Getrennte Gebühren
Getrennte Gebühren
Das Niederschlagswasser ist doch sauber, wieso soll ich für die Beseitigung Gebühren bezahlen?
Nach § 6 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird.
Durch das Einleiten von Niederschlagswasser in die gemeindliche Kanalisation (Niederschlagswasserkanal oder Mischwasserkanal) wird die Abwasserbeseitigungs-anlage der Gemeinde Hellenthal genutzt, die dem Vorteil dient, das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser schadlos zu beseitigen. Demnach ist hierfür eine Niederschlagswassergebühr zu erheben.
Die Kosten für die Beseitigung von Niederschlagswasser sind nicht unerheblich, da der Zulauf von Niederschlagswasser sehr ungleichmäßig ist. Starke Regenereignisse bedingen, dass große und damit teure Kanalquerschnitte und Bauwerke wie Regenrückhaltebecken- und Regenüberlaufbecken vorgehalten werden müssen.
Woran erkenne ich welche Flächen an die Kanalisation angeschlossen sind?
Informationen hierzu können oft aus den Bauunterlagen entnommen werden. In diesen Unterlagen ist in der Regel auch angegeben, ob die Dachwässer oder sonstige Abflüsse (z.B. Gullys in der Hoffläche) in die Kanalisation entwässern. Notfalls kann man sich auch damit behelfen, indem man mit einem Gartenschlauch eine größere Menge Wasser auf der betroffenen Fläche aufbringt. Fließt das Wasser z.B. über das Gefälle in einen Hofeinlauf oder in den Straßenablauf und damit in die öffentliche Kanalisation, ist die Fläche abflusswirksam und damit für die Gebührenerhebung relevant.
Wie werden Straßen, Plätze und andere öffentliche Flächen berücksichtigt?
Straßen, Plätze und andere öffentliche Flächen werden bei der Veranlagung der Gebühren genauso behandelt, wie alle anderen privaten Flächen auch.
Ist es ein Unterschied, ob mittelbar oder unmittelbar in die öffentliche Abwassereinrichtung entwässert wird?
Nein. Auch ein mittelbarer Anschluss an das Entwässerungssystem (z.B. Ableitung über den Hof zur Straße und in den Straßenablauf/Gully) ist gleichzusetzen mit einem direkten Anschluss.
Es sind nicht nur Flächen gebührenrelevant, die das Niederschlagswasser über einen Gully direkt auf Ihrem Grundstück in die Kanalisation einleiten. Gebührenrelevant sind auch Flächen, bei denen das Niederschlagswasser über ein Nachbargrundstück oder über eine Leitung eines Dritten in die Kanalisation gelangt. Gleiches gilt auch für die Flächen, bei denen das Niederschlagswasser z.B. auf den Gehweg oder die Straße läuft und von dort beispielsweise in einen Gully gelangt.
Macht es einen Unterschied, ob das Grundstück an den Mischwasserkanal oder Regenwasserkanal angeschlossen ist?
Es spielt keine Rolle, ob das Niederschlagswasser an einen Mischwasserkanal oder einen Regenwasserkanal angeschlossen ist. Entscheidend sind die Größe der angeschlossenen Flächen und die Ableitung in die öffentliche Abwasseranlage.
Nicht angeschlossen werden darf das Niederschlagswasser hingegen an einen reinen Schmutzwasserkanal oder an einen Kanal, der lediglich der Straßenentwässerung für verschmutztes Niederschlagswasser dient (sog. Qualifizierter Mischwasserkanal).
Zudem sei gesagt, dass die alten „Bürgermeisterkanäle“ über die eine Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt, d.h. in die von privaten Grundstücken Niederschlagswasser eingeleitet wird, ebenfalls als reine Niederschlagswasserkanäle zu behandeln sind.
Fällt die Niederschlagswassergebühr auch dann an, wenn das Wasser in ein Gewässer (Bach oder Grundwasser) geleitet oder versickert wird?
Grundsätzlich ist zu sagen, dass in den Bereichen, in denen sich ein Niederschlagswasserkanal oder ein Mischwasserkanal befindet, keine gesetzliche Grundlage vorhanden ist, die es erlaubt das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser von Dachflächen oder versiegelten Flächen in ein Gewässer zu leiten oder zu versickern.
Nach § 53 Abs. 1 Landeswassergesetz NRW (LWG) haben die Gemeinden das auf Ihrem Gebiet anfallende Abwasser gemäß § 18a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu beseitigen. Abwasser sind sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser (vgl. § 51 Abs. 1 LWG NRW).
Sofern keine Ausnahmen nach dem LWG NRW vorliegen, muss nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW der Nutzungsberechtigte das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser der Gemeinde überlassen. Sprich, also in einen Schmutz- oder Niederschlagswasserkanal einleiten, falls vorhanden.
Die Beseitigungspflicht des Niederschlagswassers wird von der Gemeinde durch das Vorhalten eines Niederschlagswasser oder Mischwasserkanals erfüllt.
Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn vor dem Grundstück kein Kanal oder lediglich ein reiner Schmutzwasserkanal in der Straße vorhanden ist. Dann kann die Gemeinde Hellenthal bei der zuständigen Behörde beantragen, dass die Abwasserbeseitigungspflicht auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen wird. Gleichzeitig verzichtet die Gemeinde im Innenbereich hierbei auf die Überlassung des Niederschlagswassers nach § 53 Abs. 3 S. 2 LWG NRW bzw. im Außenbereich befreit sie den Eigentümer von der Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser nach § 53 Abs. 3a S. 1 LWG.
In diesen Fällen darf der Grundstückseigentümer das Niederschlagswasser bei vorliegen einer wasserrechtlichen Erlaubnis direkt in einen Bach einleiten oder auf seinem Grundstück versickern.
Bei direkter Einleitung in einen Bach oder bei direkter Versickerung des Niederschlagswassers (ohne jede vorherige Benutzung einer öffentlichen Kanalisation), entfällt grundsätzlich für die entsprechenden Flächen die Gebührenpflicht. Wird aber bei der Ableitung eine öffentliche Anlage benutzt, wie z.B. ein Regenwasserkanal und erst dann das Gewässer in Anspruch genommen, sind die Flächen Gebührenrelevant.
Wird ein Gewässer (Bach oder Grundwasser) genutzt benötigt der Grundstückseigentümer eine wasserrechtliche Erlaubnis, damit er das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich in ein Gewässer einleiten darf. Eine Nutzung des Grundwassers liegt z.B. vor, wenn das Niederschlagswasser konzentriert, d.h. unterirdisch, in das Grundwasser eingeleitet wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Überlauf einer Zisterne im Untergrund versickert bzw. verrieselt. Die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis erfolgt durch die Untere Wasserbehörde (Kreis Euskirchen), wobei die Gemeinde Hellenthal hierzu zusätzlich ihr Einvernehmen erteilen muss.
In den Fällen, in denen das Niederschlagswasser an den gemeindlichen Kanal angeschlossen werden kann, wird die Gemeinde Hellenthal das Einvernehmen nicht erteilen, da die Entscheidung einen öffentlichen Regenwasserkanal bzw. Mischwasserkanal zu bauen, zugleich beinhaltet, dass ein Antrag auf Freistellung von der Abwasserbeseitigungspflicht abzulehnen ist (vgl. OVG NRW, 17.04.12.2012 - 15 A 1407/11 und OVG NRW, 16.11.2011 - 15 A 854/10).
Um seiner Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 LWG NRW letztendlich nachkommen zu können hat die Gemeinde Hellenthal, wie auch alle anderen Städte- und Gemeinden, in § 9 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Hellenthal vom 16.12.2009 den sog. Anschluss- und Benutzungszwang vorgesehen. Dies bedeutet, dass jeder Grundstückseigentümer grundsätzlich verpflichtet ist, das auf seinem Grundstück anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und diesen auch zu benutzen. Es sei denn es ist kein Niederschlagswasser oder Mischwasserkanal vorhanden.