Gewerbeangelegenheiten
Gewerbeanmeldung
Die Verpflichtung zur Gewerbeanmeldung besteht grundsätzlich nur für sogenannte "stehende Gewerbe" als Grundform der gewerblichen Tätigkeiten. Darunter sind Geschäfte, Läden und ortsfeste Verkaufsstände zu verstehen.
Eine andere Form der gewerblichen Tätigkeit ist das sogenannte "Reisegewerbe". Darunter fallen beispielsweise Vertreter an der Haustüre, Straßenhändler, Teilnehmer eines Marktes (Wochenmarkt, Jahrmarkt).
Die Gewerbeanmeldung ist vor Beginn der gewerblichen Tätgkeit beim Gewerbeamt vorzunehmen.
Wo melde ich ein Gewerbe an?
Die Gewerbeanmeldung findet in derjenigen Kommune statt, in der Sie Ihren Betriebssitz einrichten wollen. Die Anmeldung kann persönlich vorgenommen werden, in vielen Fällen auch schriftlich.
Die Anmeldung muss der Gewerbetreibende selber ausführen. Bei einem Einzelunternehmen ist dies der Inhaber, bei einer Personengesellschaft der oder die geschäftsführende(n) Gesellschafter und bei einer Kapitalgesellschaft der vertretungsberechtigte Geschäftsführer.
Gewerbeabmeldung
Bei einer Betriebsaufgabe, worunter die vollständige Aufgabe des Betriebes inklusive der Zweigniederlassungen zu verstehen ist, ist eine Gewerbeabmeldung beim zuständigen Gewerbeamt vorzunehmen.
Verlegen Sie den Betriebssitz in eine andere Stadt/Gemeinde, müssen Sie den Betrieb auch beim bisher zuständigen Gewerbeamt abmelden und bei der neuen Stadt- oder Gemeindeverwaltung anmelden.
Gewerbeummeldung
Eine Gewerbeummeldung muss dann vorgenommen werden, wenn sich Änderungen innerhalb eines bestehenden Betriebes ergeben, wie z.B. . Änderungen oder Ergänzungen der Tätigkeit.
Außerdem müssen Sie das Gewerbe ummelden, wenn Sie Ihre Betriebsstätte innerhalb des Gemeindegebietes verlegen.