
An-, Um, Abmeldungen
An-, Um- oder Abmeldung
Mit Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes zum 01. November 2015 gibt es erstmalig und bundesweit einheitliche melderechtliche Regelungen für alle Bürgerinnen und Bürger.
Regelungen
Die Frist für eine An-, Um- oder Abmeldung beträgt 2 Wochen nach Einzug in die neue Wohnung. Sollte nach Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung im Inland bezogen werden, so hat die Abmeldung innerhalb von 2 Wochen nach dem Auszug zu erfolgen. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und nicht im Inland gemeldet sind (beispielsweise Touristen oder Geschäftsreisende), entsteht die Meldepflicht erst nach 3 Monaten.
Wer im Inland gemeldet ist und eine Wohnung für nicht länger als
6 Monate bezieht, braucht sich für diese Wohnung nicht an- oder abzumelden. Wer nach Ablauf von 6 Monaten nicht aus der Wohnung ausgezogen ist, hat sich binnen 2 Wochen für diese Wohnung anzumelden.
Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers
Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An-, Um- oder Abmeldung mitzuwirken.
Hierzu hat der Wohnungsgeber den Einzug in eine neue Wohnung schriftlich zu bestätigen. Ein entsprechender Vordruck, die s.g. "Wohnungsgeberbestätigung", steht Ihnen hier als Download zur Verfügung.
Der Auszug aus einer Wohnung ist nur dann schriftlich zu bestätigen, wenn der Meldepflichtige nach Auszug keine neue Wohnung im Bundesgebiet bezieht.
Gebühren
An-, Um- und Abmeldungen sind gebührenfrei.
- Übermittlungssperren
Das Bundesmeldegesetz sieht für folgende Datenübermittlungen aus dem Melderegister ein Widerspruchs- (W) oder Einwilligungsrecht (E) vor:
- an Parteien, Wählergruppen & Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen (W)
- an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen (W)
- an Adressbuchverlage zur Erstellung von Adressbüchern(W)
- an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften für die Daten der Familienangehörigen eines Kirchenmitgliedes (W)
- an die Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial (W)
- für Zwecke der Werbung (E)
- für Zwecke des Adresshandels (E)
Wichtig:
Bereits bestehende Übermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmen- oder Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen werden analog übernommen und brauchen nicht neu erklärt zu werden.
Die Übermittlungssperre bei Internetauskünften entfällt ersatzlos. Diese hatte lediglich den Übermittlungsweg der Auskunftserteilung beschränkt, jedoch nicht die Auskunft selbst.
- Auskunftssperren
Bestehende Auskunftssperren werden unverändert übernommen.
Sofern die Befristung Ihrer Auskunftssperre in naher Zukunft ausläuft, werden Sie automatisch zeitnah informiert. Sie haben anschließend ausreichend Zeit, die weitere Verlängerung der Auskunftssperre zu beantragen.
- Bedingter Sperrvermerk
Die Meldebehörde richtet für Personen einen bedingten Sperrvermerk ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in
- einer Justizvollzugsanstalt,
- einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge,
- Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
- Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt,
- Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.
In diesen Fällen darf eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören.
- Auskünfte aus dem Melderegister
Einfache Auskünfte aus dem Melderegister an private Dritte dürfen nur dann erteilt werden, wenn die gesuchte Person im Melderegister eindeutig identifiziert werden kann.
Daneben bedarf es durch die anfragende Person oder Stelle der Erklärung, dass die angeforderten Daten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels verwendet werden.
Dies gilt nicht, sofern zuvor gegenüber der Meldebehörde oder der um Auskunft verlangenden Person oder Stelle die ausdrückliche Einwilligung für einen oder beide dieser Zwecke erteilt wurde.
Sofern die begehrten Daten für gewerblichen Zwecke verwendet werden, sind diese konkret in der Anfrage anzugeben.