
Bekanntmachungen 2026
- 1. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung 2026
Bekanntmachungsdatum: 23.03.2026
Der Entwurf der 1. Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung der Gemeinde Hellenthal für das Haushaltsjahr 2026 liegt in der Zeit vom
09.04.2026 – 26.04.2026
im Rathaus der Gemeinde Hellenthal, Rathausstraße 2, Zimmer 26, 53940 Hellenthal, während der Dienststunden und zwar
Montag – Freitag von 8.30 Uhr- 12.30 Uhr und
Donnerstag von 14.00 Uhr – 17.00 Uhrzur Einsicht öffentlich aus.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, in der Zeit von montags bis freitags von 6.30 Uhr – 12.30 Uhr und montags bis donnerstags von 13.00 Uhr – 18.00 Uhr Termine für die Einsichtnahme mit den zuständigen Sachbearbeitern beim Fachbereich 1 - Zentrale Dienste und Finanzen – Sachgebiet Finanzen - Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal/Eifel, Tel. 02482 / 85 120 oder 02482 / 85 121 zu vereinbaren
Einwohner und Abgabepflichtige können bis zum 27.04.2026 gegen die Haushaltssatzung und die Anlagen Einwendungen bei der Gemeindeverwaltung erheben.
Schriftliche Einwendungen sind an den Bürgermeister zu richten und mündliche Einwendungen können bei der Finanzabteilung (Zimmer 26) der Gemeindeverwaltung zu Protokoll erklärt werden.
Hinweis: Unter https://www.axians-ikvs.de/benutzerlogin/ kann der aktuelle interaktive Haushaltsentwurf der Gemeinde Hellenthal eingesehen werden.
Hellenthal, den 23.03.2026
Martin Berners
Bürgermeister - 1. Änderung der Ortslagenabrundungssatzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Felser gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Aufstellungsbeschluss und Beteiligung der Öffentlichkeit
Bekanntmachungsdatum: 19.03.2026
Der Rat der Gemeinde Hellenthal in seiner Sitzung am 26.02.2026 beschlossen, die
1. Änderung der Ortslagenabrundungssatzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Felser vom 15.09.2003 gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB in die Wege zu leiten und die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen. Diese Abgrenzung bleibt durch die 1. Änderung unverändert und wird lediglich textlich in den Festsetzungen angepasst.
Festsetzungen
Entsprechend § 9 BauGB werden für die Geltungsbereiche der Ergänzungssatzung folgende Festsetzungen getroffen:
§1Geltungsbereich und Gegenstand der Satzung
(1) Der in der beigefügten Karte gekennzeichnete Bereich innerhalb der Ortslagenabrun-dungssatzung wird gemäß § 34, Abs. 4, Satz 1, Nr. 1 BauGB geändert. Der Flächenumgriff ist in der Karte mit einer äußeren Linie abgegrenzt sowie mit einer Schraffur gekennzeichnet.
(Die weiter bestehende Abgrenzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Felser gemäß § 34, Abs. 4, Satz 1, Nr. 1 BauGB ist mit ihrer Umgrenzungslinie nachrichtlich in die Karte übernommen.)
(2) Die für den räumlichen Geltungsbereich der 1. Änderung der Ortslagenabrundungssatzung maßgebliche, als Anlage beigefügte Karte, Maßstab 1 : 5.000, ist Bestandteil dieser Satzungsänderung.
§ 2 Textliche Festsetzungen zur Zulässigkeit von Vorhaben
(1) Für den Änderungsbereich wird gem. § 34 Abs. 5 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als Art der baulichen Nutzung „Reines Wohngebiet“ gem. § 3 BauNVO festgesetzt.
Hinweise, Kennzeichnungen und Empfehlungen
(1) Bodendenkmalpflege
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Ge-meinde Hellenthal als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmal-pflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fund-stellen sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Boden-denkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
(2) Erdbebenzone
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 1, Untergrundklasse R (= Gebiete mit felsartigem Gesteinsuntergrund) gemäß der „Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1:350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Juni 2006). Karte zu DIN 4149 (Fassung April 2005).“ Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind bei der Bebauung der Plangebietsflächen zu berücksichtigen.
(3) Baugrunduntersuchung
Eine Baugrunduntersuchung nach den Vorgaben der DIN 1054 wird empfohlen. (Bezugsquelle für DIN-Normen (Hrsg.): Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin (Tel.: 030/2601-0; Fax: 030/2601-1260))
(4) Kampfmittel
Bei einem eventuellen Auffinden von Kampfmitteln (Bombenblindgänger, Munition, o.ä.) während spätere Erdbauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzu-stellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle, die zuständige Ordnungsbehörde oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) zu verständigen.
Die Aufstellung der Änderungssatzung wird gemäß § 13 Abs. 1 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB und § 10a Absatz 1 BauGB abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Der Geltungsbereich der 1. Änderung der Ortslagenabrundungssatzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Felser, ergibt sich aus dem Plan, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist.
Die Planunterlagen zur Ergänzungssatzung liegen bei der Gemeinde Hellenthal, Rathausstr. 2, 53940 Hellenthal, Zimmer 20, in der Zeit vom
20.03.2026 – 21.04.2026
im Rathaus der Gemeinde Hellenthal, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal, Zimmer 20 zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus, und zwar in der Zeit von
Montag - Freitag: von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr sowie
Dienstag und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
Folgende Planunterlagen liegen zur Einsichtnahme bereit:
- Kartendarstellung (Anlage 1)
- Satzungstext (Anlage 2)
- Begründung (Anlage 3)
- Ausgleichsregelung (Anlage 4)
- Artenschutzrechtliche Vorprüfung (Anlage 5)
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Termine zur Einsichtnahme auch während der Rahmenarbeitszeiten - Montag bis Freitag 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr, mit der zuständigen Sachbearbeiterin Frau Linden, Fachbereich 3 – Bauen und Planen –, Telefonnummer 02482/85-161, E-Mail klinden@hellenthal.de zu vereinbaren.
Zusätzlich erfolgt gemäß § 4a Abs. 4 BauGB eine Bekanntmachung im Internet. Hier können alle planerischen Unterlagen, die aktuell Gegenstand dieser Bauleitplanung sind und die während der Beteiligung im Rathaus öffentlich ausliegen, eingesehen werden.
Die genannten Unterlagen werden während der oben genannten Auslegungsfrist auch auf der Internet-Seite der Gemeinde Hellenthal unter https://www.hellenthal.de/bauen/baumassnahmen-planung/staedtebauliche-entwicklung und darüber hinaus auf der Seite der Landesverwaltung NRW unter www.bauleitplanung.nrw.de veröffentlicht.
Während der oben genannten Auslegungsfrist können bei der Gemeinde Hellenthal, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal, Stellungnahmen zum beabsichtigten Planverfahren insbesondere schriftlich, zur Niederschrift oder per E-Mail an klinden@hellenthal.de eingereicht werden.
Hellenthal, den 19.03.2026
Martin Berners
Bürgermeister - Einziehung eines Wegegrundstücks in Bungenberg, Gemarkung Ländchen, Flur 31, Flurstück 144
Bekanntmachungsdatum: 19.03.2026
Für die Wegeparzelle Gemarkung Ländchen, Flur 31, Flurstück 144 besteht kein öffentliches Verkehrsbedürfnis mehr. Die Gemeinde beabsichtigt, diese Fläche einzuziehen und anschließend zu veräußern.
Das Vorhaben wird gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.09.1995 bekannt gemacht, um Gelegenheiten zu Einwendungen zu geben.
Die Kartengrundlage, aus der sich die Lage des einzuziehenden Weges ergibt, ist dieser Bekanntmachung beigefügt und kann bei der Gemeinde Hellenthal, Zimmer 20, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal in der Zeit vom
19.03.2026 bis 19.06.2026
während der Dienststunden, und zwar
Montag bis Freitag von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr sowie zusätzlich
donnerstags von 14.00 Uhr bis 17 Uhr
eingesehen werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Termine für die Einsichtnahme mit der zuständigen Sachbearbeiterin beim Bauamt zu vereinbaren. Einwände gegen die Entwidmung können bis zum 19.06.2026 an die Gemeinde gerichtet werden.
Hellenthal, den 13.03.2026
gez. Martin Berners
(Bürgermeister)
- Einziehung des Wirtschaftsweges Gemarkung Udenbreth, Flur 13, Flurstück 61
Bekanntmachungsdatum: 19.03.2026
Der Rat der Gemeinde Hellenthal hat in seiner Sitzung am 27.05.2025 beschlossen, für den Wirtschaftsweg Gemarkung Udenbreth, Flur 13, Flurstück 61 ein Entwidmungsverfahren durchzuführen.
Die ist die Absicht der Einziehung des Wirtschaftsweges und die Frist für Einwendungen (10.07.2025 bis 10.10.2025) ist auf der Homepage der Gemeinde Hellenthal am 10.07.2025 bekannt gemacht worden. Es wurde keine Einwände erhoben, die gegen die Einziehung des Weges sprechen.
Die Kartengrundlage, aus der sich die Lage der Wirtschaftswege ergibt, ist dieser Bekanntmachung beigefügt.
Gemäß § 7 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der zurzeit gültigen Fassung beschloss der Rat der Gemeinde Hellenthal in seiner Sitzung am 18.12.2025 den Wirtschaftswege Gemarkung Hollerath, Flur 5, Flurstück 113 einzuziehen, weil kein öffentliches Verkehrsbedürfnis mehr besteht.
Hiermit wird die Einziehung gem. § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der zurzeit gültigen Fassung verfügt und öffentlich bekanntgemacht. Die Allgemeinverfügung gilt mit dem Tage nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben.
Hellenthal, den 12.03.2026
gez. Martin Berners
(Bürgermeister)
- Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 des Förderschulzweckverbandes
Bekanntmachungsdatum: 17.03.2026
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2025 (GV. NRW. S. 618) und des § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV. NRW. S. 618), sowie des § 6 der Satzung des Förderschulzweckverbandes Hellenthal – Kall – Schleiden vom 26.07.1972, zuletzt geändert durch Beschluss vom 25.08.2025, hat die Verbandsversammlung des Förderschulzweckverbandes Hellenthal – Kall – Schleiden am 26.01.2026 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Förderschulzweckverbandes Hellenthal – Kall – Schleiden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf 989.280,00 €
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 989.280,00 €im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 974.280,00 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 909.480,00 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 250.000,00 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 365.250,00 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 0,00 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 0,00 €festgesetzt.
§ 2
Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnishaushalt soll nicht erfolgen. Die Verringerung der allgemeinen Rücklage aufgrund des einmalig auszuübenden Rechts, die Bilanzierungshilfe ganz gegen das Eigenkapital erfolgsneutral auszubuchen, wird für 2026 auf 8.748,07 € festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch
genommen werden dürfen, wird auf 50.000,00 €
festgesetzt.
§ 6
Die nicht durch sonstige Erträge gedeckten Aufwendungen des Zweckverbandes betragen 750.360,00 €.
Sie werden gem. § 11 Abs. 1 der Verbandssatzung zu 70 % nach der Zahl der Schüler und zu 30 % nach den Umlagegrundlagen der Kreisumlage auf die Verbandsmitglieder verteilt. Der Hebesatz der Verbandsumlage wird
- soweit die Umlage nach der Schülerzahl erhoben wird, auf 3.338,47 € je Schüler,
- soweit die Umlage nach den Steuerkraftmesszahlen und den Schlüsselzuweisungen der Verbandsmitglieder erhoben wird, auf vorläufig 0,3779 v.H. der Umlagegrundlagen
festgesetzt.
Die endgültige Festsetzung nach b) erfolgt nach der endgültigen Festsetzung der Umlagegrundlagen für die Kreisumlage für das Jahr 2026
§ 7
Die haushaltsrechtlichen Vermerke sind Bestandteil des Haushaltsplanes.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Ihr Wortlaut stimmt mit dem Beschluss der Verbandsversammlung vom 26.01.2026 überein. Die Haushaltssatzung 2026 mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) dem Landrat als Untere staatliche Verwaltungsbehörde in Euskirchen mit Schreiben vom 05.02.2026 angezeigt worden. Gleichzeitig ist die Genehmigung zur Festsetzung der Zweckverbandsumlage gemäß § 19 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) beantragt worden. Der Landrat als Untere staatliche Verwaltungsbehörde in Euskirchen hat den Antrag an die Bezirksregierung in Köln weitergeleitet. Die Bezirksregierung Köln hat mit Verfügung vom 09.03.2026 die festgesetzte Verbandsumlage gemäß § 78 Abs. 8 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) i. V. m. § 19 Abs. 2 GkG NRW im Einvernehmen mit der Unteren Kommunalaufsicht genehmigt. Eine öffentliche Auslegung der Haushaltssatzung ist nach § 18 Abs. 1 GkG NRW nicht erforderlich.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Verbandsvorsteher hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber dem Förderschulzweckverband Hellenthal – Kall – Schleiden vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Schleiden, den 12.03.2026
Förderschulzweckverban
Hellenthal – Kall – Schleiden
Der Verbandsvorstehergez. Martin Berners
- Bekanntmachung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Euskirchen
Veröffentlichungsdatum: 16.03.2026
Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Kreis Euskirchen hat in seiner Sitzung am 24.02.2026 gemäß § 196 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 37 der Verordnung über die amtliche Grundstückswertermittlung Nordrhein-Westfalen (Grundstückswertermittlungsverordnung NRW - GrundWertVO NRW) in den jeweils gültigen Fassungen zum Stichtag 01.01.2026
flächendeckend zonale Bodenrichtwerte ermittelt und beschlossen.
Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert für den Boden innerhalb eines Gebietes (Bodenrichtwertzone), das nach seinem Entwicklungszustand sowie nach Art und Maß der baulichen Nutzung weitestgehend übereinstimmende Verhältnisse aufweist. Er ist bezogen auf die Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit definiertem Grundstückszustand (Bodenrichtwertgrundstück).
Jedermann hat das Recht, in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Euskirchen, 53879 Euskirchen, Jülicher Ring 32 (Kreishaus), Räume A108 bis A110 während der Servicezeiten (montags bis donnerstags von 8.30 bis 15.30 Uhr, freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr) die Bodenrichtwerte sowie den Grundstücksmarktbericht einzusehen oder Bodenrichtwertauskünfte bei der Geschäftsstelle zu erfragen.
Die Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2026 (auch mit weiteren Informationen bzw. Erläuterungen) und Bodenrichtwertzonen können von jedermann kostenfrei über das Internet im zentralen amtlichen Informationssystem zum Grundstücksmarkt in Nordrhein-Westfalen BORIS.NRW unter www.boris.nrw.de eingesehen werden.
Gemäß § 38 der Grundstückswertermittlungsverordnung NRW wurden die Immobilienrichtwerte für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie für Wohnungseigentum (beide Teilmärkte nur im Weiterverkauf) abgeleitet und durch den Gutachterausschuss beschlossen. Die vorgenannten Immobilienrichtwerte stehen kreisweit zur Verfügung und können ebenfalls über www.boris.nrw.de kostenfrei abgerufen werden.
Sonstige für den Grundstücksmarkt und für Wertermittlungen abgeleitete, erforderliche Daten sind im Grundstücksmarktbericht 2026 veröffentlicht. Der Grundstücksmarktbericht 2026 wird auch über die Internetadresse www.boris.nrw.de kostenfrei als pdf-Datei bereitgestellt. Gegen eine Gebühr von derzeit 54 Euro ist er als analoges Druckexemplar in der Geschäftsstelle erhältlich.
Pützer,
Vorsitzender des Gutachterausschusses
- 1. Änderungssatzung vom 27.02.2026 zur Satzung der Gemeinde Hellenthal über die Nutzung der gemeindlichen Sportanlagen und die Erhebung von Nutzungsgebühren
Bekanntmachungsdatum: 03.03.2026
1. Änderungssatzung vom 27.02.2026 zur Satzung der Gemeinde Hellenthal über die Nutzung der gemeindlichen Sportanlagen und die Erhebung von Nutzungsgebühren
Aufgrund der §§ 7 Absatz 1 und 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit §§ 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, hat der Rat der Gemeinde Hellenthal am 26.02.2026 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
In § 6 Abs. 1 wird der Preis für die Doppelturnhalle wie folgt angepasst:
Doppelturnhalle: 30 € / Std. oder Tageshöchstsatz 150 €
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01. April 2026 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung der Gemeindeverwaltung Hellenthal:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Nach § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
- in der derzeit geltenden Fassung - kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hellenthal, den 27.02.2026
Martin Berners, Bürgermeister
- Satzung über die Vergabe von Aufträgen der Gemeinde Hellenthal unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB vom 27.02.2026
Bekanntmachungsdatum: 27.02.2026
Satzung vom 27.02.2026
über die Vergabe von Aufträgen der Gemeinde Hellenthal unterhalb der
Schwellenwerte gemäß § 106 GWB
§ 1 Geltungsbereich und Auftragswertbestimmung
- Diese Satzung regelt die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen der Gemeinde Hellenthal deren geschätzte Auftragswerte die gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Schwellenwerte (EU-Schwellenwerte) ohne Umsatzsteuer nicht erreichen.
- Zur Bestimmung des geschätzten Auftragswertes ist § 3 der Vergabeverordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- Diese Satzung gilt nicht
- für Eigenbetriebe (und eigenbetriebsähnliche Einrichtungen) der Gemeinde sowie
- kommunalbeherrschte juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
§ 2 Anwendung von Vergaberegeln
- Die Gemeinde vergibt Aufträge über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen nach Maßgabe dieser Satzung.
- Aufträge über Bauleistungen sind Verträge über Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instandgehalten, geändert oder beseitigt wird.
Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren.
Dienstleistungsaufträge sind Verträge über die Erbringung von Leistungen, die nicht unter die Sätze 1 und 2 fallen. Dazu zählen auch freiberufliche Leistungen.
- Bei Aufträgen über Bauleistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes sollen folgende Teile der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen angewendet werden:
- Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen in der jeweils geltenden Fassung und
- Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) in der jeweils geltenden Fassung.
Bei Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen unterhalb des EU- Schwellenwertes soll die VOL Teil B vereinbart werden, soweit keine anderen vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden. Dies gilt entsprechend für freiberufliche Leistungen.
Bei Aufträgen über Architekten- und Ingenieurleistungen soll zusätzlich die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) in der jeweils geltenden Fassung vereinbart werden.
(4) Ausgenommen von der Anwendung dieser Satzung sind,
- Aufträge an eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, an der die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften zu mehr als 50 Prozent beteiligt ist,
- Verträge zwischen zwei oder mehreren öffentlichen Auftraggebern,
- die Vergabe sozialer Dienstleistungen nach SGB VIII und IX.
(5) Bei Drittmittel- oder Fördermittelprojekten gelten vorrangig die jeweils anzuwendenden Vorschriften der Mittelgeber.
§ 3 Grundsätze der Vergabe
- Die Gemeinde hat ihre Aufträge gemäß § 75a GO wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz zu vergeben. Bei der Anforderung von Angeboten soll zwischen den Unternehmen gewechselt werden.
- Die Wertgrenzen dieser Satzung und Schwellenwerte dürfen nicht dadurch umgangen werden, dass ein sachlich zusammenhängender Bedarf durch getrennte Aufträge geteilt bzw. gestückelt wird (Stückelungsverbot).
- Wenn für den Auftrag ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse im Sinne einer Binnenmarktrelevanz besteht, ist ein Hinweis auf die anstehende Ausschreibung auf der Internetseite der Gemeinde Hellenthal zu veröffentlichen.
§ 4 Dokumentation
(1) Das Vergabeverfahren ist von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren, sodass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden.
§ 5 Direktauftrag und Arten der Vergabe
- Ein Direktauftrag ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens ist unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zulässig bei
- der Vergabe von Bauleistungen bis zu einem geschätzten Auftragswert je Gewerk von einschließlich 250.000 Euro (ohne Umsatzsteuer),
- der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem geschätzten Auftragswert je Vertrag von einschließlich 100.000 Euro (ohne Umsatzsteuer),
c) der Vergabe von Leistungen, die nur von Personen mit einer gesetzlich festgelegten Qualifikation erbracht werden dürfen und deren Vergütung gesetzlich verbindlich geregelt ist,
d) der Vergabe von Leistungen, die nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden können; die Gründe der Ausschließlichkeit sind zu dokumentieren; oder
e) der Vergabe von freiberuflichen Leistungen.
- Das Vergabeverfahren kann frei gewählt werden. Bei allen Verfahren kann mit den Bietern über den Angebotsinhalt und die Preise verhandelt werden. Der Verfahrensablauf ist den Bietern von Beginn an mitzuteilen.
Die Vergabe von Aufträgen mit einem geschätzten Auftragswert oberhalb der nach Absatz 1 festgelegten Wertgrenzen kann z.B. nach Öffentlicher Ausschreibung, Beschränkter Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder nach Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb erfolgen. Mit einem Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber zunächst eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben.
- Bei Öffentlichen Ausschreibungen werden Leistungen nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Anzahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.
- Bei Beschränkten Ausschreibungen (mit oder ohne Teilnahmewettbewerb) werden Leistungen nach Aufforderung einer beschränkten Anzahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben (mindestens drei).
- Bei Verhandlungsvergaben (mit oder ohne Teilnahmewettbewerb) werden Leistungen nach Aufforderung von mindestens drei Bietern vergeben.
Bei öffentlichen Ausschreibungen sind Auftragsbekanntmachungen auf den Internetseiten des Auftraggebers oder auf Internetportalen zu veröffentlichen.
§ 6 Markterkundung und Rahmenvereinbarung
- Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens können Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über die Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchgeführt werden. Es können mit den Unternehmen vor Einleitung des Wettbewerbs Vorschläge zur Optimierung des Beschaffungsbedarfs erörtert werden.
- Für einen wirtschaftlichen und zweckmäßigen Einkauf können z.B. Rahmenvereinbarungen abgeschlossen werden. Rahmenvereinbarungen sind Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis. Sie sollten eine Laufzeit von sechs Jahren nicht überschreiten, es sei denn, es liegt ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Sonderfall vor.
§ 7 Eignung und Ausschluss
- Die Anforderungen an die Eignung der Bieter sind vor Beginn eines Verfahrens festzulegen. Hierbei kann der Auftraggeber im Hinblick auf die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung und die wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit Anforderungen stellen.
- Bewerber und Bieter sind von der Teilnahme auszuschließen, wenn zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können Bieter von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen.
- Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB soll durch Eigenerklärungen erbracht werden. Über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen können im Verlauf des Verfahrens (bei Bedarf) von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden. Der Nachweis kann ganz oder teilweise durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden.
§ 8 Kommunikation und Korruptionsprävention
- Der Versand der Vergabeunterlagen und der Eingang der Angebotsunterlagen sowie sämtliche Kommunikation bei Vergabeverfahren gemäß § 5 Abs. 2 erfolgen grundsätzlich auf digitalem Wege in Textform (§ 126b BGB) über eine elektronische Vergabeplattform.
- Bei Direktaufträgen nach § 5 Abs. 1 ist eine Kommunikation und Angebotseinholung per E-Mail möglich.
- Bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen muss der Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen gewährleisten.
- Der Auftraggeber unterrichtet jeden Bewerber und jeden Bieter über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die erfolgte Zuschlagserteilung. Gleiches gilt hinsichtlich der Aufhebung oder erneuten Einleitung eines Vergabeverfahrens. Der Auftraggeber unterrichtet auf Verlangen die nicht berücksichtigten Bieter über die wesentlichen Gründe für die Ablehnung ihres Angebots oder die Aufhebung des Verfahrens.
- Organmitglieder oder Mitarbeiter des Auftraggebers oder eines im Namen des Auftraggebers handelnden Beschaffungsdienstleisters, bei denen ein Interessenkonflikt besteht, dürfen in einem Vergabeverfahren nicht mitwirken.
§ 9 Vergabeunterlagen und Zuschlagskriterien
- In der Leistungsbeschreibung ist der Auftragsgegenstand so eindeutig wie möglich zu beschreiben, sodass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können.
- Wenn es nach Abwägen aller Umstände zweckmäßig ist, zusammen mit der Bauausführung auch den Entwurf für die Leistung dem Wettbewerb zu unterstellen, um die technisch, wirtschaftlich und gestalterisch beste sowie funktionsgerechteste Lösung der Aufgabe zu ermitteln, kann die Leistung durch ein Leistungsprogramm dargestellt werden (funktionale Ausschreibung).
- Bei der Markterkundung sowie in allen Phasen des Vergabeverfahrens können Aspekte der Qualität, der Nachhaltigkeit und der Innovation sowie umweltbezogene und soziale Kriterien integriert werden.
- Der Zuschlag wird grundsätzlich auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Bei
- Bauleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 250.000 € und
- Lieferleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 100.000 €
wird neben dem Preis die Tarifgebundenheit des Auftragnehmers wie folgt berücksichtigt:
Zuschlagskriterium
Gewichtung
Preis
85 %
Tarifgebundenheit
15 %
Zuschlagskriterien können in Sonderfällen (mit Begründung) angepasst werden und dann insbesondere aus Qualität, Zweckmäßigkeit, Zeit, Nachhaltigkeit, Lebenszyklus- und Betriebskosten sowie dem Preis bestehen. Die Zuschlagskriterien sind so festzulegen, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind. Sie müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Es ist auch zulässig, dass der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist.
§ 10 Fristen
Binde-, Teilnahme- und Angebotsfristen sind an der Komplexität der zu vergebenden Leistung zu orientieren und angemessen festzulegen. Die Verlängerung von Fristen ist zulässig. Die Bindefrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Bieter sind innerhalb der Bindefrist an ihre Angebote gebunden.
§ 11 Vertrags- und Auftragsänderungen
- Vertrags- und Auftragsänderungs-, insbesondere etwaige Vertragsverlängerungsoptionen sind ausdrücklich und eindeutig in den Vergabeunterlagen zu regeln.
(2) Für die Änderung eines öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsauftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens gilt § 132 Absatz 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. Darüber hinaus ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert und der Wert der Änderung nicht mehr als 20 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist der Gesamtwert der Änderungen maßgeblich.
(3) Vertragsänderungen nach der VOB/B erfordern kein neues Vergabeverfahren; ausgenommen davon sind Vertragsänderungen nach § 1 Abs. 4 Satz 2 VOB/B. Soweit eine beabsichtigte Vertragsänderung nicht unter Satz 1 fällt, sind die Regelungen des Absatzes 2 entsprechend anzuwenden.
§ 12 Angebote
- Der Auftraggeber kann Neben- und weitere Hauptangebote zulassen. Fehlt eine entsprechende Angabe, sind keine Neben- und weitere Hauptangebote zugelassen.
- Bei der Öffnung ist eine Niederschrift in Textform zu fertigen, in der die beiden Vertreter des Auftraggebers zu benennen sind. Der Niederschrift ist eine Aufstellung mit folgenden Angaben beizufügen:
a) Name und Anschrift der Bieter,
b) die ungeprüften Endbeträge der Angebote oder einzelner Lose,
c) Preisnachlässe ohne Bedingungen,
d) Anzahl der jeweiligen Neben- und weiteren Hauptangebote.
- Vor der Auftragsvergabe ist eine formale und inhaltliche Plausibilitätsprüfung der Angebote durchzuführen. Angebote, bei denen Zweifel an der Plausibilität oder Preisauffälligkeiten bestehen, sind innerhalb der vom Auftraggeber vorgegebenen Frist aufzuklären und zu dokumentieren. Sollte die Aufklärung die Zweifel nicht ausräumen oder nicht fristgerecht stattfinden, können diese Angebote ausgeschlossen werden,
- Angebote, die nicht wertbar sind, sind auszuschließen. Angebote, die nicht in der vorgegebenen Frist eingegangen sind, sollen ausgeschlossen werden.
- Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter auffordern, fehlende Unterlagen, Erklärungen und Nachweise zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren.
- Angebote, bei denen trotz Aufforderung innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Frist fehlende Unterlagen, Erklärungen und Nachweise nicht oder unvollständig übermittelt wurden, können ausgeschlossen werden.
§ 13 Aufhebung
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen. Im Übrigen ist der Auftraggeber berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben.
§ 14 Bietergemeinschaften und Nachunternehmen
- Bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungen sind Bietergemeinschaften zugelassen, sofern sie sich im Zuschlagsfall gesamtschuldnerisch verpflichten und eine bevollmächtigte Person als Vertretung benennen. Bewerber- und Bietergemeinschaften sind wie Einzelbewerber und -bieter zu behandeln.
- Der Einsatz von Nachunternehmen ist zulässig. Der Auftraggeber kann sich vorbehalten, den Einsatz von Nachunternehmen auszuschließen. Die vorgesehenen Unteraufträge sind mit dem Angebot anzugeben. Der Auftraggeber kann sich die Zustimmung zu späteren Änderungen vorbehalten. Die Eignung der Nachunternehmen ist im gleichen Umfang nachzuweisen, wie die der Hauptbietenden.
- Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
§ 15 Inkrafttreten/Übergangsregelungen
Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Für Vergabeverfahren, die bis zum 31. Dezember 2025 begonnen wurden, gelten die Kommunalen Vergabegrundsätze NRW vom 28. August 2018 in der zuletzt geltenden Fassung fort.
Bekanntmachungsanordnung der Gemeindeverwaltung Hellenthal:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Nach § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
- in der derzeit geltenden Fassung - kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hellenthal, den 27.02.2026
Martin Berners, Bürgermeister
- Diese Satzung regelt die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen der Gemeinde Hellenthal deren geschätzte Auftragswerte die gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Schwellenwerte (EU-Schwellenwerte) ohne Umsatzsteuer nicht erreichen.
- 2. Änderung vom 27.02.2026 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Gemeinde Hellenthal vom 30.09.2014
Bekanntmachungsdatum: 27.02.2026
2. Änderung vom 27.02.2026 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Gemeinde Hellenthal vom 30.09.2014
Aufgrund der §§ 41 Abs. 2, 57 Abs. 4 und 58 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV.NRW. S. 666) - in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Hellenthal am 26.02.2026 die 2. Änderung der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Gemeinde Hellenthal vom 30.09.2014 wie folgt beschlossen:
Artikel I
§ 2 Abs. 2 Buchstabe h) erhält folgende neue Fassung:
h) die Vergabe von Aufträgen mit einem Vertrags- oder Bestellwert von
- über 16.000,00 € (netto)
- über 10.000,00 € (netto) insgesamt je Maßnahme, wenn es sich um Nachtragsaufträge handelt.
Artikel II
Alle anderen Bestimmungen aus der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Gemeinde Hellenthal vom 30.09.2014 bleiben unberührt.
Artikel III
Die Änderung der Zuständigkeitsordnung tritt zum 01.03.2026 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung der Gemeindeverwaltung Hellenthal:Die vorstehende ortsrechtliche Bestimmung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Nach § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
- in der derzeit geltenden Fassung - kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hellenthal, den 27.02.2026
Martin Berners, Bürgermeister
- 3. Änderung vom 27.02.2026 der Zuständigkeitsordnung für den Bürgermeister der Gemeinde Hellenthal vom 16.12.1999
Bekanntmachungdatum: 27.02.2026
3. Änderung vom 27.02.2026 der Zuständigkeitsordnung für den Bürgermeister der Gemeinde Hellenthal vom 16.12.1999
Artikel I
Die 3. Änderung erhält als formelle Einleitung folgende Präambel:
Aufgrund des §§ 41 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV.NRW. S. 666) - in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Hellenthal am 26.02.2026 die 3. Änderung der Zuständigkeitsordnung für den Bürgermeister der Gemeinde Hellenthal vom 16.12.1999 wie folgt beschlossen:
Artikel II
§ 2 Abs. 1 Buchstabe j) erhält folgende neue Fassung
j) Aufträge mit einem Vertrags- und Bestellwert
- bis zu 16.000,00 € (netto) zu erteilen, bei Heizöllieferungen auch darüber hinaus,
- bis zu 10.000,00 € (netto) insgesamt je Maßnahme zu erteilen, wenn es sich um Nachtragsaufträge handelt. Der Haupt- und Finanzausschuss ist quartalsmäßig über erfolgte Auftragsvergaben ab einer Betragshöhe von 14.000,00 € (netto) zu informieren, die vom Bürgermeister als Geschäft der laufenden Verwaltung erfolgt sind.
Artikel III
Alle anderen Bestimmungen aus der Zuständigkeitsordnung für den Bürgermeister der Gemeinde Hellenthal vom 16.12.1999 bleiben unberührt.
Artikel IV
Die Änderung der Zuständigkeitsordnung tritt zum 01.03.2026 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung der Gemeindeverwaltung Hellenthal:
Die vorstehende ortsrechtliche Bestimmung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Nach § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
- in der derzeit geltenden Fassung - kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hellenthal, den 27.02.2026
Martin Berners, Bürgermeister
- 46. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal, „Sondergebiet Photovoltaik“
a) Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
b) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGBVeröffentlichungsdatum: 11.02.2026
a) Aufstellungsbeschluss
Der Rat der Gemeinde Hellenthal hat nach Vorberatung im Ausschuss für Bauen und Planen in seiner Sitzung am 18.12.2025 den erneuten Aufstellungsbeschluss zur 46. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal, „Sondergebiet Photovoltaik“ gefasst.
Anlass und Ziel der 46. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal ist es im Bereich vor der Ortslage Ingersberg die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage zu schaffen. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 12 Hektar.
Der räumliche Geltungsbereich, insbesondere die genaue Lage und Abgrenzung des Plangebietes ergibt sich aus dem Plan, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist.
Der Aufstellungsbeschluss für die 46. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal, „Sondergebiet Photovoltaik“ wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
b) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Nach § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Es wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung).
Die Planunterlagen zur 46. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal, „Sondergebiet Photovoltaik“, liegen in der Zeit vom
12.02.2026 – 13.03.2026
im Rathaus der Gemeinde Hellenthal, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal, Zimmer 20 zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus, und zwar in der Zeit von
Montag - Freitag: von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr sowie
Dienstag und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
Folgende Planunterlagen liegen zur Einsichtnahme bereit:
- Abgrenzung des Plangebietes (Anlage 1),
- Planzeichnung (Anlage 2),
- Begründung (Anlage 3),
- Artenschutzprüfung (Anlage 4)
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Termine zur Einsichtnahme auch während der Rahmenarbeitszeiten - Montag bis Freitag 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr, mit der zuständigen Sachbearbeiterin Frau Linden, Fachbereich 3 – Bauen und Planen –, Telefonnummer 02482/85-161, E-Mail klinden@hellenthal.de zu vereinbaren.
Zusätzlich erfolgt gemäß § 4a Abs. 4 BauGB eine Bekanntmachung im Internet. Hier können alle planerischen Unterlagen, die aktuell Gegenstand dieser Bauleitplanung sind und die während der Beteiligung im Rathaus öffentlich ausliegen, eingesehen werden.
Die genannten Unterlagen werden während der oben genannten Auslegungsfrist auch auf der Internet-Seite der Gemeinde Hellenthal unter https://www.hellenthal.de/bauen/baumassnahmen-planung/staedtebauliche-entwicklung und darüber hinaus auf der Seite der Landesverwaltung NRW unter www.bauleitplanung.nrw.de veröffentlicht.
Während der oben genannten Auslegungsfrist können bei der Gemeinde Hellenthal, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal, Stellungnahmen zum beabsichtigten Planverfahren insbesondere schriftlich, zur Niederschrift oder per E-Mail an klinden@hellenthal.de eingereicht werden.
Hellenthal, den 09.02.2026
Martin Berners
Bürgermeister - Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 66 der Gemeinde Hellenthal, Sondergebiet Photovoltaik mit landwirtschaftlicher Nutzung südwestlich von Ingersberg
a) Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
b) Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGBVeröffentlichungsdatum: 11.02.2026
a) Aufstellungsbeschluss
Der Rat der Gemeinde Hellenthal hat in seiner Sitzung am 18.12.2025 den Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 66 der Gemeinde Hellenthal, Sondergebiet Photovoltaik mit landwirtschaftlicher Nutzung südwestlich von Ingersberg gefasst.
Anlass und Ziel der Ausstellung des Bebauungsplanes Nr. 66 ist es im Bereich vor der Ortslage Ingersberg die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage zu schaffen. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 12 Hektar.
Der räumliche Geltungsbereich, insbesondere die genaue Lage und Abgrenzung des Plangebietes ergibt sich aus dem Plan, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist.
Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 66 der Gemeinde Hellenthal „Sondergebiet Photovoltaik mit landwirtschaftlicher Nutzung südwestlich von Ingersberg“, wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 des BauGB öffentlich bekannt gemacht.
b) Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Nach § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Es wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung).
Die Planunterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 66 der Gemeinde Hellenthal, Sondergebiet Photovoltaik mit landwirtschaftlicher Nutzung südwestlich von Ingersberg, liegen in der Zeit vom
12.02.2026 – 13.03.2026
im Rathaus der Gemeinde Hellenthal, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal, Zimmer 20 zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus, und zwar in der Zeit von
Montag - Freitag: von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr sowie
Dienstag und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
Folgende Planunterlagen liegen zur Einsichtnahme bereit:
- Abgrenzungskarte (Anlage 1),
- Planzeichnung (Anlage 2),
- Begründung (Anlage 3),
- Artenschutzprüfung (Anlage 4)
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Termine zur Einsichtnahme auch während der Rahmenarbeitszeiten - Montag bis Freitag 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr, mit der zuständigen Sachbearbeiterin Frau Linden, Fachbereich 3 – Bauen und Planen –, Telefonnummer 02482/85-161, E-Mail klinden@hellenthal.de zu vereinbaren.
Zusätzlich erfolgt gemäß § 4a Abs. 4 BauGB eine Bekanntmachung im Internet. Hier können alle planerischen Unterlagen, die aktuell Gegenstand dieser Bauleitplanung sind und die während der Beteiligung im Rathaus öffentlich ausliegen, eingesehen werden.
Die genannten Unterlagen werden während der oben genannten Auslegungsfrist auch auf der Internet-Seite der Gemeinde Hellenthal unter https://www.hellenthal.de/bauen/baumassnahmen-planung/staedtebauliche-entwicklung und darüber hinaus auf der Seite der Landesverwaltung NRW unter www.bauleitplanung.nrw.de veröffentlicht.
Während der oben genannten Auslegungsfrist können bei der Gemeinde Hellenthal, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal, Stellungnahmen zum beabsichtigten Planverfahren insbesondere schriftlich, zur Niederschrift oder per E-Mail an klinden@hellenthal.de eingereicht werden.
Hellenthal, den 09.02.2026
Martin Berners
Bürgermeister - Einziehung eines Wegegrundstücks in Udenbreth, Gemarkung Hollerath, Flur 20, Flurstück 163
Veröffentlichungsdatum: 26.01.2026
Einziehung eines Wegegrundstücks in Udenbreth, Gemarkung Hollerath, Flur 20, Flurstück 163
Für die Wegeparzelle Gemarkung Hollerath, Flur 20, Flurstück 163 besteht kein öffentliches Verkehrsbedürfnis mehr. Die Gemeinde beabsichtigt, diese Fläche einzuziehen und anschließend zu veräußern.
Das Vorhaben wird gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.09.1995 bekannt gemacht, um Gelegenheiten zu Einwendungen zu geben.
Die Kartengrundlage, aus der sich die Lage des einzuziehenden Weges ergibt, ist dieser Bekanntmachung beigefügt und kann bei der Gemeinde Hellenthal, Zimmer 20, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal in der Zeit vom
26.01.2026 bis 27.04.2026
während der Dienststunden, und zwar
Montag bis Freitag von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr sowie zusätzlich
donnerstags von 14.00 Uhr bis 17 Uhreingesehen werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Termine für die Einsichtnahme mit der zuständigen Sachbearbeiterin beim Bauamt zu vereinbaren. Einwände gegen die Entwidmung können bis zum 27.04.2026 an die Gemeinde gerichtet werden.
Hellenthal, den 22.01.2026
Martin Berners
(Bürgermeister) - Öffentlich-rechtliche Vereinbarung im Bereich „Wohngeld, Asylwesen und Rentenberatung“ der Gemeinden Hellenthal und Kall sowie der Stadt Schleiden
Veröffentlichungsdatum: 19.01.2026
Durch die 2. Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung „Wohngeld, Asylwesen, Rentenberatung, Spielplatzkontrolle und Fachkraft für Arbeitssicherheit“ erfolgten entsprechende inhaltliche Änderungen. Zukünftig bezieht sich die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nur noch auf die Bereiche „Wohngeld, Asylwesen und Rentenberatung“.
Die Aufgabenbereiche „Spielplatzkontrolle“ sowie „Fachkraft für Arbeitssicherheit“ fallen ersatzlos weg.
Die 2. Änderung der öffentlich-rechtliche Vereinbarung wurde aufgrund der §§ 24 Abs. 2 und 29 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 05.03.2024 (GV. NRW. S. 136), am 18.12.2024 genehmigt und wurde gemäß § 24 Abs. 3 GkG öffentlich bekannt gemacht.
Die Bekanntmachung der Vereinbarung und ihrer Genehmigung durch den Landrat des Kreises Euskirchen wurde durch Bereitstellung im Internet unter www.kreis-euskirchen.de vollzogen. Nachrichtlich wurde auf die erfolgte Bekanntmachung und die Internetadresse in den Lokalausgaben für den Kreis Euskirchen der Kölnischen Rundschau und des Kölner Stadt-Anzeigers am 20.12.2024 hingewiesen. Auf diese Veröffentlichung weist die Gemeindeverwaltung Hellenthal als Beteiligte hiermit gemäß § 24 Abs. 3 GkK in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form hin.
Hellenthal, den 15.01.2026
Martin Berners, Bürgermeister
- Verbandsversammlung des Förderschulzweckverbandes Hellenthal-Kall-Schleiden
Veröffentlichungsdatum: 16.01.2026
Am Montag, den 26. Januar 2026 um 16.30 Uhr, findet im Schulgebäude der Astrid-Lindgren-Schule, Am Mühlenberg 3, 53937 Schleiden die 1. Sitzung der Verbandsversammlung des Förderschulzweckverbandes Hellenthal-Kall-Schleiden statt, zu der ich hiermit einlade.
T a g e s o r d n u n g
A) Öffentlicher Teil
1. Anfragen zur Niederschrift über die 7. Sitzung der Verbandsversammlung vom 25.08.2025, öffentlicher Teil
2. Bestellung eines Schriftführers/ einer Schriftführerin
3. Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seines Stellvertreters
4. Wahl des Verbandsvorstehers und seines Stellvertreters
5. Bildung des Rechnungsprüfungsausschusses und Wahl der Mitglieder
6. Wahl des/der Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses und seines/ihres Stellvertreters
7. Überörtliche Prüfung des Förderschulzweckverbandes durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW
8. Erfolgsneutrale Verrechnung der Bilanzierungshilfe mit der Allgemeinen Rücklage
9. Erlass der Haushaltssatzung 2026
10. Anfragen und Mitteilungen
B) Nichtöffentlicher Teil
11. Anfragen zur Niederschrift über die 7. Sitzung der Verbandsversammlung vom 25.08.2025, nichtöffentlicher Teil
12. Anfragen und Mitteilungen
gez. Hermann-Josef Esser
(Vorsitzender der Verbandsversammlung) - Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2026
Veröffentlichungsdatum: 12.01.2026
Haushaltssatzung der Gemeinde Hellenthal für das Haushaltsjahr 2026
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) hat der Rat der Gemeinde Hellenthal mit Beschluss vom 18.12.2025 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf
29.122.950 EUR
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
32.790.000 EUR
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf
26.561.650 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf
29.246.500 EUR
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf
4.195.200 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf
10.580.800 EUR
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf
6.250.000 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf
554.000 EUR
festgesetzt.
§2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf
4.250.000 EUR
festgesetzt.
§3
Der Gesamtbetrag von Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
23.045.000 EUR
festgesetzt.
§4
Eine Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf
-3.667.050 EUR
festgesetzt.
§5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
15.000.000 EUR
festgesetzt.
§6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf
400 v.H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf
845 v.H.
2. Gewerbesteuer auf
495 v.H.
§7
entfällt
§8
Erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 Satz 4 GO NW sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn sie bei einem Produktsachkonto den Betrag von 8.000 € übersteigen. Unabhängig von der Höhe sind die Aufwendungen und Auszahlungen als nicht erheblich anzusehen,
- die wirtschaftlich durchlaufend sind,
- die zur Deckung von Schuldendienstleistungen für Darlehen dienen und
- die sich auf innere Verrechnungen oder Jahresabschlussbuchungen (insb. Abschreibungen und Rückstellungsabwicklungen) beziehen.
Die unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ab 1.000 € sind dem Rat vierteljährlich zur Kenntnis zu bringen.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die den Haushalt nicht belasten (durchlaufende Gelder, Verrechnungen, Durch- und Verrechnungsbuchungen u.ä.), Jahresabschlussbuchungen (insbesondere Abschreibungen und Wertberichtigungen) sowie die Bildung von kalkulatorischen Rückstellungen in Gebührenhaushalten gelten unabhängig von ihrer Höhe als unerheblich.
§9
Zur flexiblen Haushaltsbewirtschaftung bilden die jeweiligen Produkte ein Budget gemäß § 21 Absatz 1 KomHVO. Die Budgetverantwortung obliegt dem jeweiligen Produktverantwortlichen.
Ausgenommen hiervon sind folgende Bereiche:
- Personalkosten, Kontenklassen 50 und 51 (Budgetverantwortung FB 1)
- Gebäudeunterhaltungen, Kontenklasse 5215 (Budgetverantwortung FB 3)
- Unterhaltung des sonst. unbeweglichen Vermögens, Kontenklasse 5216
(Budgetverantwortung FB 3) - Bewirtschaftungsaufwendungen, Kontenklasse 5241
(Budgetverantwortung FB 1.2) - Unterhaltung von beweglichen Vermögensgegenständen, Kontenklasse 5255
- Transferaufwendungen, Kontenklasse 53
- Sonstige Personalaufwendungen, Kontenklasse 5412
- Geschäftsaufwendungen, Kontenklasse 5431
(Budgetverantwortung FB 1) - Bilanzielle Abschreibungen, Kontenklasse 5711
(Budgetverantwortung FB 1.2) und - Interne Leistungsbeziehungen, Kontenklasse 5811
(Budgetverantwortung Amt FB 3) - Investive Auszahlungen, Kontenklassen 78.
Hieraus werden Budgets gebildet, die sich über alle Produkte erstrecken.
Innerhalb der Budgets werden Erträge und Aufwendungen der laufenden Verwaltungstätigkeit sowie Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit der Produkte zusammengefasst. In den Budgets sind jeweils die Gesamtsummen der Erträge und die Summe der Aufwendungen für die Haushaltsführung verbindlich. Das gleiche gilt für die Einzahlungen und Auszahlungen.
Es wird darüber hinaus bestimmt, dass Mehrerträge bzw. Mehreinzahlungen gem. § 21 Absatz 2 KomHVO zu Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen berechtigen, mit Ausnahme der Kontenklassen, die nicht zahlungswirksam werden. Gleichfalls dürfen zweckgebundene Mehreinzahlungen bei investiven Maßnahmen für Mehrauszahlungen verwendet werden.
§10
Der Bürgermeister wird ermächtigt, im Rahmen der §§ 2 und 5 dieser Haushaltssatzung Kreditverträge abzuschließen.
Hellenthal, den 12.01.2026
Ramona Hörnchen Martin Berners
Kämmerin Bürgermeister
- Bundesmeldegesetz § 50 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
Veröffentlichungsdatum: 05.01.2026
Bundesmeldegesetz § 50 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
Abs. (1) „Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder der Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.“
Abs. (2) „Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über
- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad,
- Anschrift sowie
- Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgenden Ehejubiläums.“
Abs. (3) „Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren
- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad und
- derzeitige Anschriften
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.“
In diesem Zusammenhang weist die Meldebehörde darauf hin, dass nach Bundesmeldegesetz § 50 Abs. 5 „Die betroffene Person das Recht hat, der Übermittlung ihrer Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu widersprechen.“
Dieser Widerspruch muss von der betroffenen Person schriftlich bei der Meldebehörde angezeigt werden.
Abs. 6 „Eine Erteilung von Auskünften nach den Absätzen 1 bis 3 unterbleibt, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 vorliegt.“
- Bebauungsplan Nr. 64, Flächen für Windenergieanlagen in Kehr (Repowering)
hier: Offenlage des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)Veröffentlichungsdatum: 02.12.2025
Der Rat der Gemeinde Hellenthal hat nach Vorberatung im Ausschuss für Bauen und Planen in seiner Sitzung am 11.09.2025 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 64 der Gemeinde Hellenthal, Flächen für Windenergieanlagen in Kehr (Repowering), mit Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde Hellenthal wesentlich, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen.
Anlass und Ziel des Bebauungsplans Nr. 64, Flächen für Windenergieanlagen in Kehr (Repowering) ist es, durch den weiteren Ausbau der Windenergienutzung auf dem Gebiet der Gemeinde Hellenthal ein wesentlicher Beitrag zum Erreichen der Klimaschutzziele sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene zu leisten. Im vorliegenden Fall besteht das Planungsziel in der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von zwei moderneren Windenergieanlagen durch die Neuaufstellung des Bebauungsplans. Weitere wesentliche Planungsziele bestehen in der gezielten Steuerung der Windenergie, einer räumlichen Konzentration von Anlagen sowie einer Vorbeugung der Verspargelung der Landschaft. Darüber hinaus besteht ein Planungsziel in der Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
Es ist vorgesehen, die drei bestehenden Windenergieanlagen durch zwei modernere Anlagen zu ersetzen. Dir für die Planung vorgesehenen Anlagen weisen eine Gesamthöhe von maximal 250m auf.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 64, der Gemeinde Hellenthal, Flächen für Windenergieanlagen in Kehr (Repowering) ergibt sich aus dem Plan, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist.

Zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64, der Gemeinde Hellenthal, Flächen für Windenergieanlagen in Kehr (Repowering); sind nachfolgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:
Schutzgut Pflanzen, Tiere und Biologische Vielfalt:
Waldbereiche, Biotope, FFH-Gebiete, Artenschutz, Naturschutzgebiete.Schutzgut Fläche:
Versiegelung, Waldflächen, Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen.Schutzgut Boden:
Bodentypen, Bodeneingriffe, natürliche Bodenfunktionen, Bodenfruchtbarkeit, Bodenverdichtung.Schutzgut Wasser:
Oberflächengewässer, Grundwasser, Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete, Schmutz- und Niederschlagswasser.Klima/Luft:
Klimaatlas NRW, Klimadaten, Klimaschutz, Klimawandel, Luftschadstoffe.Schutzgut Landschaft:
Landschaftsbild, Landschaftsschutzgebiete, Landschaftsplan.
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit:
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Emissionen, Immissionen, Immissionsschutz, bestehende Vorbelastungen.Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter:
Bau- und Bodendenkmale, Ortsbilder, landwirtschaftlich genutzte Flächen, Gebäude.Sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern:
Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen:
Europäische Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete, Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete.Anfälligkeit des Vorhabens für schwere Unfälle und Katastrophen:
Der Entwurf zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64, der Gemeinde Hellenthal, Flächen für Windenergieanlagen in Kehr bestehend, aus Planzeichnung, dem Entwurf der Begründung nebst Umweltbericht und die nach Einschätzung der Gemeinde Hellenthal wesentlich, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (vgl. Anlagen 6-16) werden in der Zeit vom03.12.2025 – 03.01.2026
im Internet unter https://www.hellenthal.de/buergerservice/informationsdienst/bekanntmachungen veröffentlicht.
Gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 und S. 4 Nr. 4 BauGB werden die Unterlagen zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet durch öffentliche Auslegung im Rathaus der Gemeinde Hellenthal, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal, Zimmer 20, zu den Öffnungszeiten
Montag - Freitag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr,
sowie Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr.zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Termine zur Einsichtnahme auch während der Rahmenarbeitszeiten - Montag bis Freitag 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr, mit dem zuständigen Sachbearbeiter Frau Linden, Fachbereich 3 – Bauen und Planen –, Telefonnummer 02482/85-161, E-Mail klinden@hellenthal.de zu vereinbaren.
Der Inhalt der Bekanntmachung wird gemäß § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB während der oben genannten Auslegungsfrist auch auf der Internet-Seite der Gemeinde Hellenthal unter https://www.hellenthal.de/bauen/baumassnahmen-planung/staedtebauliche-entwicklung und darüber hinaus auf der Seite der Landesverwaltung NRW unter www.bauleitplanung.nrw.de veröffentlicht.
Folgende Planunterlagen liegen zur Einsichtnahme bereit:
Anlage 1 - Abgrenzungskarte
Anlage 2 - Planzeichnung
Anlage 3 - Textliche Festsetzungen
Anlage 4 - Begründung
Anlage 5 - Umweltbericht
Anlage 6 - Artenschutzrechtliche Vorprüfung
Anlage 7 - Schallgutachten
Anlage 8 - Schattenwurfgutachten
Anlage 9 - Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6, Bergbau und Energie in NRW
Anlage 10 - Stellungnahme der Bezirksregierung Köln, Dezernat 35 – Städtebau, Bauaufsicht, Wohnungs- und Denkmalangelegenheiten sowie - förderung
Anlage 11 - Stellungnahme Geologischer Dienst
Anlage 12 - Stellungnahme Kreis Euskirchen
Anlage 13 - Stellungnahme Landesbetrieb Wald und Holz NRW
Anlage 14 - Stellungnahme LVR-Amt für Bodendenkmalpflege
Anlage 15 - Stellungnahme Landwirtschaftskammer
Anlage 16 - Stellungnahme Landesbetrieb Straßen.NRWDie Stellungnhamen sollen elektronisch übermittelt werden, bei Bedarf können sie aber auch auf anderem Weg abgegeben werden (§ 3 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 BauGB).
Während der Auslegungsfrist können bei der Gemeinde Hellenthal, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal, Stellungnahmen zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64, Flächen für Windenergieanlagen in Kehr (Repowering) unter klinden@hellenthal.de abgegeben werden (§ 3 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 BauGB).Nicht fristgemäß vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64, Flächen für Windenergieanlagen unberücksichtigt bleiben. (vgl. § 3 Abs. 2 S.4 Nr. 3 BauGB).
Hellenthal, den 20.11.2025
Martin Berners, Bürgermeister







