
Hundehaltung
Hundesteuer / An- und Abmeldung
Alle Hunde (unabhängig von Größe und Gewicht) müssen beim Steueramt schriftlich an- und abgemeldet werden.
Das Halten eines nicht versteuerten Hundes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet wird.
Der Hundesteuerbescheid wird nach der Anmeldung des Tieres zugesandt.
Nach der Abmeldung eines Hundes ergeht ein Korrekturbescheid.
Die An- und Abmeldung ist gebührenfrei.
Die Höhe der Hundesteuer entnehmen Sie bitte den aktuellen Steuer- und Gebührensätzen.
Hundehaltung nach dem Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)
Seit dem 01.01.2003 gilt in Nordrhein-Westfalen das Landeshundegesetz.
Für alle Hunde gilt grundsätzlich, dass sie zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Tiere an einer geeigneten Leine zu führen sind:
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, auf Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
- bei öffentlichen Veranstaltungen, Umzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
Die Haltung eines Hundes gem. § 11 Abs. 1 LHundG NRW, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mind. 40 cm oder ein Gewicht von mind. 20 kg erreicht (großer Hund), ist der Gemeinde Hellenthal von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen. Dazu müssen unabhängig von der steuerlichen Anmeldung des Hundes beim Ordungsamt der Gemeinde Hellenthal folgende Nachweise erbracht werden:
- Sachkundenachweis der Hundehalterin/des Hundehalters,
- Nachweis über die fälschungssichere Kennzeichnung durch einen Mikrochip,
- Nachweis über eine Haftpflichtversicherung.
Die Anzeige für "große Hunde" kann mit dem entsprechenden Vordruck (s. rechts) bei der Gemeinde Hellenthal eingereicht werden.