur Einsichtnahme auch während der Rahmenarbeitszeiten - Montag bis Freitag 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr, mit der zuständigen Sachbearbeiterin Frau Linden, Fachbereich 3 – Bauen und Planen –, Telefonnummer 02482/85-161, E-Mail klinden@hellenthal.de zu vereinbaren.
Der Inhalt der Bekanntmachung wird gemäß § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB während der oben genannten Auslegungsfrist auch auf der Internet-Seite der Gemeinde Hellenthal unter https://www.hellenthal.de/bauen/baumassnahmen-planung/staedtebauliche-entwicklung und darüber hinaus auf der Seite der Landesverwaltung NRW unter www.bauleitplanung.nrw.de veröffentlicht.
Folgende Planunterlagen liegen zur Einsichtnahme bereit:
- Kartendarstellung (Anlage 1)
- Satzungstext (Anlage 2)
- Begründung (Anlage 3)
- Ausgleichsregelung (Anlage 4)
- Artenschutzrechtliche Vorprüfung (Anlage 5)
Die Stellungnhamen sollen elektronisch übermittelt werden, bei Bedarf können sie aber auch auf anderem Weg abgegeben werden (§ 3 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 BauGB).
Während der Auslegungsfrist können bei der Gemeinde Hellenthal, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal, Stellungnahmen zur 1. Änderung der Ortslagenabrundungssatzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Felser gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) unter klinden@hellenthal.de abgegeben werden (§ 3 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 BauGB).Nicht fristgemäß vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben. (vgl. § 3 Abs. 2 S.4 Nr. 3 BauGB).
Hellenthal, den 28.05.2026
Martin Berners
Bürgermeister - Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 66 der Gemeinde Hellenthal, Sondergebiet Photovoltaik mit landwirtschaftlicher Nutzung südwestlich von Ingersberg
a) Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
b) Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGBVeröffentlichungsdatum: 11.02.2026
a) Aufstellungsbeschluss
Der Rat der Gemeinde Hellenthal hat in seiner Sitzung am 18.12.2025 den Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 66 der Gemeinde Hellenthal, Sondergebiet Photovoltaik mit landwirtschaftlicher Nutzung südwestlich von Ingersberg gefasst.
Anlass und Ziel der Ausstellung des Bebauungsplanes Nr. 66 ist es im Bereich vor der Ortslage Ingersberg die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage zu schaffen. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 12 Hektar.
Der räumliche Geltungsbereich, insbesondere die genaue Lage und Abgrenzung des Plangebietes ergibt sich aus dem Plan, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist.

Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 66 der Gemeinde Hellenthal „Sondergebiet Photovoltaik mit landwirtschaftlicher Nutzung südwestlich von Ingersberg“, wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 des BauGB öffentlich bekannt gemacht.
b) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Nach § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Es wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung).
Die Planunterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 66 der Gemeinde Hellenthal, Sondergebiet Photovoltaik mit landwirtschaftlicher Nutzung südwestlich von Ingersberg, liegen in der Zeit vom
12.02.2026 – 13.03.2026
im Rathaus der Gemeinde Hellenthal, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal, Zimmer 20 zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus, und zwar in der Zeit von
Montag - Freitag: von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr sowie
Dienstag und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
Folgende Planunterlagen liegen zur Einsichtnahme bereit:
- Abgrenzungskarte (Anlage 1),
- Planzeichnung (Anlage 2),
- Begründung (Anlage 3),
- Artenschutzprüfung (Anlage 4)
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Termine zur Einsichtnahme auch während der Rahmenarbeitszeiten - Montag bis Freitag 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr, mit der zuständigen Sachbearbeiterin Frau Linden, Fachbereich 3 – Bauen und Planen –, Telefonnummer 02482/85-161, E-Mail klinden@hellenthal.de zu vereinbaren.
Zusätzlich erfolgt gemäß § 4a Abs. 4 BauGB eine Bekanntmachung im Internet. Hier können alle planerischen Unterlagen, die aktuell Gegenstand dieser Bauleitplanung sind und die während der Beteiligung im Rathaus öffentlich ausliegen, eingesehen werden.
Die genannten Unterlagen werden während der oben genannten Auslegungsfrist auch auf der Internet-Seite der Gemeinde Hellenthal unter https://www.hellenthal.de/bauen/baumassnahmen-planung/staedtebauliche-entwicklung und darüber hinaus auf der Seite der Landesverwaltung NRW unter www.bauleitplanung.nrw.de veröffentlicht.
Während der oben genannten Auslegungsfrist können bei der Gemeinde Hellenthal, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal, Stellungnahmen zum beabsichtigten Planverfahren insbesondere schriftlich, zur Niederschrift oder per E-Mail an klinden@hellenthal.de eingereicht werden.
Hellenthal, den 09.02.2026
Martin Berners
Bürgermeister - Bekanntmachung der Genehmigung der 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal, „Erlebbare Permakultur in Oberdalmerscheid“
Der Rat der Gemeinde Hellenthal hat in seiner Sitzung am 11.09.2025 die 41. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal, „Erlebbare Permakultur in Oberdalmerscheid“ festgestellt.
Mit der 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal soll in dem ausgewiesenen Geltungsbereich ein Permakulturprojekt mit Waldgartenstreifen, Wassererntegräben und Teichen umgesetzt werden. Um dieses Vorzeigeprojekt in der Region für interessierte Menschen erlebbar zu machen, sollen bis zu acht mobile Bildungseinrichtungen (Tiny Houses), die als Unterkünfte für Gäste dienen, auf dem ortsnahen Teil des Grundstücks errichtet werden. In dem Bestandsgebäude werden zukünftig drei Wohneinheiten und ein Unverpackt-Laden entstehen, in dem unverpackte Lebensmittel sowie regionales Obst und Gemüse verkauft werden. Darüber hinaus ist geplant in dem Bestandsgebäude einen Seminarraum und eine Gemeinschaftsküche mit Aufenthaltsraum zu errichten.
Um dieses Projekt ganzheitlich umsetzen zu können werden mit der 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen. Hierbei wird die bestehende „Fläche für die Land- und Forstwirtschaft“ um zwei überlagernde Darstellungen ergänzt. Der Bereich in dem die Errichtung von Tiny-Häusern vorgesehen ist, wird mit der überlagernden Darstellung „mobile Bildungseinrichtungen“ dargestellt (Teilbereich A). Der Bereich in dem sich das Bestandsgebäude befindet erhält die überlagernde Darstellung als „landwirtschaftliche Bildungseinrichtung“ (Teilbereich B).
Der Geltungsbereich der 41. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal ergibt sich aus dem Plan, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist.
Mit Antrag vom 29.09.2025 wurde der Bezirksregierung Köln die 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal, „Erlebbare Permakultur in Oberdalmerscheid“ zur Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BauGB mit den erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Mit Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 22.10.2025, Az.: 35.22-2025-0112973 FNP/42 wurde die Genehmigung zur 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal, „Erlebbare Permakultur in Oberdalmerscheid“ erteilt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzesbuches (BauGB) bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung der Genehmigung wird die 41. Änderung des Flächennutzungsplans, „Erlebbare Permakultur in Oberdalmerscheid“ wirksam (vgl. § 6 Abs. 5 S. 2 BauGB).
Die 41. Änderung des Flächennutzungsplanes, Erlebbare Permakultur in Oberdalmerscheid, einschließlich der Begründung nebst Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB, liegen gemäß § 6 Abs. 5 S. 3 BauGB bei der Gemeinde Hellenthal, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal, Fachbereich 3, Bauen und Planen, Zimmer 20, zur allgemeinen Einsicht während der folgenden Sprechzeiten aus:
Montag bis Freitag von 8.30 bis 12:30 Uhr sowie
Donnerstag von 14.00 bis 17.00 Uhr.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Termine zur Einsichtnahme auch während der Rahmenarbeitszeiten - Montag bis Freitag 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr, Telefonnummer 02482/85-100, E-Mail gemeinde@hellenthal.de zu vereinbaren. Über den Inhalt des Flächennutzungsplans, der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung kann Auskunft verlangt werden.
I. Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften (§ 215 Abs. 1 BauGB)
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Hellenthal unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
II. Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), in der zuletzt gültigen Fassung:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Hellenthal vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.
Hellenthal, den 05.11.2025
gez. Martin Berners, Bürgermeister
Anlagen:
- Bebauungsplan Nr. 63, Flächen für Windenergieanlagen in Losheim (Repowering)
hier: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)Der Rat der Gemeinde Hellenthal hat, nach Vorberatung im Ausschuss für Bauen und Planen, in seiner Sitzung am 27.05.2025 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gefasst.
Anlass und Ziel des Bebauungsplans Nr. 63, Flächen für Windenergieanlagen in Losheim (Repowering) ist es, durch den weiteren Ausbau der Windenergienutzung auf dem Gebiet der Gemeinde Hellenthal einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen der Klimaschutzziele sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene zu leisten.
Im aktuell rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 51, Teilgebiet 1 Losheim, befinden sich derzeit sechs Windenergieanlagen mit 70 m Rotordurchmesser und einer Nennleistung von 1.500 kW. Da die zulässige Nabenhöhe per Örtlicher Bauvorschrift auf max. 85 m begrenzt ist, beträgt die Gesamthöhe der errichteten Anlagen vor Ort 120 m über der Geländeoberfläche. Diese Anlagen sind technisch und von ihrer Dimensionierung her veraltet und nutzen im Vergleich zu aktuellen Typen das örtliche Windpotential nur unzureichend.
Zweck der Planaufstellung ist der Ersatz der Bestandsanlagen durch fünf neue WEA des Typs mit einem Rotordurchmesser von 149 m und einer Nennleistung von 5,7 MW (5.700kW). Als Nabenhöhe ist bei drei Stück 125 m und bei den restlichen zweien 164 m vorgesehen. Daraus resultieren Gesamthöhen von 199,5 m bzw. 238,5 m über Gelände.
Das Vorhaben im Losheimer Windpark ist nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan nicht umsetzbar. Das neue, optimierte Windpark-Layout des Trägers passt weder zu den überbaubaren Grundstücksflächen (sog. „Baufenster“), noch zu der alten Höhenbeschränkung. Daneben ist der Bebauungsplan Nr. 51, Teilgebiet 1 Losheim, rechtlich, darstellungs- und festsetzungstechnisch überholt. Daher besteht ein Planungserfordernis gemäß §1 Abs.3 BauGB zur Aufstellung eines neuen Bebauungsplans, um die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu steuern. Ziele sind dementsprechend Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine verbesserte Windparknutzung und eine räumliche Konzentration auf einen bereits vorbelasteten Bereich.
Zu berücksichtigen sind der Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse (per Immissionsgutachten) und die Belange von Artenschutz, Natur und Landschaft.
Der räumliche Geltungsbereich, insbesondere die genaue Lage und Abgrenzung des Plangebietes ergibt sich aus dem Plan, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist.
Nach § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Es wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung).
Die Planunterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 63, Flächen für Windenergieanlagen in Losheim (Repowering) liegen in der Zeit vom
07.07.2025 - 07.08.2025
im Rathaus der Gemeinde Hellenthal, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal, Zimmer 20 zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus, und zwar in der Zeit von
Montag - Freitag: von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr sowie
Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
Folgende Planunterlagen liegen zur Einsichtnahme bereit:
- Anlage 1 - Abgrenzung des Plangebietes,
- Anlage 2 - Planzeichnung,
- Anlage 3 - Begründung,
- Anlage 4 - Umweltbericht,
- Anlage 5 - Landschaftspflegerischer Begleitplan
- Anlage 6 - Artenschutzrechtliche Vorprüfung
- Anlage 7 - Schalltechnisches Gutachten
- Anlage 8 - Berechnung des Schattenwurfs
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Termine zur Einsichtnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter Herrn Martin Berners, Fachbereich 3 – Bauen und Planen –, Telefonnummer 02482/85-161, E-Mail mberners@hellenthal.de zu vereinbaren.
Zusätzlich erfolgt gemäß § 4a Abs. 4 BauGB eine Bekanntmachung im Internet. Hier können alle planerischen Unterlagen, die aktuell Gegenstand dieser Bauleitplanung sind und die während der Beteiligung im Rathaus öffentlich ausliegen, eingesehen werden.
Die genannten Unterlagen werden während der oben genannten Auslegungsfrist auch auf der Internet-Seite der Gemeinde Hellenthal unter https://www.hellenthal.de/bauen/baumassnahmen-planung/staedtebauliche-entwicklung und darüber hinaus auf der Seite der Landesverwaltung NRW unter www.bauleitplanung.nrw.de veröffentlicht.
Während der oben genannten Auslegungsfrist können bei der Gemeinde Hellenthal, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal, Stellungnahmen zum beabsichtigten Planverfahren insbesondere schriftlich, zur Niederschrift oder per E-Mail an mberners@hellenthal.de eingereicht werden.
Hellenthal, den 10.06.2025
Rudolf Westerburg, Bürgermeister
- Bebauungsplans Nr. 62 der Gemeinde Hellenthal, „Gewerbegebiet Dommersbach“;
hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)Der Rat der Gemeinde Hellenthal hat, nach Vorberatung im Ausschuss für Bauen und Planen, in seiner Sitzung am 03.12.2024 den Bebauungsplan Nr. 62 der Gemeinde Hellenthal, „Gewerbegebiet Dommersbach“, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 270), jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung, als Satzung beschlossen.
Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 62 der Gemeinde Hellenthal, „Gewerbegebiet Dommersbach wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 62 der Gemeinde Hellenthal, „Gewerbegebiet Dommersbach“ in Kraft.
Durch den Bebauungsplan Nr. 62 der Gemeinde Hellenthal, „Gewerbegebiet Dommersbach“ werden für das ortsansässige Unternehmen Erweiterungsmöglichkeiten für die langfristige Standortsicherheit in Hellenthal-Blumenthal geschaffen. Hierbei wird für die Betriebserweiterungsfläche eine große zusammenhängende nutzbare Gewerbefläche ausgewiesen. Zu diesem Zweck werden Flächen beidseitig des Schmalebachs in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 62 der Gemeinde Hellenthal, „Gewerbegebiet Dommersbach“ mit aufgenommen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 62 der Gemeinde Hellenthal, „Gewerbegebiet Dommersbach“ ergibt sich aus dem Plan, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist.

Der Bebauungsplan Nr. 62 der Gemeinde Hellenthal, „Gewerbegebiet Dommersbach“ liegt ab sofort mit den textlichen Festsetzungen, der Begründung, dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB im Rathaus der Gemeinde Hellenthal, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal, Fachbereich 3, Bauen und Planen Zimmer 20, zur allgemeinen Einsicht während der nachfolgend aufgeführten Sprechzeiten aus:
Montag - Freitag: von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr,
sowie Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Termine zur Einsichtnahme auch während der Rahmenarbeitszeiten - Montag bis Freitag 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr, mit dem zuständigen Sachbearbeiter Herrn Martin Berners, Fachbereich 3 – Bauen und Planen –, Telefonnummer 02482/85-161, E-Mail mberners@hellenthal.de zu vereinbaren.
Hinweise über die Rechtsfolgen
I. Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften (§ 215 Abs. 1 BauGB)
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
II. Fälligkeit und Erlöschen und Entschädigungsansprüchen (§ 44 Abs. 3 und 4 BauGB)
1. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in
§ 39 BauGB (Vertrauensschaden)
§ 40 BauGB (Entschädigung in Geld oder Übernahme)
§ 41 BauGB (Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und
bei Bindungen für Bepflanzungen)
§ 42 BauGB (Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung)
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
2. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Maßgebend ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem die unter II. 1. bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.
III. Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
- die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Hellenthal vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hellenthal, den 10.12.2024
Rudolf Westerburg
Bürgermeister- Anlage 1 - Abgrenzung des Plangebiets
- Anlage 2- Planzeichnung
- Anlage 3- textliche Festsetzungen
- Anlage 4- Begründung
- Anlage 5- Umweltbericht mit integriertem landschaftspflegerischem Begleitplan
- Anlage 6 - Artenschutzrechtliche Vorprüfung
- Anlage 7 - Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe 2
- Anlage 8 - Herstellungs- und Pflegeplan Borstgrasrasen
- Anlage 9 - Entwässerungskonzept
- Anlage 10 - Schalltechnische Betriebsanalyse
- Anlage 11 - Zusammenfassende Erklärung
- Bebauungsplans Nr. 64 der Gemeinde Hellenthal, „Flächen für Windenergieanlagen in Kehr“; hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Rat der Gemeinde Hellenthal hat, nach Vorberatung im Ausschuss für Bauen und Planen, in seiner Sitzung am 07.05.2026 den Bebauungsplan Nr. 64 der Gemeinde Hellenthal, „Flächen für Windenergieanlagen in Kehr“, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 270), jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung, als Satzung beschlossen
Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 64 der Gemeinde Hellenthal, „Windenergieanlagen in Kehr“ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 64 der Gemeinde Hellenthal, „Windenergieanlagen in Kehr“ in Kraft.
Durch den weiteren Ausbau der Windenergienutzung auf dem Gebiet der Gemeinde Hellenthal wird ein wesentlicher Beitrag zum Erreichen der Klimaschutzziele sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene geleistet. Im vorliegenden Fall besteht das Planungsziel in der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von zwei moderneren Windenergieanlagen durch die Neuaufstellung des Bebauungsplans. Weitere wesentliche Planungsziele bestehen in der gezielten Steuerung der Windenergie, einer räumlichen Konzentration von Anlagen sowie einer Vorbeugung der Verspargelung der Landschaft. Darüber hinaus besteht ein Planungsziel in der Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
Es ist vorgesehen, die drei bestehenden Windenergieanlagen durch zwei modernere Anlagen zu ersetzen. Die für die Planung vorgesehenen Anlagen weisen eine Gesamthöhe von maximal 250m auf.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 64, der Gemeinde Hellenthal, „Flächen für Windenergieanlagen in Kehr“ ergibt sich aus dem Plan, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist.

Der Bebauungsplan Nr. 64 der Gemeinde Hellenthal, „Flächen für Windenergieanlagen in Kehr“ liegt ab sofort mit den textlichen Festsetzungen, der Begründung, dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB im Rathaus der Gemeinde Hellenthal, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal, Fachbereich 3, Bauen und Planen Zimmer 20, zur allgemeinen Einsicht während der nachfolgend aufgeführten Sprechzeiten aus:
Montag - Freitag: von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr,
sowie Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr.Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Termine zur Einsichtnahme auch während der Rahmenarbeitszeiten - Montag bis Freitag 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr, mit dem zuständigen Sachbearbeiter Herrn Martin Berners, Fachbereich 3 – Bauen und Planen –, Telefonnummer 02482/85-161, E-Mail klinden@hellenthal.de zu vereinbaren.
Hinweise über die Rechtsfolgen
I. Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften (§ 215 Abs. 1 BauGB)
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
II. Fälligkeit und Erlöschen und Entschädigungsansprüchen (§ 44 Abs. 3 und 4 BauGB)
1. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in
§ 39 BauGB (Vertrauensschaden)
§ 40 BauGB (Entschädigung in Geld oder Übernahme)
§ 41 BauGB (Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und
bei Bindungen für Bepflanzungen)
§ 42 BauGB (Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung)
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
2. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Maßgebend ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem die unter II. 1. bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.
III. Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
- die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Hellenthal vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hellenthal, den 16.07.2026
gez. Martin Berners, Bürgermeister
Anlagen:
Anlage 1 - Abgrenzungskarte
Anlage 2 - Planurkunde
Anlage 3 - Begründung
Anlage 4 - textliche Festsetzungen
Anlage 5 - Umweltbericht
Anlage 6 - Artenschutzprüfung
Anlage 7 - Schallprognose
Anlage 8 - Schattenwurfprognose
Anlage 9 - Zusammenfassende Erklärung








