Rundfunkbeitrag-Befreiung
Rundfunkbeitrag
Für Bürgerinnen und Bürger gilt seit dem 1. Januar 2013 die einfache Regel: „Eine Wohnung – ein Beitrag” – egal, wie viele Personen in der Wohnung leben und wie viele Rundfunkgeräte dort vorhanden sind. Das heißt: Familien, WGs und nichteheliche Lebensgemeinschaften zahlen nur einen Beitrag – Mehrfachbelastungen entfallen.
Die Höhe des Rundfunkbeitrags orientiert sich an der Anzahl der Betriebsstätten und der dort sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge. Große Unternehmen leisten einen größeren Beitrag als kleine.
Für Einrichtungen, die sich für das Gemeinwohl engagieren, wie zum Beispiel Schulen oder Hochschulen, Polizei, Feuerwehren oder Jugendheime gelten gesonderte Regelungen. Sie zahlen maximal einen Rundfunkbeitrag pro Betriebsstätte.
Wer kann sich von der Zahlung befreien lassen?
Wer wenig Geld hat und bestimmte staatliche Sozialleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter erhält, kann sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.
Menschen mit Behinderung, denen das Merkzeichen „RF” im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde, leisten einen ermäßigten Beitrag und zahlen nur ein Drittel. Taubblinde Menschen sind selbstverständlich wie bisher auch befreit.