Ortslagenabgrenzung
Ortslagenabrundungssatzungen
Es gibt große Bereiche innerhalb bebauter Gebiete, für die keine qualifizierten Bebauungspläne aufgestellt worden sind. Dies hat unterschiedliche Gründe. Meist sind diese Gebiete in früheren Zeiten ohne Bebauungspläne entstanden.
Die Bereiche der im Zusammenhang bebauten Ortsteile können auch durch Satzungen festgesetzt werden. Ob ein Grundstück einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zuzuordnen ist, bestimmt sich dann nach diesen Satzungen. Für fast alle Orte außerhalb der Talorte Hellenthal, Blumenthal, Dommersbach, Kammerwald, Reifferscheid und Wiesen sind diese Ortslagenabrundungssatzungen erstellt worden.
Die Zulässigkeit einer Bebauung innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles richtet sich nach den Vorschriften des § 34 BauGB. Dort ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Im Innenbereich bestimmt also die Umgebungsbebauung die Kriterien für das Einfügen eines Vorhabens und somit für seine Zulässigkeit.
- Bungenberg
- Dickerscheid
- Dommersbach
- Felser
- Giescheid
- Hecken
- Heiden
- Hescheld
- Hönningen und Büschem
- Hollerath
- Ingersberg-Eichen
- Kamberg-Schwalenbach
- Kreuzberg
- Losheim
- Manscheid
- Miescheid
- Oberreiferscheid
- Oberschömbach
- Ramscheid
- Rescheid
- Schnorrenberg
- Sieberath
- Udenbreth
- Wiesen
- Winten
- Wittscheid
- Wolfert
- Wollenberg
- Zehnstelle
- Zingscheid