
Zustands- und Funktionsprüfung
Zustands- und Funktionsprüfung gemäß Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw NRW 2013)
Nach Aufhebung des § 61a Landeswassergesetz (LWG) im Jahr 2011, ist mit Wirkung vom 09.11.2013 die neue SüwVO Abw NRW 2013 in Kraft getreten. Diese Rechtsverordnung findet ihre Ermächtigung im § 59 Abs. 1 und Abs. 4 LWG. Das LWG verweist wiederum auf die §§ 60 und 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), die regeln, dass der Bau, der Betrieb, die Unterhaltung, die Sanierung und die Überwachung vom Betreiber, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) zu erfolgen hat. Erstmals wurden in diesem Verfahren die DIN 1986-30 (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke – Teil 30: Instandhaltung) und die DIN EN 1610 (Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen) als allgemein anerkannte Regeln der Technik anerkannt.
Prüfmethode:
Vor einer Abwasserbehandlungsanlage: Luft- oder Wasserüberdruckprüfung (DR1), wiederkehrende Prüfung nach 5 Jahren
Nach einer Abwasserbehandlungsanlage: Kanal-TV Untersuchung (KA), wenn nachweislich die Erstprüfung nach DR1 durchgeführt wurde, ansonsten Luft- oder Wasserüberdruckprüfung (DR1) wiederkehrende Prüfung nach 20 Jahren
Die vollständige Abwasserverordnung, die SüwVO Abw NRW 2013 und die Liste der anerkannten Sachkundigen, finden Sie hier: