Hecken und Sträucher zurückschneiden

Das Ordnungsamt bittet um Ihre Mithilfe: Hecken und Sträucher zurückschneiden!

Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Leider können durch Anpflanzungen aber auch Gefahrensituationen hervorgerufen werden.

Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) dürfen Anpflanzungen aller Art nicht angelegt werden, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können.

Daher sollten Sie als Grundstückseigentümer im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer folgende Hinweise beachten:

  • Schneiden Sie Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen und Plätzen rechtzeitig so weit zurück, dass alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum, dazu zählen auch Gehwege, ohne Gefahr nutzen können.
  • Beachten Sie auch das sog. „Lichtraumprofil“, das von allen Grundstückseigentümern einzuhalten ist, deren Grundstücke an öffentliche Straßen sowie Geh- und Radwege angrenzen. Anpflanzungen sollten bis zu einer Höhe von 2,50m nicht über Rad-/bzw. Gehwege ragen. Über die gesamte Fahrbahn muss ein Lichtraum von 4,50 Metern frei bleiben.
  • Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume in Bereichen von Straßeneinmündungen und Kreuzungen so weit zurück, dass Sichtbehinderungen und Verkehrsgefährdungen ausgeschlossen sind. Achten Sie bitte darauf, dass das Sichtdreieck freigehalten wird.
  • Schneiden Sie auch Hecken, Sträucher und Bäume im Bereich von Straßenlampen und Verkehrszeichen so weit zurück, dass die Lampen ihre Beleuchtungsfunktion erfüllen und die Schilder mühelos gelesen werden können.

Ganzjährig erlaubt ist der sogenannte Sicherheitsschnitt, welcher Gefahrensituationen vermeidet sowie der sogenannte Zierschnitt, d.h. das Kappen junger, frischer Triebe sowie eine vorsichtige äußere Formgebung.

Nicht erlaubt von März bis September ist der sogenannte Rückschnitt, d.h. ein tieferer Eingriff in das Gehölz ist wegen des Vogel- bzw. Nestschutzes verboten. Zuwiderhandlungen können mit einem empfindlichen Bußgeld belegt werden. Erlaubt sind Rückschnitte ab dem 1. Oktober bis Ende Februar. 

Nehmen Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht und beachten Sie diese Hinweise. Als Verkehrsteilnehmer erwarten Sie, dass andere Grundstückseigentümer bzw. -besitzer alles unternehmen, um Sie vor Gefahren zu schützen. Legen Sie diesen Maßstab auch an Ihr eigenes Verhalten an. Beachten Sie bitte auch, dass Sie als Grundstückseigentümer verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit erheblichen Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden können.

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