Verbrennen von Grünabfall
Verbrennen von Grünabfall
In der Gemeinde Hellenthal dürfen pflanzliche Abfälle unter Beachtung der nachfolgend aufgeführten Auflagen pro Haushalt maximal vier mal im Jahr und zwar
montags bis freitags in der Zeit von 9.00 bis 19.00 Uhr
sowie samstags in der Zeit von 9.00 bis 13.00 Uhr
verbrannt werden. Pro Verbrennungsvorgang sind höchstens zwei Stunden zulässig. An Sonn- und Feiertagen darf nicht verbrannt werden.
Der Nutzungsberechtigte des Grundstückes kann darüber entscheiden, an welchem Werktag pflanzliche Abfälle verbrannt werden.
Schriftliche Anmeldung erforderlich
Jeder Verbrennungsvorgang ist dem Ordnungsamt der Gemeinde Hellenthal mindestens 48 Stunden vorab schriftlich unter Angabe der folgenden Daten anzuzeigen:
- Name und Anschrift der verantwortlichen Person
- Ort und Zeitpunkt des Verbrennungsvorgangs
- Entfernung des Feuers zu baulichen Anlagen
- Umfang (m³) und Art der Grünabfälle
- Begründung, weshalb die Entsorgung nicht über die gemeindliche Grünabfallsammlung erfolgen kann
- Benennung einer mindestens 18-jährigen Aufsichtsperson nebst telefonischer Erreichbarkeit
Hinweis zur Grünschnittsammlung
Ast- und Strauchwerk sowie Laub und Grünschnitt können von März bis November an den zentralen Sammelstellen auf dem Parkplatz in Reifferscheid, dem Dorfplatz in Udenbreth und im Gewerbegebiet Kröpsch in Hellenthal entsorgt werden. Die genauen Termine finden Sie auf dem Abfuhrkalender.
Auflagen
- Es dürfen nur pflanzliche Abfälle verbrannt werden. Pflanzliche Abfälle im Sinne dieser Ausnahmegenehmigung sind nur Strauch-, Baum-, Ast- und Heckenschnitt sowie Kartoffelreste aus Kleingärten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte und andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden.
- Die pflanzlichen Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
- Die pflanzlichen Abfälle müssen zu derartig kleinen Haufen zusammengefasst sein, dass der Verbrennungsvorgang innerhalb von zwei Stunden abzuschließen ist.
- Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere Rauchentwicklung sowie Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort sind zu verhindern. Hierzu sind Sicherheitsabstände von mind. 20 m zu bewohnten Gebäuden einzuhalten. Sofern der Wind den Rauch auf bewohnte Häuser treibt, ist ein Verbrennen unzulässig.
- Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle kann durch die Ordnungsbehörde ganz oder teilweise untersagt werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (z.B. bei Waldbrandgefahr) oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder den Einzelnen (Nachbarschaft) drohen.
- Der Verbrennungsvorgang ist ständig von wenigstens einer Person, die das 18. Lebensjahr vollendet haben muss, zu beaufsichtigen. Sie darf den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind. Noch vorhandene Glut ist ggf. so mit Erde zu bedecken, dass auch bei einem aufkommenden Wind Funkenflug ausgeschlossen ist.
- Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden; vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starken Wind unverzüglich zu löschen.
- Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.
- Die Haufen dürfen erst unmittelbar vor dem Verbrennen zusammengebracht werden, da zu erwarten ist, dass Vögel und vorallem Kleinsäuger im Grünabfall Unterschlupf suchen. Alternativ ist vor Beginn der Verbrennung der Grünabfall umzuschichten.