
Denkmalschutz
Allgemeine Informationen über den Denkmalschutz
Die Erhaltung von Denkmalen ist seit Bestehen des Denkmalschutzgesetzes NW (1980) zu einer wichtigen Aufgabe geworden. Dabei geht es heute nicht mehr nur um einige historische Prunkstücke, wie Kirchen und Burgen, sondern ganz allgemein um Zeugnisse unserer lebendigen Vergangenheit:
- um gewachsene Ortsbereiche,
- um Ensembles,
- Straßenzüge, Plätze, Grünanlagen
- und ganze Dörfer
- sowie Bodendenkmale,
- und auch um Einzelgebäude, wie zum Beispiel alte Wohn- und Bauernhäuser,
- Handwerksbetriebe
- oder Fabrikanlagen aus der frühindustriellen Zeit.
Aus diesem Grunde sind die zuständigen Denkmalbehörden verpflichtet, schutzwürdige Gebäude und Bodendenkmale in die Denkmalliste einzutragen.
Die Denkmäler innerhalb der Gemeinde Hellenthal können über das GEOportal.NRW abgerufen werden.
Zuständigkeiten
Untere Denkmalbehörde ist die Gemeinde. Die Gemeinde nimmt folgende Aufgaben wahr:
- Führung der Denkmalliste gem. § 3 DSchG
- Beratung der Denkmaleigentümer in allen Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
- Erteilung von Erlaubnissen nach § 9 Denkmalschutzgesetz NW für alle Bau- und Renovierungsmaßnahmen an und in einem Baudenkmal sowie in dessen näherer Umgebung
- Ausstellung von Steuerbescheinigungen für denkmalpflegerisch abgestimmte und mit einer Erlaubnis versehene Maßnahmen
- Bearbeitung von Förderanträgen
- Anordnung von Ersatzvornahmen zur akuten Sicherung denkmalwerter Substanz.
Die Gemeinde trifft ihre Entscheidung im Benehmen mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege Rheinland.
Erlaubnispflicht
Bauliche Veränderungen an Baudenkmälern greifen fast zwangsläufig in die Substanz ein, vor allem dann, wenn Gebäude mit dem zeitgemäßen Komfort ausgestattet werden sollen. Einschneidende Umbaumaßnahmen erfordern viel Fingerspitzengefühl und Erfahrung. Hier müssen schon im Planungsstadium Architekt und Denkmalpfleger zur Beratung hinzugezogen werden. Sind Bauteile, wie zum Beispiel Fenster, auszuwechseln, müssen sie auf Erhaltungswürdigkeit geprüft und aufgrund des Befundes repariert oder ersetzt werden.
Da Maßnahmen an einem Denkmal nach § 9 des Denkmalschutzgesetzes NW erlaubnispflichtig sind, ganz gleich, ob diese in, an oder in naher Umgebung eines Baudenkmals stattfinden, ist eine vorherige Beratung unabdingbar.
In allen Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege gibt die Gemeinde, mit fachlicher Beratung des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland, spezifische Beratung über die Verfahrensweise und den richtigen Umgang mit der Bausubstanz (bis zum Ausführungsdetail).
Denkmalförderung
Die Instandsetzung von Denkmälern wird staatlich unterstützt.
Wichtigste Form der Unterstützung ist die Möglichkeit, den finanziellen Aufwand für die Instandsetzung und sinnvolle Nutzung eines Denkmals steuerlich in Abzug zu bringen. Nähere Informationen hierzu gibt die Gemeinde Hellenthal als örtliche Untere Denkmalbehörde. Die ausführliche Broschüre "Steuertipps für Denkmaleigentümerinnen und Denkmaleigentümer" des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr NRW kann dort online abgerufen werden.
Das Land gewährt darüber hinaus über die NRW-Bank zinsgünstige Darlehen für die Durchführung von denkmalpflegerischen Maßnahmen. Informationen hierzu finden Sie bei der NRW-Bank und den kommunalen Wohnungsämtern.
Darüber hinaus bewilligt die Bezirksregierung Köln direkte Landeszuschüsse für bedeutende Denkmäler wie den Aachener und den Kölner Dom, aber auch – auf entsprechenden Antrag - für erforderliche denkmalpflegerische Maßnahmen an sonstigen privaten oder kirchlichen Denkmälern,
- die gegenüber normaler Bauunterhaltung einen unverhältnismäßigen finanziellen Aufwand mit sich bringen,
- die nicht durch eine wirtschaftliche Nutzung finanziert werden können, wie etwa bei Brunnen, Windmühlen, Wegekreuzen etc.,
- die nicht steuerlich geltend gemacht werden können.