
Bekanntmachungen 2025
- 1. Änderung vom 19.12.2025 der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Gemeinde Hellenthal vom 30.09.2014
Aufgrund der §§ 41 Abs. 2, 57 Abs. 4 und 58 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV.NRW. S. 666) - in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Hellenthal am 18.12.2025 die 1. Änderung der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Gemeinde Hellenthal vom 30.09.2014 wie folgt beschlossen:
Artikel I
§ 4 erhält folgende neu Überschrift:
Ausschuss für Gemeindeentwicklung – Tourismus und Freizeit sowie Digitales
Artikel II
§ 4 Abs. 1 (Einleitungssatz vor den Aufgabenaufzählungen) wird wie folgt redaktionell angepasst:
Der Ausschuss für Gemeindeentwicklung – Tourismus und Freizeit sowie Digitales berät alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung insbesondere für folgende Bereiche:
Artikel III
§ 4 Abs. 1 erhält mit Buchstabe i) folgende Ergänzung:
i) Digitalisierung von Verwaltungsprozessen, insbesondere Umstellung auf digitale Technologien zur Verbesserung von Abläufen und Erhöhung der Effizienz sowie der Schaffung bürgerfreundlicher digitaler Dienste
Artikel IV
Alle anderen Bestimmungen aus der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Gemeinde Hellenthal vom 30.09.2014 bleiben unberührt.
Artikel V
Die Änderung der Zuständigkeitsordnung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung der Gemeindeverwaltung Hellenthal:
Die vorstehende ortsrechtliche Bestimmung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Nach § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
- in der derzeit geltenden Fassung - kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hellenthal, den 19.12.2025
Martin Berners, Bürgermeister
- 14. Satzung vom 19.12.2025
zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der
Gemeinde Hellenthal (Straßenreinigungssatzung) vom 21.10.2011Veröffentlichungsdatum: 23.12.2025
Aufgrund von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV NW S. 666), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG) vom 18.12.1975 (GV NRW S. 706), in der jeweils geltenden Fassung und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Hellenthal in seiner Sitzung am 18.12.2025 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer
§ 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung
- Die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege aller der im anliegenden Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen werden den Eigentümern der an sie grenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (§ 3) auferlegt. Ist nur auf einer Straßen- oder Gehwegseite ein reinigungspflichtiger Eigentümer vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche; ansonsten bis zur Straßenmitte. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung der Gemeindeverwaltung Hellenthal:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Nach § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
- in der derzeit geltenden Fassung - kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hellenthal, den 19.12.2025
Martin Berners, Bürgermeister
- 16. Satzung vom 19.12.2025 zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung der Gemeinde Hellenthal vom 16.12.2009Veröffentlichungsdatum: 23.12.2025
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), in der jeweils geltenden Fassung, der § 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), in der jeweils geltenden Fassung, des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), in der jeweils geltenden Fassung, des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08.07.2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016, S. 559 ff, in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Hellenthal in seiner Sitzung am 18.12.2025 die 16. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Hellenthal vom 16.12.2009 beschlossen:
Artikel I
Schmutzwassergebühr
§ 4 Abs. 6 erhält folgende Fassung
(6) Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser:
ohne Landeszuweisungen: 2,72 € je cbm/Jahr,
nach Abzug der Landeszuweisungen 2,72 € je cbm/Jahr.Artikel II
Niederschlagswassergebühr
§ 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung
(4) Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs.1:
ohne Landeszuweisungen für öffentliche Flächen 0,96 € je qm/Jahr,
nach Abzug der Landeszuweisungen für private Flächen 0,96 € je qm/Jahr.Artikel III
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung der Gemeindeverwaltung Hellenthal:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Nach § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
- in der derzeit geltenden Fassung - kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hellenthal, den 19.12.2025
Martin Berners, Bürgermeister
- 28. Änderungssatzung vom 19.12.2025 der Gemeinde Hellenthal über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 03.02.1994
Veröffentlichungsdatum: 23.12.2025
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, des § 46 Abs. 2 LWG NRW des Landeswassergesetzes vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), in der jeweils geltenden Fassung, der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV. NRW., S. 602 ff. – im Satzungstext bezeichnet als SüwVO Abw NRW), in der jeweils geltenden Fassung sowie des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602), in der jeweils geltenden Fassung; hat der Rat der Gemeinde Hellenthal am 18.12.2025 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Gebührensätze
§ 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung
- Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
beträgt je Kubikmeter abgefahrenen Grubeninhalts 47,30 €.
Artikel II
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung der Gemeindeverwaltung Hellenthal:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Nach § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
- in der derzeit geltenden Fassung - kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hellenthal, den 19.12.2025
Martin Berners, Bürgermeister
- 32. Satzung vom 19.12.2025
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Hellenthal (Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Hellenthal vom 15.04.1980)Veröffentlichungsdatum: 23.12.2025
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 706), in der jeweils geltenden Fassung , und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Hellenthal in seiner Sitzung am 18.12.2025 folgende 32. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Hellenthal vom 15.04.1980 beschlossen:
Artikel I
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
§ 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung
(4) Für die Winterwartung wird eine Benutzungsgebühr erhoben. Die Benutzungsgebühr je Frontmeter (nach Absatz 1 bis 3) beträgt jährlich, wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend
a) dem überörtlichen Verkehr dient (Ü) 1,35 €,
b) dem innerörtlichen Verkehr dient (I) 1,35 €,
c) dem Anliegerverkehr dient (A) 1,35 €.Artikel II
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung der Gemeindeverwaltung Hellenthal:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Nach § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
- in der derzeit geltenden Fassung - kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hellenthal, den 19.12.2025
Martin Berners, Bürgermeister - 39. Satzung vom 19.12.2025 zur Änderung der Gebührensatzung vom 13.02.1981 zur Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Hellenthal vom 01.01.2013
Veröffentlichungsdatum: 23.12.2025
Aufgrund der §§ 7 und 8 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV NW 2023), in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712 / SGV NW 610),) in der jeweils geltenden Fassung, des § 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.06.1988 (GV. NW. S.250 / SGV NW 74), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Hellenthal in seiner Sitzung am 18.12.2025 die
39. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung vom 13.02.1981 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Hellenthal vom 01.01.2013 beschlossen:Artikel I
Gebührenmaßstab und Gebührensätze
§ 2 erhält folgende Fassung:
(1) Die Gebühr berechnet sich aus einer Bereitstellungsgebühr je Restabfallbehälter und Jahr sowie eines Altpapierbehälters und einer
Leerungsgebühr pro Leerung des Restabfallbehälters.Die Bereitstellungsgebühr wird für das Einsammeln, Abfahren und die Entsorgung/Verwertung von Bioabfall, Sperrmüll, schadstoffhaltigen
Abfällen, Elektro- und Elektronikgeräten, verbotswidrige Abfallablagerungen sowie für die Information und Beratung der privaten Haushalte
erhoben.Für das Einsammeln, Abfahren und die Entsorgung/Verwertung von Altpapier wird eine gesonderte Bereitstellungsgebühr erhoben.
Die Leerungsgebühr wird pro Leerung für das Einsammeln, Abfahren und die Entsorgung/Verwertung von Restmüll erhoben. Für jedes
Restmüllgefäß, mit Ausnahme der 1.100 l Container werden jedoch 12 Pflichtentleerungen im Veranlagungsjahr vorausgesetzt und erhoben.(2) Die Bereitstellungsgebühr je Jahr beträgt für die Restabfallbehälter, zuzüglich eines Bioabfallbehälters, mit einem Inhalt von
a) 80 Litern 106,40 €,
b) 120 Litern 159,60 € und
c) 240 Litern 319,20 €.Die Bereitstellungsgebühr je Jahr beträgt für den Altpapierbehälter, mit einem Inhalt
von
a) 240 Litern 4,04 € und
b) 1.100 Litern 18,52 €.(3) Für jede Entleerung der Restabfallbehälter wird eine Gebühr
für den 80 l Behälter je Leerung von 3,15 €,
für den 120 l Behälter je Leerung von 4,73 € und
für den 240 l Behälter je Leerung von 9,46 €erhoben.
(4) Die Gebühr für einen genormten Restmüll- und Bioabfallsack (70 l) beträgt je Abfallsack 3,50 €.
(5) Wird im Einzelfall die Benutzung eines 1.100 l Restabfallbehälters zugelassen, ist hierfür eine Jahresgebühren in Höhe von 2.593,88 € zu zahlen.
(6) Besteht eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 9a, Abs. 1 Satz 1, der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde
Hellenthal, wird die nach Abs. 2 Buchstabe a, b und c festgesetzte Bereitstellungsgebühr um jeweils 20 v. H. ermäßigt. In den Fällen des Abs. 5 wird
keine Ermäßigung von der Bereitstellungsgebühr gewährt.(7) Die Gebühr für die Leerung eines zusätzlichen verunreinigten Bioabfallgefäßes (z.B. ein 2. Bioabfallgefäß) gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung über die
Abfallentsorgung in der Gemeinde Hellenthal im Rahmen der Restmüllabfuhr, beträgt jährlicha) für ein 80 l Gefäß 23,42 €,
b) für ein 120 l Gefäß 23,42 € und
c) für ein 240 l Gefäß 23,99 €.(8) Für die Nutzung eines Großraumcontainers mit einem Fassungsvermögen von 20 m³ und einer Standzeit von drei Tagen beträgt die Gebühr je
Abfuhr 230,00 €.Artikel II
Auslieferung, Wechsel und Austausch von Abfallgefäßen
§ 3 erhält folgende Fassung:
Für die Auslieferung, den Wechsel und den Austausch von Rest- und Bioabfallgefäßen wird jeweils ein Pauschalbetrag in Höhe von 5,66 € je Gefäß erhoben.
Für die Auslieferung, den Wechsel und den Austausch von Altpapiergefäßen wird jeweils ein Pauschalbetrag in Höhe von 13,62 € je Gefäß erhoben.
Artikel III
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung der Gemeindeverwaltung Hellenthal:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Nach § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
- in der derzeit geltenden Fassung - kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hellenthal, den 19.12.2025
Martin Berners, Bürgermeister - Satzung zur Festsetzung der Hebesätze der Realsteuern vom 19.12.2025
Veröffentlichungsdatum: 23.12.2025
Aufgrund des § 25 Abs. 1 bis 4 des Grundsteuergesetzes, des § 16 Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBL. I, S. 4167) – in der jeweils geltenden Fassung, des § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern und des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein-Westfalen sowie der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hat der Rat der Gemeinde Hellenthal in seiner Sitzung am 18.12.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer und die GewerbesteuerDie Gemeinde Hellenthal erhebt Grundsteuer mit folgenden Hundertsätzen des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils (Hebesätzen):
1. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
400 v. H.
2. für die unbebauten Grundstücke (§ 247 des Bewertungsgesetzes) und bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes im Sachwertverfahren zu bewerten sind (Nichtwohngrundstücke) und für die bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Wohngrundstücke)
845 v. H.
3. für die Gewerbesteuer
495 v.H.
§ 3
InkrafttretenDiese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung der Gemeindeverwaltung Hellenthal:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Nach § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
- in der derzeit geltenden Fassung - kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hellenthal, den 19.12.2025
Martin Berners, Bürgermeister
- Hundesteuersatzung der Gemeinde Hellenthal vom 19.12.2025
Veröffentlichungsdatum: 23.12.2025
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S 666) - in der zur Zeit gültigen Fassung – und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 31. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712) – in der zur Zeit gültigen Fassung – hat der Rat der Gemeinde Hellenthal in seiner Sitzung vom 18.12.2025 folgende Hundesteuersatzung beschlossen:
§ 1
Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.
(2) Steuerpflichtig ist, wer einen oder mehrere Hunde in seinen Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Gemeinde Hellenthal gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird.
(3) Als Hundehaltung gilt auch, einen Hund in Pflege oder Verwahrung zu nehmen oder auf Probe oder zum Anlernen zu halten, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
§ 2
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einer Person oder mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird 65,00 €,
b) zwei Hunde gehalten werden 130,00 € je Hund,
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 200,00 € je Hund,
d) ein gefährlicher Hund gehalten wird 600,00 €,
e) zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden 800,00 € je Hund.Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine
Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.(2) Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e sind, Hunde der Rassen
a)Pitbull Terrier
b)American Staffordshire Terrier
c)Staffordshire Bullterrier
d)Bullterrier
e)Alano
f)American Bulldog
g)Bullmastiff
h)Mastiff
i)Mastino Espanol
j)Mastino Napoletano
k)Fila Brasileiro
l)Dogo Argentino
m)Rottweiler
n)Tosa Inusowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden; Kreuzungen in diesem Sinne sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt;
2. Hunde, für die eine Gefährlichkeit im Einzelfall nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Ziffern 1–6 Landeshundegesetz NRW festgestellt wurde.
§ 3
Steuerbefreiung
(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen,
wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz oder der Hilfe von Personen dienen, die im Besitz eines
Schwerbehindertenausweises mit einem der folgenden Merkzeichen sind:- BL (Blind)
- GL (Gehörlos)
- TBl (Taubblind)
- aG (außergewöhnlich gehbehindert)
- H (Hilflos)
(3) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die
a) als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten
Anzahl.(4) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für einen zertifizierten und in einer entsprechenden Einrichtung eingesetzten Therapiehund oder
Assistenzhund. Der eingesetzte Therapiehund oder Assistenzhund kann auch krankheitsbedingt im privaten Umfeld eingesetzt sein(Arbeitshunde – Anlage 1)
Die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses zu belegen und die Verwendung des Hundes ist durch den Antragsteller mittels einer Bescheinigung der Einrichtung oder eines ärztlichen Attestes nachzuweisen. Die Anerkennung des ausbildenden Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag im
eigenen Ermessen der Verwaltung, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die
Durchführung der(5) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerbefreiung nach Absatz 3 nicht gewährt.
§ 4
Allgemeine Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für
a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind,
b) Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt/Gemeinde anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
2) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen.
(3) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.
§ 5
Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
(2) Erfüllt die Haltung den Tatbestand mehrerer Steuerermäßigungen nebeneinander, wird Ermäßigung nur in Höhe eines Ermäßigungssatzes gewährt. Sehen die erfüllten Ermäßigungstatbestände unterschiedliche Ermäßigungssätze vor, wird der höchste erfüllte Ermäßigungssatz gewährt.
(3) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt/Gemeinde zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
(4) Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für diejenigen Personen, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
(5) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt/Gemeinde schriftlich anzuzeigen.
§ 6
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.
(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
§ 7
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden.
(3) Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt, mit einem solchen Hund zuzieht oder wer anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
§ 7
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden.
(3) Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt, mit einem solchen Hund zuzieht oder wer anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.
§ 8
Sicherung und Überwachung der Steuer
(1) Hundehalter sind verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder Zuzug oder - wenn der Hund durch Geburt von einer gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der Gemeinde anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage erfolgen, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
(2) Der Hund ist innerhalb von zwei Wochen bei der Gemeinde abzumelden, nachdem er veräußert oder sonst abgeschafft wurde, nachdem der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist oder bei Wegzug aus der Gemeinde. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben
(3) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung sind auch Hundehalterinnen und Hundehalter verpflichtet.
(4) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die nach Absatz 4 Satz 1 verpflichteten Personen auch zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. als Hundehalter
- entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
- entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse anmeldet,
- Hundehalter entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
2. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter
- entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
b. entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 16.12.2009, in der dritten Änderungssatzung vom 09.12.2020 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Nach § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
- in der derzeit geltenden Fassung - kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hellenthal, den 19.12.2025
Martin Berners, Bürgermeister
Anlage 1) zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Hellenthal
Als Therapie – und Assistenzhunde (Arbeitshunde) im Sinne des § 3 Absatz 4 der Hundesteuersatzung der Gemeinde Hellenthal gelten, nur bei Vorlage der erforderlichen speziellen Ausbildungsbescheinigung, die folgenden Hunde:
- Blindenführhunde:
Blindenführhunde führen einen sehbehinderten Menschen durch ein Führhundegeschirr. Sie zeigen ihrem Menschen Treppenstufen, Hindernisse und Eingänge, Ausgänge, Briefkästen und Schalter an und führen ihn sicher durch die den Straßenverkehr.
- Assistenzhunde für LPF:
Assistenzhunde für LPF helfen einem Menschen, der in seiner Mobilität eingeschränkt ist und auf einen Rollstuhl, Krücken oder Prothesen angewiesen ist. Sie helfen bei der Bewältigung der alltäglichen Aufgaben, indem sie für ihren Menschen Gegenstände vom Boden aufheben, Objekte aus Regalen holen und Lichtschalter und Knöpfe betätigen. Sie öffnen und schließen Türen, Schubladen und Schränke, ziehen den Rollstuhl und helfen beim An- und Ausziehen.
- Mobilitätsassistenzhunde:
Mobilitätsassistenzhunde helfen einem Menschen, der Schwierigkeiten beim Gehen hat, indem sie ihn stützen. Hierfür tragen sie ein Mobilitätsgeschirr an dem sich der Partner festhalten kann.
- PTBS-Assistenzhunde:
PTBS-Assistenzhunde helfen einem Menschen mit einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und/oder dissoziativen Störung. Sie wecken ihren Menschen bei Alpträumen auf und machen das Licht an, unterbrechen Flashbacks und Dissoziationen, führen bei Panikattacken an einen ruhigen Ort, schaffen Distanz, bellen auf Kommando, durchsuchen Räume auf Einbrecher, passen auf, dass sich beim Öffnen einer Tür niemand von hinten unbemerkt nähert, gehen in dunklen Räumen voraus und beruhigen.
- Diabetikerwarnhunde:
Diabetikerwarnhunde warnen einen Typ1 Diabetiker
rechtzeitig vor einer drohenden Unterzuckerung und Überzuckerung. Sie geben dem Diabetiker Sicherheit und können täglich Leben retten.
- Signalhunde:
Signalhunde zeigen stark schwerhörigen und gehörlosen Menschen Geräusche an und führen sie zu dem Geräusch.
- Assistenzhunde für Menschen mit physischen und psychiatrischen Erkrankungen:
Assistenzhunde für Menschen mit Schizophrenie, Essstörungen, schweren Depressionen, Bipolarer Störung und Borderline erlernen gezielte Aufgaben um ihren Menschen im Alltag zu helfen. Dazu gehören taktile Signale, die den Menschen auf sein Verhalten oder Wechsel aufmerksam machen, Distanz schaffen, an einen ruhigen Ort führen und zu einem Sitzplatz führen.
- Epilepsiewarnhunde:
Epilepsiewarnhunde warnen einige Minuten vor einem lokalen Anfall, so dass der Epileptiker sich setzen kann, um Stürze zu vermeiden.
- Epilepsieanzeigehunde:
Epilepsieanzeigehunde helfen einem Menschen mit primär, generalisierten Anfällen. Sie holen bei einem Anfall Hilfe, klingeln an einer Glocke oder drücken einen Notfallknopf, holen Medikamente für die Hilfsperson und bleiben nach dem Anfall beim Epileptiker.
- Autismushunde:
Autismushunde erlernen individuelle Aufgaben, um das Leben eines Kindes oder Erwachsenen mit Autismus zu erleichtern, wie z.B. bei Melt Downs beruhigen, in Menschenmengen Sicherheit geben oder Bescheid geben, wenn das Kind wegläuft.
- Asthmawarnhunde:
Asthmawarnhunde helfen betroffenen kurz vorher lebensbedrohliche Asthmaanfälle anzuzeigen, damit der Betroffene rechtzeitig Maßnahmen ergreifen kann, damit sich der Anfall nicht verschlimmert.
- Medizinische Warnhunde/ Anzeigehunde:
Medizinische Warnhunde/Anzeigehunde helfen bei verschiedenen Erkrankungen wie Narkolepsie, Addison Krisen und Herzerkrankungen bedrohliche Situationen zu bemerken und verständigen im Notfall Hilfe.
- Allergieanzeigehunde:
Allergieanzeigehunde helfen bei einer schwerwiegenden, lebensbedrohlichen Allergie den Allergieauslöser rechtzeitig anzuzeigen.
- Schlaganfallwarnhunde:
Schlaganfallwarnhunde helfen bei Patienten, die bereits einen Schlaganfall hatten oder bei denen ein Schlaganfall sehr wahrscheinlich ist, diesen rechtzeitig anzuzeigen und Hilfe zu holen, um Schlimmeres zu verhindern.
- FAS-Assistenzhunde:
FAS-Assistenzhunde helfen Kindern, die vom FAS Syndrom betroffen sind. Sie beruhigen sie bei Reizüberflutung, führen sie in der Öffentlichkeit zu Ausgängen und an sichere Orte.
- Demenz-Assistenzhunde:
Demenz-Assistenzhunde unterstützen einen Angehörigen eines Demenzkranken, der zu Hause lebt, bei der Bewältigung des Alltags. Sie schenken dem Demenzkranken Wärme und Nähe und alarmieren den Angehörigen, wenn der Erkrankte ohne Absprache die Wohnung verlässt.
Eine Begleithundeprüfung/ Gebrauchshundeprüfung oder eine Jagdhundeprüfung ist keine Prüfung im Sinne der vorstehenden Regelungen.
Sofern eine Steuerbefreiung für einen Arbeitshund beantragt wird, der nicht in der Anlage aufgelistet ist, entscheidet die Verwaltung analog zu den v. g. Einsatzgebieten im eigenen Ermessen - Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Hellenthal (Vergnügungssteuersatzung) vom 19.12.2025
Veröffentlichungsdatum: 23.12.2025
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der aktuell gültigen Fassung - und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) - in der aktuell gültigen Fassung - hat der Rat der Gemeinde Hellenthal in seiner Sitzung vom 18.12.2025 folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Steuergegenstand
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Gemeinde Hellenthal veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):
1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;
2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
3. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen –;
4. Sex- und Erotikmessen
5. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
6. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.
§ 2
Steuerfreie Veranstaltungen
Steuerfrei sind
1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen;
2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;
3. Veranstaltungen, deren Überschuss ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52, 53 AO verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 9 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht;
4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 6 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.
§ 3
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 6 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.
II. Bemessungsgrundlage und Steuersätze
§ 4
Besteuerung nach Eintrittsgeldern
- Wird für eine Veranstaltung nach § 1 Nrn. 2 - 4 ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben. Diese müssen die Höhe des Eintrittsgeldes beziffern. Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 9) hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Gemeinde Hellenthal vorzulegen.
- Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art und Wert der Zugaben nach Abs. 5 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen.
- Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang aufzubewahren und der Gemeinde Hellenthal auf Verlangen vorzulegen.
- Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Gemeinde Hellenthal binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen.
- Die Steuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis. Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. In einem Teilnahmeentgelt enthaltene Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben bleiben bei der Steuerberechnung außer Ansatz. Sofern der Wert der den Teilnehmern gewährten Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt die Stadt/Gemeinde den Abzugsbetrag nach Satz 4 unter Würdigung aller Umstände pauschal fest.
- Der Steuersatz beträgt 22,0 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts. Die Gemeinde Hellenthal kann den Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.
§ 5
Besteuerung nach dem Spielumsatz
(1) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen erfolgt die Besteuerung nach dem Spielumsatz. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge abzüglich Ausschüttungsbetrag.
(2) Der Spielumsatz ist der Gemeinde Hellenthal spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.
(3) Der Steuersatz beträgt 6 v. H. Die Gemeinde Hellenthal kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.
§ 6
Nach der Größe des benutzten Raumes
(1) Für Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 ist die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben. Gleiches gilt für Veranstaltungen nach § 1 Nr. 2, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.
(2) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen1,00 Euro. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Steuer 0,60 Euro je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche. Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt. Die Gemeinde Hellenthal kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist.
§ 7
Nach dem Spieleinsatz bzw. der Anzahl der Apparate
(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich nach dem Spieleinsatz, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Spieleinsatz ist die Summe der von den Spielern je Apparat zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge.
(2) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.
(3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.
(4) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung, jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des Abs. 3 braucht nicht angezeigt zu werden.
(5) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 6 a)
je Apparat mit Gewinnmöglichkeit v.H. des Spieleinsatzes
bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35 Euro2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 6 b)
je Apparat mit Gewinnmöglichkeit v.H. des Spieleinsatzes
bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25 Euro3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten
(§ 1 Nr. 6 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätig-
oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des
Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen
verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 200 Euro§ 8
Nach der Roheinnahme
(1) Die Steuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter gemäß § 4 Abs. 5 von den Teilnehmern erhobenen Entgelte.
(2) Die Roheinnahmen sind der Gemeinde Hellenthal spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.
(3) Der Steuersatz beträgt 22 v. H. Die Gemeinde Hellenthal kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe
der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders
schwierig ist.III. Gemeinsame Bestimmungen
§ 9
Anmeldung und Sicherheitsleistung
(1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 5 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Gemeinde Helenthal schriftlich anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.
(2) Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 – 3 eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort ist eine einmalige Anmeldung ausreichend. Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden.
(3) Die Gemeinde Hellenthal ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen.§ 10
Entstehung des Steueranspruches
Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit Abschluss der Veranstaltung, im Falle der Besteuerung nach § 7 mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 6 genannten Orten.
§ 11
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
(2) Die Gemeinde Hellenthal ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden.
(3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 7 ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Gemeinde eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei der Besteuerung nach den Spieleinsätzen sind den Steuererklärungen Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und die für eine Besteuerung nach § 7 notwendigen Angaben enthalten müssen.
§ 12
Verspätungszuschlag und Steuerschätzung
(1) Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung erfolgt nach der Vorschrift des § 152 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit die Stadt/Gemeinde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie sie schätzen. Es gilt § 162 Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 13
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
Die Gemeinde ist nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 KAG NRW i. V. m. den Vorschriften der Abgabenordnung berechtigt, zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 - in der aktuell geltenden Fassung - handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt:
1. § 4 Abs. 1: Ausgabe von Eintrittskarten
2. § 4 Abs. 2: Hinweis auf die Eintrittspreise
3. § 4 Abs. 1: Vorlage der Eintrittskarten bei der Anmeldung der Veranstaltung
4. § 4 Abs. 3: Führung und Aufbewahrung des Nachweises über die ausgegebenen Eintrittskarten
5. § 4 Abs. 4: Abrechnung der Eintrittskarten
6. § 5 Abs. 2: Erklärung des Spielumsatzes
7. § 7 Abs. 4: Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung (Erhöhung) des Apparatebestandes
8. § 8 Abs. 2: Erklärung der Roheinnahmen
9. § 9 Abs. 1: Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von steuererhöhenden Änderungen
10. § 11 Abs. 3: Einreichung der Steuererklärung
11. § 11 Abs. 3: Einreichung der Zählwerkausdrucke
§ 15
Inkrafttreten
Die Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Hellenthal vom 18.12.2002 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung der Gemeindeverwaltung Hellenthal:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Nach § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
- in der derzeit geltenden Fassung - kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hellenthal, den 19.12.2025
Martin Berners, Bürgermeister
- Wird für eine Veranstaltung nach § 1 Nrn. 2 - 4 ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben. Diese müssen die Höhe des Eintrittsgeldes beziffern. Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 9) hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Gemeinde Hellenthal vorzulegen.
- Standortkonzept zur Aufstellung von Altkleidercontainern in der Gemeinde Hellenthal vom 19.12.2025
Veröffentlichungsdatum: 23.12.2025
1. Ausgangslage
Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz) spätestens ab dem 01.01.2025 dazu verpflichtet, Alttextilien aus privaten Haushaltungen getrennt einzusammeln.
Das Umfeld einiger Altkleidercontainerstandorte wies in der Vergangenheit zunehmend starke Verschmutzungen durch bereitgestellte Säcke mit Altkleidern auf. Dies hat nicht nur negative Auswirkungen auf das Ortsbild zu folge, sondern kann auch teilweise Gefährdungen für Verkehrsteilnehmer darstellen. Zudem wurden in der Vergangenheit Altkleidercontainer illegal auf öffentlichen Flächen platziert und anschließend entfernt.
Die nachfolgend aufgelisteten Standorte befinden sich alle auf gemeindlichen Flächen. Insgesamt werden 25 Sammelcontainer für 20 Standorte vorgehalten.2. Ziele und Zweck
Mit dem Konzept zur Aufstellung von Altkleidercontainern werden folgende Ziele verfolgt:
- die Vermeidung von negativen Auswirkungen auf das Bild durch Übermöblierung mit Altkleidercontainern auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Gemeinde Hellenthal,
- die flächendeckende und gleichmäßige Verteilung der Altkleidercontainer im Gemeindegebiet,
- die Sicherstellung der Gleichbehandlung von gewerblichen und gemeinnützigen Sammlern bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen,
- die Unterbindung von Risiken für die Sicherheit und Leichtigkeit der Verkehrsteilnehmer,
3. Standortauswahl
- a) Die Gemeinde Hellenthal stellt für das Aufstellen von gewerblichen sowie gemeinnützigen Altkleidercontainern ausschließlich öffentlich gewidmete, gemeindliche Verkehrsflächen zur Verfügung. Die Nutzung der Standplätze für Altkleidercontainer erfordert eine Sondernutzungserlaubnis nach §§ 18 ff des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in Verbindung mit der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Gemeinde Hellenthal – Sondernutzungsgebührensatzung. Die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Altkleidercontainer auf öffentlichen Flächen außerhalb der in der Anlage 1 dieses Konzepts gelisteten Standorte wird ausgeschlossen.
- b) Die Standorte werden nach Kriterien ausgewählt, die für die Ermessensausübung bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zulässig sind und somit einen sachlichen Bezug zu der öffentlichen Verkehrsfläche haben. Diese Bezüge sind insbesondere folgende Gesichtspunkte:
- aa) die Sicherung eines einwandfreien Straßenzustandes durch Schutz der Straßenbefestigung,
- bb) die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
- cc) die Wahrung des Interessenausgleichs zwischen Straßenbenutzern und Anliegern, z.B. der Schutz vor übermäßigen Immissionen oder sonstigen Störungen,
- dd) die Sicherstellung der Verfügbarkeit eines flächendeckenden Erfassungssystems für Altkleidercontainer über das gesamte Stadtgebiet und
- ee) die Beachtung von gestalterischen und städtebaulichen Belangen.
- Unter Berücksichtigung der unter Ziffer 2 festgelegten Ziele und des Zwecks des Standortkonzepts für Altkleidercontainer ist die Aufstellung von Altkleidercontainern nur auf den in der Anlage 1 dieses Konzepts hierfür bestimmten Standorten und in der für den jeweiligen Standort vorgesehenen Anzahl zulässig. Die notwendige Anzahl der Altkleidercontainer im Gemeindegebiet sowie an den einzelnen Altkleidercontainerstandorten orientiert sich an den Erfahrungswerten aus den Sammlungen der vorangegangenen Jahre.
- Die Verteilung der Containerstandplätze im Gemeindegebiet ist aus den Anlagen 1 dieses Konzepts ersichtlich.
- Mit der festgelegten Anzahl von 25 Altkleidercontainern an den 20 öffentlichen Altkleidercontainerstandorten ist der Bedarf im Gemeindegebiet Hellenthal gedeckt.
- Sofern sich die verkehrsrechtlichen oder / und gesetzlichen oder rechtlichen Grundlagen verändern, wird die Standortliste (Anlagen 1) geändert, ohne dass es einer gesonderten politischen Beschlussfassung bedarf.
4. Rahmenbedingungen der Sondernutzungserlaubnis
- Sondernutzungserlaubnis der Gemeinde Hellenthal wird mit der vorgegebenen Anzahl von Altkleidercontainern, die für gewerbliche Unternehmen oder gemeinnützige Organisationen entsprechend der Anlage 1 dieses Konzepts vorgesehen sind, für jeweils drei Jahre an einen gewerblichen oder gemeinnützigen Altkleidersammler vergeben. Die dreijährige Befristung dient einerseits dazu, andere Antragsteller nicht auf Dauer von der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis auszuschließen, anderseits dem Erlaubnisnehmer für die zu tätigende Investitionen eine Planungssicherheit zu geben.
Sollten nicht alle Altkleidercontainerstellplätze im Rahmen der jeweiligen Antragsfrist vergeben werden können, so werden auch nachträglich gestellte Anträge für diese Standorte berücksichtigt. In einem solchen Fall wir die Erlaubnis zur Sondernutzung bis zum Ablauf der jeweiligen regulären dreijährigen Sondernutzungsperiode befristet.
- Für die Erteilung der Erlaubnis der Sondernutzung für die Altkleidercontainer (Sammelbehälter) ist folgendes zu beachten:
- sie müssen eine einheitliche Farbe je Containerstandort aufweisen und an jedem einzelnen Altkleidercontainer den Namen des Erlaubnisnehmers (Namen des Unternehmens oder der gemeinnützigen Organisation) und dessen jederzeit erreichbaren Telefonnummer eindeutig erkennen lassen,
- sie müssen durch Schubsysteme mit verlängertem Handgriff befüllbar sein,
- sie müssen ein GS-Prüfsiegel haben sowie gegen Einbruch gesichert, CE-gekennzeichnet, in technisch einwandfreiem Zustand sein und vom Aufsteller in diesem Zustand erhalten werden,
- sie müssen deutlich sichtbar einen angebrachten Hinweis haben, welcher den Einstieg in den Altkleidercontainer (Sammelbehälter) verbietet,
- sie dürfen keine kommerzielle Werbung aufweisen und
- sie müssen mit der Beschriftung „Alttextilien“ in angemessener Größe versehen sein. Im Übrigen hat der Erlaubnisnehmer durch geeignete weitere Beschriftung dafür Sorge zu tragen, dass die Behälter nur für die Eingabe von Altkleidern, sonstigen Alttextilien und Altschuhen genutzt werden und Fehleinwürfe in Rahmen des Möglichen unterbleiben.
- Die Entleerung der Altkleidercontainer und die Übernahme der eingegebenen Altkleider, sonstigen Alttextilien und Altschuhen sowie der Reinigung der um die Altkleidercontainer liegenden Flächen, haben entsprechend dem tatsächlichen Anfall und unter Berücksichtigung der feststellbaren Mengenentwicklungen auf eigene Kosten des Erlaubnisnehmers so häufig stattzufinden, dass eine Überfüllung nicht auftritt, eine weitere Eingabe von Altkleidern, sonstigen Alttextilien und Altschuhen jederzeit ohne Schwierigkeiten möglich ist und ein Ablegen von Altkleidern, sonstigen Alttextilien und Altschuhen neben den Sammelbehältern oder in deren Umfeld nicht stattfindet. Im Übrigen ist ein zweiwöchiger Rhythmus bei der Entleerung der Altkleidercontainer und der Reinigung der um die Altkleidercontainer liegenden Flächen auf eigene Kosten einzuhalten.
- Der Erlaubnisnehmer hat bei der Entleerung das in den Altkleidercontainern enthaltene Material vollständig zu übernehmen. Eine Aussonderung von Teilen oder Bestandteilen des Containerinhalts hat zu unterbleiben.
- Die Entleerung der Altkleidercontainer und die Reinigung der um die Altkleidercontainer liegenden Flächen hat nur werktags in derzeit von 07:00 bis 19:00 Uhr stattzufinden.
- Die Containerstandorte befinden sich in der Regel unmittelbar neben dem Standort der Altglas-Container. Die Betreiber der Altkleidercontainer haben darauf zu achten, dass der in der Erlaubnis festgesetzte Abstand eingehalten wird, damit sowohl die Befüllung als auch die Entleerung der dort bereits stehenden Altglas-Container ungehindert erfolgen kann.
- Die Gemeinde Hellenthal ist berechtigt, den Inhaber der Sondernutzungserlaubnis bei Notwendigkeit aufzufordern, Entleerungen und Säuberungen durchzuführen. Zwischen Meldung / Aufforderung der Gemeinde und Störungsbeseitigung durch den Erlaubnisnehmer dürfen an Werktagen nicht mehr als 48 Stunden liegen. Das schuldhafte Nichtbefolgen oder Verzögern kann zum Widerruf der Erlaubnis der Sondernutzung, zum Entfernen des entsprechenden Altkleidercontainers durch die Stadt und zu einer Meldung an den Kreis Euskirchen (Unzuverlässigkeit) führen. Die Entfernung des Altkleidercontainers erfolgt auf Kosten des Erlaubnisinhabers. Die durch die Gemeinde entfernten Altkleidercontainer fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Hellenthal.
- Es besteht die Verpflichtung, die Altkleidercontainer nach Ablauf der befristet erteilten Erlaubnis zur Sondernutzung auf eigene Kosten unverzüglich zu entfernen. Andernfalls erfolgt im Rahmen der Ersatzvornahme eine Entfernung auf Kosten des Erlaubnisinhabers. Die durch die Gemeinde entfernten Altkleidercontainer fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Hellenthal.
- Öffentliche Anlagen, wie Feuermelder, Hydranten, Kabelschächte, Schieberkästen, Einstiegeschächte, Regeneinläufe, Beleuchtungsmaste sowie andere Einbauten der Versorgungsbetriebe, müssen jederzeit zugänglich bleiben. Sie dürfen weder von den Altkleidercontainern zugestellt noch beschädigt werden.
- Für Leitungsverlegungen oder Instandsetzungen an den unterirdischen Anlagen ist der Standort durch den Erlaubnisnehmer, durch Entfernung des Altkleidercontainers auf seine Kosten, freizumachen. Bei Erfordernis, ist der Standort entschädigungslos (d.h. auch ohne Ansprüche jedweder Art, wie z.B. der Anspruch auf Zuweisung eines Ersatzstandortes) zeitweise oder dauerhaft zu räumen. Gleiches gilt für erforderliche Straßenbauarbeiten. Kommt der Erlaubnisnehmer der Aufforderung der Entfernung nicht nach, erfolgt eine Entfernung im Rahmen der Ersatzvornahme auf Kosten des Erlaubnisinhabers. Die durch die Gemeinde entfernten Altkleidercontainer fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Hellenthal,
- Im Fall von Baumaßnahmen und entsprechender zeitlich befristeter Inanspruchnahme des Standortes, aufgrund eines erstmaligen endgültigen Ausbaus nach den Vorschriften des Baugesetzbuches oder eine Eigentumsübereignung durch die Gemeinde sowie aufgrund eines entsprechenden Ratsbeschlusses sind die Altkleidercontainer nach Aufforderung durch die Gemeinde vom Erlaubnisnehmer auf seine Kosten zu entfernen. Ein Anspruch auf einen Ersatzstandort besteht nicht. Kommt der Erlaubnisnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Gemeinde die Altkleidercontainer in Ersatzvornahme auf Kosten des Aufstellers entfernen. Eine Verpflichtung der Gemeinde zur Verwahrung oder Wiederaufstellung der Altkleidercontainer besteht nicht. Die durch die Gemeinde entfernten Altkleidercontainer fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Hellenthal.
k.Eine Verankerung bzw. Befestigung der Altkleidercontainer im Straßenkörper darf nicht vorgenommen werden.
Jegliche Veränderungen am Straßenmobiliar sind unzulässig.- Die Höhe des Entgeltes für die Sondernutzungserlaubnis richtet sich nach der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen - Sondernutzungssatzung - der Gemeinde Hellenthal.
5. Antragsverfahren der Sondernutzungserlaubnis
- Die Sondernutzungserlaubnis der Gemeinde Hellenthal wird für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt. Die Anträge auf die Erlaubnis von Sondernutzungen für die Standorte entsprechend der Anlage 1 dieses Konzepts sind spätestens bis zum 31.08. des jeweiligen Jahres einzureichen.
- Läuft die Sondernutzungserlaubnis für die vorgegebenen Standorte entsprechend der Anlage 1 dieses Konzepts aus, dann wird das Ende dieser Frist im Monat Juni (spätestens am 30.06.) des jeweiligen Jahres auf der Homepage der Gemeinde Hellenthal/Bürgerservice/Informationsdienst/Bekanntmachungen öffentlich bekannt gemacht.
- Der Antrag auf die Sondernutzungserlaubnis für die Standorte entsprechend der Anlagen 1 und 2 dieses Konzepts ist schriftlich auf dem Postweg an die Gemeinde Hellenthal, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal einzureichen. Als Registrierungskriterium gilt der Eingangspoststempel der Gemeinde Hellenthal. Der Antrag kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse gemeinde@hellenthal.de gesandt werden.
- Es werden nur bei der Gemeinde Hellenthal fristgerecht und vollständig eingegangene Antragsunterlagen berücksichtigt.
- Ein Antrag ist vollständig, wenn folgende Angaben bzw. Nachweise vorhanden sind:
- der Name und die Anschrift des Unternehmens oder der gemeinnützigen Organisation einschließlich der Benennung einer Kontaktperson mit Telefonnummer und einer E-Mailadresse,
- Benennung einer natürlichen Peron des Unternehmens oder der gemeinnützigen mit Namen und Anschrift einschließlich Telefonnummer und einer E-Mailadresse, die berechtigt ist, für den Antragsteller nach aa) zu handeln,
- ein Auszug aus dem Gewerbezentral-/Wettbewerbs- oder dem Vereinsregister für das nach aa) genannte Unternehmen bzw. die genannte gemeinnützige Organisation und ein Auszug aus dem Bundeszentral-/Wettbewerbsregister für die nach bb) genannten Person,
- eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes,
- ein gültiges Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in der jeweils geltenden Fassung,
- einen Nachweis über die bisherigen Tätigkeiten im Wertstoff- und Textilrecycling mit Referenzen aus den letzten drei Jahren,
- einen Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung einschließlich deren Deckungshöhe in Höhe von mindestens 2.500.000,00 € (1,5 Mio € für Personen- und 1 Mio € für Sachschäden) für die Dauer der Sondernutzung,
- eine Darstellung zum einwandfreien Erscheinungsbild der Altkleidercontainer entsprechend Ziffer 4 b) (Fotos und technische Zeichnungen) und
- eine Darstellung der zu erwartenden Leerungsintervalle entsprechend Ziffer 4 c).
- Innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Antragsfrist erhält jeder Antragsteller eine schriftliche Eingangsbestätigung. Nicht fristgerecht und/oder unvollständig eingegangene Anträge entsprechend der Ziffer a) und e) erhalten mit der Eingangsbestätigung einen entsprechenden Hinweis, dass der Antrag für diese Frist wegen Verfristung und/ oder Unvollständigkeit des Antrages nicht berücksichtigt werden kann.
6. Auswahlverfahren der Sondernutzungserlaubnis
- Die Auswahl aus den Anträgen auf die Erlaubnis von Sondernutzungen für die Standorte entsprechend der Anlage 1 dieses Konzepts, die nicht wegen Fristversäumnis und/ oder Unvollständigkeit nach Ziffer 5 f) zurückgewiesen wurden, erfolgt nach den in der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen - Sondernutzungssatzung - der Gemeinde Hellenthal und den in diesem Konzept enthaltenen Regelungen unter Wahrung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetztes) in den jeweils geltenden Fassungen.
- Die Antragsunterlagen sind vollständig und fristgerecht im Sinne dieses Standortkonzeptes einzureichen; Anträge, auf die dies nicht zutrifft, werden in der Auswahl nicht berücksichtigt.
- Die Zuteilung eines Standortes erfolgt einheitlich, d.h. auch wenn für einen Standort die Aufstellung von mehreren Containern der gleichen Art vorgesehen ist, wird für diesen Standort einheitlich ein Antragsteller die Sondernutzungserlaubnis erhalten. Dies hat insbesondere den Vorteil, dass bei Verunreinigung des Standortes, z.B. durch Tüten mit Altkleidern, die neben den Altkleidercontainern abgestellt werden, der verantwortliche Erlaubnisnehmer zweifelsfrei feststeht.
- Bewirbt sich mehr als ein Antragsteller für einen Standort, so entscheidet das Los, welcher Antragsteller die Sondernutzungserlaubnis erhält. Verzichtet ein nach dem Ergebnis der Losziehung jeweils vorrangig platzierter Antragsteller auf den betreffenden Standort, so rückt der nach dem Ergebnis der Losziehung jeweils nachrangig platzierte Antragsteller nach.
- Das Ergebnis des Auswahlverfahrens wird allen Antragstellern innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Entscheidung mit einer Begründung bekanntgegeben.
- Auf den ausgewählten Antrag bzw. auf die ausgewählten Anträge erteilt die Gemeinde Hellenthal eine befristete Sondernutzungserlaubnis nach der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen - Sondernutzungssatzung der Gemeinde Hellenthal.
7. Inkrafttreten
Das Standortkonzept für die Altkleidersammlung im Gemeindegebiet der Gemeinde Hellenthal vom 19.12.2025 tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung der Gemeindeverwaltung Hellenthal:
Die vorstehende ortsrechtliche Bestimmung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Nach § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
- in der derzeit geltenden Fassung - kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hellenthal, den 19.12.2025
Martin Berners, Bürgermeister
- Bebauungsplan Nr. 64, Flächen für Windenergieanlagen in Kehr (Repowering)
hier: Offenlage des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)Veröffentlichungsdatum: 02.12.2025
Der Rat der Gemeinde Hellenthal hat nach Vorberatung im Ausschuss für Bauen und Planen in seiner Sitzung am 11.09.2025 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 64 der Gemeinde Hellenthal, Flächen für Windenergieanlagen in Kehr (Repowering), mit Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde Hellenthal wesentlich, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen.
Anlass und Ziel des Bebauungsplans Nr. 64, Flächen für Windenergieanlagen in Kehr (Repowering) ist es, durch den weiteren Ausbau der Windenergienutzung auf dem Gebiet der Gemeinde Hellenthal ein wesentlicher Beitrag zum Erreichen der Klimaschutzziele sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene zu leisten. Im vorliegenden Fall besteht das Planungsziel in der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von zwei moderneren Windenergieanlagen durch die Neuaufstellung des Bebauungsplans. Weitere wesentliche Planungsziele bestehen in der gezielten Steuerung der Windenergie, einer räumlichen Konzentration von Anlagen sowie einer Vorbeugung der Verspargelung der Landschaft. Darüber hinaus besteht ein Planungsziel in der Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
Es ist vorgesehen, die drei bestehenden Windenergieanlagen durch zwei modernere Anlagen zu ersetzen. Dir für die Planung vorgesehenen Anlagen weisen eine Gesamthöhe von maximal 250m auf.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 64, der Gemeinde Hellenthal, Flächen für Windenergieanlagen in Kehr (Repowering) ergibt sich aus dem Plan, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist.

Zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64, der Gemeinde Hellenthal, Flächen für Windenergieanlagen in Kehr (Repowering); sind nachfolgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:
Schutzgut Pflanzen, Tiere und Biologische Vielfalt:
Waldbereiche, Biotope, FFH-Gebiete, Artenschutz, Naturschutzgebiete.Schutzgut Fläche:
Versiegelung, Waldflächen, Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen.Schutzgut Boden:
Bodentypen, Bodeneingriffe, natürliche Bodenfunktionen, Bodenfruchtbarkeit, Bodenverdichtung.Schutzgut Wasser:
Oberflächengewässer, Grundwasser, Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete, Schmutz- und Niederschlagswasser.Klima/Luft:
Klimaatlas NRW, Klimadaten, Klimaschutz, Klimawandel, Luftschadstoffe.Schutzgut Landschaft:
Landschaftsbild, Landschaftsschutzgebiete, Landschaftsplan.
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit:
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Emissionen, Immissionen, Immissionsschutz, bestehende Vorbelastungen.Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter:
Bau- und Bodendenkmale, Ortsbilder, landwirtschaftlich genutzte Flächen, Gebäude.Sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern:
Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen:
Europäische Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete, Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete.Anfälligkeit des Vorhabens für schwere Unfälle und Katastrophen:
Der Entwurf zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64, der Gemeinde Hellenthal, Flächen für Windenergieanlagen in Kehr bestehend, aus Planzeichnung, dem Entwurf der Begründung nebst Umweltbericht und die nach Einschätzung der Gemeinde Hellenthal wesentlich, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (vgl. Anlagen 6-16) werden in der Zeit vom03.12.2025 – 03.01.2026
im Internet unter https://www.hellenthal.de/buergerservice/informationsdienst/bekanntmachungen veröffentlicht.
Gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 und S. 4 Nr. 4 BauGB werden die Unterlagen zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet durch öffentliche Auslegung im Rathaus der Gemeinde Hellenthal, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal, Zimmer 20, zu den Öffnungszeiten
Montag - Freitag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr,
sowie Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr.zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Termine zur Einsichtnahme auch während der Rahmenarbeitszeiten - Montag bis Freitag 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr, mit dem zuständigen Sachbearbeiter Frau Linden, Fachbereich 3 – Bauen und Planen –, Telefonnummer 02482/85-161, E-Mail klinden@hellenthal.de zu vereinbaren.
Der Inhalt der Bekanntmachung wird gemäß § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB während der oben genannten Auslegungsfrist auch auf der Internet-Seite der Gemeinde Hellenthal unter https://www.hellenthal.de/bauen/baumassnahmen-planung/staedtebauliche-entwicklung und darüber hinaus auf der Seite der Landesverwaltung NRW unter www.bauleitplanung.nrw.de veröffentlicht.
Folgende Planunterlagen liegen zur Einsichtnahme bereit:
Anlage 1 - Abgrenzungskarte
Anlage 2 - Planzeichnung
Anlage 3 - Textliche Festsetzungen
Anlage 4 - Begründung
Anlage 5 - Umweltbericht
Anlage 6 - Artenschutzrechtliche Vorprüfung
Anlage 7 - Schallgutachten
Anlage 8 - Schattenwurfgutachten
Anlage 9 - Stellungnahme der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6, Bergbau und Energie in NRW
Anlage 10 - Stellungnahme der Bezirksregierung Köln, Dezernat 35 – Städtebau, Bauaufsicht, Wohnungs- und Denkmalangelegenheiten sowie - förderung
Anlage 11 - Stellungnahme Geologischer Dienst
Anlage 12 - Stellungnahme Kreis Euskirchen
Anlage 13 - Stellungnahme Landesbetrieb Wald und Holz NRW
Anlage 14 - Stellungnahme LVR-Amt für Bodendenkmalpflege
Anlage 15 - Stellungnahme Landwirtschaftskammer
Anlage 16 - Stellungnahme Landesbetrieb Straßen.NRWDie Stellungnhamen sollen elektronisch übermittelt werden, bei Bedarf können sie aber auch auf anderem Weg abgegeben werden (§ 3 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 BauGB).
Während der Auslegungsfrist können bei der Gemeinde Hellenthal, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal, Stellungnahmen zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64, Flächen für Windenergieanlagen in Kehr (Repowering) unter klinden@hellenthal.de abgegeben werden (§ 3 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 BauGB).Nicht fristgemäß vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 64, Flächen für Windenergieanlagen unberücksichtigt bleiben. (vgl. § 3 Abs. 2 S.4 Nr. 3 BauGB).
Hellenthal, den 20.11.2025
Martin Berners, Bürgermeister
- 6. Änderung vom 17.11.2025 der Hauptsatzung der Gemeinde Hellenthal vom 16.12.2009
Veröffentlichungsdatum: 20.11.2025
6. Änderung vom 17.11.2025 der Hauptsatzung der Gemeinde Hellenthal vom 16.12.2009
Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV.NRW. S. 666) - in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Hellenthal am 13.11.2025 die 6. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Hellenthal vom 16.12.2009 wie folgt beschlossen:
Artikel I
§ 9 Abs. 3 Buchstabe a) der Hauptsatzung der Gemeinde Hellenthal erhält folgende neue Fassung:a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 15,00 € festgesetzt.
§ 9 Abs. 3 Buchstabe f) der Hauptsatzung der Gemeinde Hellenthal erhält folgende neue Fassung:
f) In keinen Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 45,00 € je Stunde überschreiten.Artikel II
Alle anderen Vorschriften aus der Hauptsatzung vom 16.12.2009 sowie den nach diesem Zeitpunkt ergangenen und veröffentlichten Änderungssatzungen zur Hauptsatzung bleiben unberührt.Artikel III
Die Änderung der Hauptsatzung tritt zum 01.12.2025 in Kraft.Bekanntmachungsanordnung der Gemeindeverwaltung Hellenthal:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Nach § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
- in der derzeit geltenden Fassung - kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denna) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung oder sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hellenthal, den 17.11.2025gez. Martin Berners, Bürgermeister
- Bekanntmachung der Genehmigung der 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal, „Erlebbare Permakultur in Oberdalmerscheid“
Veröffentlichungsdatum: 05.11.2025
Bekanntmachung der Genehmigung der 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal, „Erlebbare Permakultur in Oberdalmerscheid“
Der Rat der Gemeinde Hellenthal hat in seiner Sitzung am 11.09.2025 die 41. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal, „Erlebbare Permakultur in Oberdalmerscheid“ festgestellt.
Mit der 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal soll in dem ausgewiesenen Geltungsbereich ein Permakulturprojekt mit Waldgartenstreifen, Wassererntegräben und Teichen umgesetzt werden. Um dieses Vorzeigeprojekt in der Region für interessierte Menschen erlebbar zu machen, sollen bis zu acht mobile Bildungseinrichtungen (Tiny Houses), die als Unterkünfte für Gäste dienen, auf dem ortsnahen Teil des Grundstücks errichtet werden. In dem Bestandsgebäude werden zukünftig drei Wohneinheiten und ein Unverpackt-Laden entstehen, in dem unverpackte Lebensmittel sowie regionales Obst und Gemüse verkauft werden. Darüber hinaus ist geplant in dem Bestandsgebäude einen Seminarraum und eine Gemeinschaftsküche mit Aufenthaltsraum zu errichten.
Um dieses Projekt ganzheitlich umsetzen zu können werden mit der 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen. Hierbei wird die bestehende „Fläche für die Land- und Forstwirtschaft“ um zwei überlagernde Darstellungen ergänzt. Der Bereich in dem die Errichtung von Tiny-Häusern vorgesehen ist, wird mit der überlagernden Darstellung „mobile Bildungseinrichtungen“ dargestellt (Teilbereich A). Der Bereich in dem sich das Bestandsgebäude befindet erhält die überlagernde Darstellung als „landwirtschaftliche Bildungseinrichtung“ (Teilbereich B).
Der Geltungsbereich der 41. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal ergibt sich aus dem Plan, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist.

Mit Antrag vom 29.09.2025 wurde der Bezirksregierung Köln die 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal, „Erlebbare Permakultur in Oberdalmerscheid“ zur Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BauGB mit den erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Mit Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 22.10.2025, Az.: 35.22-2025-0112973 FNP/42 wurde die Genehmigung zur 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal, „Erlebbare Permakultur in Oberdalmerscheid“ erteilt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzesbuches (BauGB) bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung der Genehmigung wird die 41. Änderung des Flächennutzungsplans, „Erlebbare Permakultur in Oberdalmerscheid“ wirksam (vgl. § 6 Abs. 5 S. 2 BauGB).
Die 41. Änderung des Flächennutzungsplanes, Erlebbare Permakultur in Oberdalmerscheid, einschließlich der Begründung nebst Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB, liegen gemäß § 6 Abs. 5 S. 3 BauGB bei der Gemeinde Hellenthal, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal, Fachbereich 3, Bauen und Planen, Zimmer 20, zur allgemeinen Einsicht während der folgenden Sprechzeiten aus:
Montag bis Freitag von 8.30 bis 12:30 Uhr sowie
Donnerstag von 14.00 bis 17.00 Uhr.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Termine zur Einsichtnahme auch während der Rahmenarbeitszeiten - Montag bis Freitag 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr, Telefonnummer 02482/85-100, E-Mail gemeinde@hellenthal.de zu vereinbaren. Über den Inhalt des Flächennutzungsplans, der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung kann Auskunft verlangt werden.
I. Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften (§ 215 Abs. 1 BauGB)
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Hellenthal unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
II. Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), in der zuletzt gültigen Fassung:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Hellenthal vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.
Hellenthal, den 05.11.2025
gez. Martin Berners
Bürgermeister
Anlagen:
- Entwurf der Haushaltssatzung 2026
Bereitstellungsdatum: 14.10.2025
Bekanntmachung
Haushaltssatzung 2026
Der Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde Hellenthal für das Haushaltsjahr 2026 liegt in der Zeit vom
03.11.2025 – 14.11.2025
im Rathaus der Gemeinde Hellenthal, Rathausstraße 2, Zimmer 26, 53940 Hellenthal, während der Dienststunden und zwar
Montag – Freitag von 8.30 Uhr- 12.30 Uhr und
Donnerstag von 14.00 Uhr – 17.00 Uhr
zur Einsicht öffentlich aus.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, in der Zeit von montags bis freitags von 6.30 Uhr – 12.30 Uhr und montags bis donnerstags von 13.00 Uhr – 18.00 Uhr Termine für die Einsichtnahme mit den zuständigen Sachbearbeitern beim Fachbereich 1 - Zentrale Dienste und Finanzen – Sachgebiet Finanzen - Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal/Eifel, Tel. 02482 / 85 120 oder 02482 / 85 121 zu vereinbaren
Einwohner und Abgabepflichtige können bis zum 26.11.2025 gegen die Haushaltssatzung und die Anlagen Einwendungen bei der Gemeindeverwaltung erheben.
Schriftliche Einwendungen sind an den Bürgermeister zu richten und mündliche Einwendungen können bei der Finanzabteilung (Zimmer 26) der Gemeindeverwaltung zu Protokoll erklärt werden.
Hinweis: Unter https://www.axians-ikvs.de/benutzerlogin/ kann der aktuelle interaktive Haushaltsentwurf der Gemeinde Hellenthal eingesehen werden.
Hellenthal, den 14.10.2025
gez. Rudolf Westerburg, Bürgermeister
- Ersatzbestimmung für den Rat der Gemeinde Hellenthal
Veröffentlichungsdatum: 30.09.2025
Bekanntmachung
Ersatzbestimmung für den Rat der Gemeinde HellenthalDer bei der Wahl am 14.09.2025 in den Rat der Gemeinde Hellenthal gewählte Herr Bernd Wiesen hat gegenüber dem Wahlleiter erklärt, dass er auf das ihm zustehende Mandat verzichtet. Nach § 45 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz KWahlG) - in der aktuell gültigen Fassung -, ist nach Ausscheiden eines Vertreters, der Sitz nach der Reserveliste derjenigen Partei zu besetzen, für den der Ausgeschiedene bei der Wahl angetreten ist.
Gemäß § 45 Kommunalwahlgesetz rückt aus der Reserveliste der Wählergruppe UWV
Frau Bianca Berners
wohnhaft in: 53940 Hellenthalin den Rat der Gemeinde Hellenthal nach.
Ich habe Frau Berners am 25.09.2025 als Nachfolgerin für Herrn Wiesen festgestellt.
Gegen die Gültigkeit dieser Nachfolgefeststellung können
- jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets,
- die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie
- die Aufsichtsbehörde
binnen eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch ist beim Wahlleiter der Gemeindeverwaltung Hellenthal, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal, schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.
Hellenthal, den 30.09.2025
gez. Wahlleiter Rudolf Westerburg - Bekanntmachung der Ergebnisse der Wahl des/der Bürgermeister/in der Gemeinde Hellenthal am 14.09.2025
Veröffentlichungsatum: 19.09.2025
Bekanntmachung
des Ergebnisses der Wahl des/der Bürgermeisters/in
der Gemeinde Hellenthal am 14.09.2025Nachdem der Wahlausschuss das Ergebnis der Wahl des/der Bürgermeisters/in festgestellt hat, wird dieses gem. §§ 35 und 46b des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) i.V.m. §§ 63 und 75a der Kommunalwahlordnung (KWahlO) hiermit bekanntgegeben.
Wahlberechtigte 6.721 Wähler/innen 4.634 Ungültige Stimmen 137 Gültige Stimmen 4.497 Von den gültigen Stimmen entfielen auf
Bewerber/in (Name)
Geburtsjahr, Geburtsort
Name/n der Partei/en oder Wählergruppe/
n, KennwortPLZ, Wohnort
E-MailStimmen 1. Berners, Martin
1983, Simmerath
Christlich Demokratische Union
Deutschlands (CDU)53940 Hellenthal
mberners@t-online.de2.429 2. Hörnchen, Ramona
1978, Schleiden
Sozialdemokratische Partei Deutschlands,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
Freie Demokratische Partei, Unabhängige
Wählervereinigung (SPD,
GRÜNE, FDP, UWV)53937 Schleiden
rhoernchen@me.com2.068 Der Wahlausschuss stellte fest, dass der/die Bewerber/in Berners, Martin (Wahlvorschlag Nr. 1) mit 2.429 Stimmen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat und diese/r damit gewählt ist.
Gemäß § 39 KWahlG können gegen die Gültigkeit der Wahl
- jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes,
- die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen
haben, sowie
- die Aufsichtsbehörde
binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, also bis zum 20.10.2025, einschließlich, Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gem § 40 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) KWahlG für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter/der Wahlleiterin schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.Hellenthal, den 19.09.2025
Wahlleiter
gez. Rudolf Westerburg - Bekanntmachung des Ergebnisses der Ratswahl der Gemeinde Hellenthal am 14.09.2025
Veröffentlichungsdatum: 19.09.2025
Bekanntmachung
des Ergebnisses der Ratswahl
der Gemeinde Hellenthal am 14.09.2025Nachdem der Wahlausschuss das Ergebnis der Ratswahl festgestellt hat, wird dieses gem. § 35 des Kommunalwahlgesetzes
(KWahlG) i.V.m. § 63 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) hiermit bekanntgegeben.Wahlberechtigte 6.721 Wähler/innen 4.636 Ungültige Stimmen 118 Gültige Stimmen 4.518 Die gültigen Stimmen verteilten sich auf die Parteien/Wählergruppen/Einzelbewerber wie folgt:
Partei, Wählergruppe, Einzelbewerber/in Zahl der Stimmen absolut Zahl der Stimmen v.H. CDU 2.058 45,55 SPD 1.089 24,10 GRÜNE 287 6,35 FDP 376 8,32 UWV 602 13,32 Einzelbewerber Keul 106 2,35 Insgesamt 4.518 100 Folgende Bewerber/innen wurden gewählt:
1. in den WahlbezirkenWahlbezirk Bewerber/in Geburts jahr Geburtsort PLZ, Wohnort
E-MailHellenthal I Reder, Moritz,
CDU1997 Simmerath 53940 Hellenthal
moritz.reder@gmx.deHellenthal II Lehmert, Ralf,
CDU1967 Schleiden 53940 Hellenthal
ralflehmert@yahoo.deHellenthal III Wand, Barbara,
CDU1961 Schleiden 53940 Hellenthal
wand.b@web.deBlumenthal Uccello, Giuseppe,
CDU1989 Simmerath 53940 Hellenthal
giuseppe.uccello@web.deWollenberg-Wiesen-
ManscheidJentges, Eberhard,
CDU1963 Schleiden 53940 Hellenthal
ejentges@t-online.deReifferscheid Huppertz, Elke,
CDU1967 Schleiden 53940 Hellenthal
elke.huppertz@web.deOberreifferscheid Mertens, Friedhelm,
SPD1961 Oberreiffer- scheid 53940 Hellenthal
dachbau-mertens@web.deLändchen Krause, Sebastian,
CDU1982 Simmerath 53940 Hellenthal
seb82-krause@web.deWolfert-Sieberath Klein, Martin, CDU 1972 Schleiden 53940 Hellenthal
martinklein7@web.deRescheid Holzem, Armin,
CDU1960 Hellenthal 53940 Hellenthal
arminholzem@t-online.deHollerath Keuer, Andrea,
CDU1972 Schleiden 53940 Hellenthal
keuermichael@msn.comRamscheid-Losheim Hoffmann, Ulrich,
CDU1969 Prüm 53940 Hellenthal
u.hoffmann@balter-bau.deUdenbreth-Miescheid Steinkemper,
Reinhold, CDU1992 Prüm 53940 Hellenthal
reinhold.steinkemper@gmx.de2. aus den Reservelisten
Partei / Wählergruppe Kandidat
MandatGeburtsjahr Geburtsort PLZ, Wohnort
E-MailSPD Wamser, Werner
Reservelistenplatz
11951 Schleswig 53940 Hellenthal
wwamser@t-online.deSPD Weimbs, Heinz-
Bert
Reservelistenplatz
21961 Wahld 53940 Hellenthal
heinz-bert.weimbs@t-online.deSPD M.A. Gänsler-Thomas,
Kamila
Reservelistenplatz
31962 Chomutov 53940 Hellenthal
kgansler@gmx.deSPD Cremer, Franz
Reservelistenplatz
41968 Schleiden 53940 Hellenthal
cremer.franz@freenet.deSPD Kaul, Roland
Reservelistenplatz
51968 Mechernich 53940 Hellenthal
kaulroland@t-online.deGRÜNE Echtle, Gunter Wilhelm
Reservelistenplatz
11954 Ehrstädt
jetzt Sinsheim53940 Hellenthal
g.echtle@t-online.deGRÜNE Reger, Michael
Reservelistenplatz
21981 Simmerath 53940 Hellenthal
michael.reger@web.deFDP Rauw, Peter
Reservelistenplatz
11957 Kamberg 53940 Hellenthal
peter.rauw@gmx.deFDP Schäfer, Peter
Georg
Reservelistenplatz
21967 Erlangen 53940 Hellenthal
peter_georg-schaefer@t-online.deUWV Westerburg, Frank
Reservelistenplatz
11967 Schleiden 53940 Hellenthal
frankwesterburg@t-online.deUWV Westerburg, Arndt
Reservelistenplatz
21995 Prüm 53940 Hellenthal
arndt.westerburg@gmail.comUWV Pützer, Elmar
Reservelistenplatz
31965 Mechernich 53940 Hellenthal
elmar.puetzer@gmx.deUWV Wiesen, Bernd
Reservelistenplatz
41961 Schleiden 53940 Hellenthal
berndundsusi@web.deGemäß § 39 KWahlG können gegen die Gültigkeit der Wahl
- jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes,
- die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie
- die Aufsichtsbehörde
binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, also bis zum 20.10.2025, einschließlich , Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gem § 40 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) KWahlG für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter/der Wahlleiterin schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.Hellenthal, den 19.09.2025
Wahlleiter
gez. Rudolf Westerburg - Bekanntgabe der Abmarkung von Grundstücksgrenzen durch Offenlegung einer Grenzniederschrift
Veröffentlichungsdatum: 09.09.2025
Im Rahmen einer Grenz- und Teilungsvermessung (Vermessung von Grenzen und zum Zwecke einer Teilung) sind die Grenzen der Grundstücke Gemeinde Hellenthal; Gemarkung Hellenthal, 322 (Flur 50), 42 (Flur 51), 44 (Flur 51), 216 (Flur 51), 104 (Flur 52), 240 (Flur 52), 75 (Flur 53), 145 (Flur 67), 172 (Flur 67)“ teilweise vermessen worden.
In diesem Zusammenhang befinden sich die ebenfalls von der Vermessung betroffenen angrenzenden Gewässergrundstücke
„Gemeinde Hellenthal; Gemarkung Hellenthal, Flur 51, Flurstück 59; Reinzelbach“,
„Gemeinde Hellenthal; Gemarkung Hellenthal, Flur 50, Flurstück 319; Reifferscheider Bach“,
„Gemeinde Hellenthal; Gemarkung Hellenthal, Flur 53, Flurstück 73; Reifferscheider Bach“ und
„Gemeinde Hellenthal; Gemarkung Hellenthal, Flur 53, Flurstück 74; Reifferscheider Bach“
im Anliegereigentum.
Aus diesem Grund erfolgt gemäß § 13 Abs. 5 VermKatG NRW und § 21 Abs. 5 VermKatG NRW zum Zweck der Bekanntgabe der Abmarkung von Grundstücksgrenzen das Verfahren der Offenlegung.
Die zu dieser Liegenschaftsvermessung geführte Grenzniederschrift vom 05.09.2025 mit dem Geschäftszeichen 187/2025 liegt für den Zeitraum vom 24.09.2025 bis zum 24.10.2025 in der Geschäftsstelle des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs
Dipl.-Ing. Frank Diefenbach - Ahrstraße 54 - 53945 Blankenheim,
Montag bis Donnerstag in der Zeit von 7:30 bis 16:15 Uhr und Freitag in der Zeit von 7:30 bis 15:00 Uhr,
zur Einsichtnahme für die betroffenen Beteiligten, Inhaber grundstücksgleicher Rechte bzw. Grundstückseigentümer aus.
Dem vorgenannten Personenkreis ist Gelegenheit gegeben, sich über die Abmarkung von Grundstücksgrenzen unterrichten zu lassen. Um eventuelle Wartezeiten zu verkürzen, besteht die Möglichkeit einer telefonischen Terminvereinbarung unter der Rufnummer 02449 / 9525-0.
Gegen die Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach der Offenlegung Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen erhoben werden.
Diese öffentliche Bekanntmachung ist im Internet unter
„https://www.hellenthal.de/buergerservice/informationsdienst/bekanntmachungen“
einsehbar.
Hellenthal, den 09.09.2025
gez. Dipl.-Ing. Frank Diefenbach, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
- 39. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal, „Erweiterung Gewerbegebiet Oleftalstraße und Tauschfläche Bruch“;
hier: Offenlage des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)Veröffentlichungsdatum: 29.08.2025
Der Rat der Gemeinde Hellenthal hat nach Vorberatung im Ausschuss für Bauen und Planen in seiner Sitzung am 08.07.2025 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) beschlossen, den Entwurf der 39. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal, „Erweiterung Gewerbegebiet Oleftalstraße und Tauschfläche Bruch“, mit Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde Hellenthal wesentlich, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen.
Anlass und Ziel der 39. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Hellenthal ist zum einen die Sicherung und Erweiterung eines ortsansässigen Unternehmens im Kernort von Hellenthal. Zur Stärkung des örtlichen Gewerbes soll eine bisher im Flächennutzungsplan der Gemeinde Hellenthal als „Fläche für die Land- und Forstwirtschaft“ ausgewiesener Teilbereich zukünftig als „Gewerbliche Baufläche“ ausgewiesen werden. Diese Fläche schließt sich unmittelbar westlich an die bereits ausgewiesene „Gewerbliche Baufläche“ der Oleftalstraße an.
Zum anderen befindet sich westlich angrenzend an den Geltungsbereich das Wasserwerk. Aufgrund begrenzter Kapazitäten soll durch die Ausweisung einer Fläche als „Fläche für Versorgungsanlagen (Wasserwerk)“ entsprechende Erweiterungsmöglichkeiten geschaffen werden.
Um dem raumordnungsrechtlichen Ziel 6.1-1 des Landesentwicklungsplans NRW (LEP NRW) „Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung“ entsprechen zu können soll eine bisher im Flächennutzungsplan der Gemeinde Hellenthal ausgewiesene gewerbliche Baufläche im Bereich Bruch mit einer Wertigkeit von 0,9 Hektar als Tauschfläche eingebracht werden.
Mit der 39. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal wird beabsichtigt die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Stärkung des örtlichen Gewerbes und des ortsansässigen Wasserverbandes an diesem Standort zu schaffen.
Der Geltungsbereich der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal ergibt sich aus dem Plan, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist.
Zur 39. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal, „Erweiterung Gewerbegebiet Oleftalstraße und Tauschfläche Bruch“; sind nachfolgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:
Schutzgut Pflanzen, Tiere und Biologische Vielfalt:
Waldbereiche, Biotope, FFH-Gebiete, Artenschutz, Naturschutzgebiete.
Schutzgut Fläche:
Versiegelung, Waldflächen, Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen.
Schutzgut Boden:
Bodentypen, Bodeneigenschaften, natürliche Bodenfunktionen, Bodenveränderung.
Schutzgut Wasser:
Oberflächengewässer, Grundwasser, Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete, Schmutz- und Niederschlagswasser.
Klima/Luft:
Klimaatlas NRW, Klimadaten, Klimaschutz, Klimawandel, lufthygienische Vorbelastungen.
Schutzgut Landschaft:
Landschaftsbild, Landschaftsschutzgebiete, Landschaftsplan.
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit:
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Emissionen, Immissionen. Immissionsschutz, bestehende Vorbelastungen.
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter:
Bau- und Bodendenkmale, Ortsbilder, landwirtschaftlich genutzte Flächen, Gebäude.
Sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern:
Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen:
Europäische Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete, Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete.
Anfälligkeit des Vorhabens für schwere Unfälle und Katastrophen:
Der Entwurf der 39. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal, „Erweiterung Gewerbegebiet Oleftalstraße und Tauschfläche Bruch“ bestehend, aus Planzeichnung, dem Entwurf der Begründung nebst Umweltbericht und die nach Einschätzung der Gemeinde Hellenthal wesentlich, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (vgl. Anlagen 6-15) werden in der Zeit vom
08.09.2025 – 08.10.2025
im Internet unter https://www.hellenthal.de/buergerservice/informationsdienst/bekanntmachungen veröffentlicht.
Gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 und S. 4 Nr. 4 BauGB werden die Unterlagen zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet durch öffentliche Auslegung im Rathaus der Gemeinde Hellenthal, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal, Zimmer 20, zu den Öffnungszeiten
Montag - Freitag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr,
sowie Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Termine zur Einsichtnahme auch während der Rahmenarbeitszeiten - Montag bis Freitag 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr, mit dem zuständigen Sachbearbeiter Herrn Berners, Fachbereich 3 – Bauen und Planen –, Telefonnummer 02482/85-161, E-Mail mberners@hellenthal.de zu vereinbaren.
Der Inhalt der Bekanntmachung wird gemäß § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB während der oben genannten Auslegungsfrist auch auf der Internet-Seite der Gemeinde Hellenthal unter https://www.hellenthal.de/bauen/baumassnahmen-planung/staedtebauliche-entwicklung und darüber hinaus auf der Seite der Landesverwaltung NRW unter www.bauleitplanung.nrw.de veröffentlicht.
Folgende Planunterlagen liegen zur Einsichtnahme bereit:
Anlage 5 - Artenschutzrechtliche Vorprüfung
Anlage 7 - Stellungnahme Kreis Euskirchen (Stand: frühzeitige Beteiligung)
Anlage 8 - Stellungnahme Landesbetrieb Wald und Holz NRW (Stand: frühzeitige Beteiligung)
Anlage 9 - Stellungnahme Landwirtschaftskammer NRW (Stand: frühzeitige Beteiligung)
Anlage 10 - Stellungnahme Wasserverband Eifel-Rur (Stand: frühzeitige Beteiligung)
Anlage 11 - Stellungnahme Kreis Euskirchen (Stand: erneute frühzeitige Beteiligung)
Anlage 12 - Stellungnahme Landesbetrieb Wald und Holz NRW (Stand: erneute frühzeitige Beteiligung)
Anlage 13 - Stellungnahme LVR-Amt für Bodendenkmalpflege (Stand: erneute frühzeitige Beteiligung)
Anlage 14 - Stellungnahme LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland
Anlage 15 - Stellungnahme Wasserverband Eifel-Rur
Die Stellungnhamen sollen elektronisch übermittelt werden, bei Bedarf können sie aber auch auf anderem Weg abgegeben werden (§ 3 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 BauGB).
Während der Auslegungsfrist können bei der Gemeinde Hellenthal, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal, Stellungnahmen zum Entwurf der 39. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal, „Erweiterung Gewerbegebiet Oleftalstraße und Tauschfläche Bruch“ unter mberners@hellenthal.de abgegeben werden (§ 3 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 BauGB).Nicht fristgemäß vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die 39. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal, „Erweiterung Gewerbegebiet Oleftalstraße und Tauschfläche Bruch“ unberücksichtigt bleiben. (vgl. § 3 Abs. 2 S.4 Nr. 3 BauGB).
Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S.1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Hellenthal, den 20.08.2025
Rudolf Westerburg, Bürgermeister
- Bekanntmachung der zugelassene Wahlvorschläge für die Nachwahl der Vertretung der Gemeinde Hellenthal im Wahlbezirk 10 Rescheid am 14.09.2025
Veröffentlichungsdatum: 22.08.2025
Öffentliche Bekanntmachung
Zugelassene Wahlvorschläge für die Nachwahl der Vertretung der Gemeinde Hellenthal
im Wahlbezirk 10 Rescheid am 14.09.2025
Nach § 19 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in Verbindung mit §§ 75 b Abs. 8, 30, der Kommunalwahlordnung (KWahlO) gebe ich bekannt, dass der Wahlausschuss in seiner Sitzung am 22.08.2025 folgenden Wahlvorschlag für die Nachwahl der Vertretung der Gemeinde Hellenthal im Wahlbezirk 10 Rescheid zugelassen hat:
B. Wahlvorschlag für die Wahl in den Wahlbezirken
Wahlvorschl. Nr. Name/E-Mail Beruf Geburtsjahr/Geburtsort PLZ, Wohnort Partei/Wählergruppe Wahlvorschlag für die Nachwahl im Wahlbezirk 10 Rescheid
3 Echtle, Bettina Elfriede b.echlte@web.de Friseurin 1956 / Ehrstädt jetzt Sinsheim 53940 Hellenthal BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
Die in der Sitzung des Wahlausschusses der Gemeinde Hellenthal am 15.07.2025 für die Hauptwahl am 14.09.2025 zugelassenen und im Internet veröffentlichten Wahlvorschläge (Veröffentlichungsdatum: 21.07.2025) für die Wahl im Wahlbezirk 10 Rescheid gelten mit Ausnahme der Nr. 3 für die Nachwahl am 14.09.2025 fort.Hellenthal, den 22.08.2025
gez. Rudolf Westerburg
WahlleiterBekanntmachung zum Download:
- Bekanntmachung der Gemeinde Hellenthal über den Ausruf einer Nachwahl am 14.09.2025, zur Wahl des Rates der Gemeinde Hellenthal, im Wahlbezirk 10 – Rescheid
Veröffentlichungsdatum: 20.08.2025
Bekanntmachung der Gemeinde Hellenthal über den Ausruf einer Nachwahl am 14.09.2025, zur Wahl des Rates der Gemeinde Hellenthal, im Wahlbezirk 10 – Rescheid
1. In seiner Bekanntmachung vom 18.08.2025 hat der Wahlleiter der Gemeinde Hellenthal bekanntgegeben, dass die Wahl des Rates der Gemeinde Hellenthal, im Wahlbezirk 10 – Rescheid, aufgrund des Todes eines Bewerbers abgesagt werden musste.
2. Nun erfolgt der Ausruf einer Nachwahl. Im Falle des Todes eines im Wahlbezirk vorgeschlagenen Bewerbers zwischen der Zulassung und dem Wahltag, kann die Nachwahl gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 KWahlG schon am Tage der ausgefallenen Wahl stattfinden. Gemäß Anweisung der Kommunalaufsicht vom 18.08.2025 findet die Nachwahl zum Rat der Gemeinde Hellenthal im Wahlbezirk 10 – Rescheid – zeitgleich mit der Hauptwahl in den übrigen Wahlbezirken am 14. September 2025 statt.
Hellenthal, den 20.08.2025gez. Rudolf Westerburg
Wahlleiter - Verbandsversammlung des Förderschulzweckverbandes Hellenthal-Kall-Schleiden am 25.08.2025
Veröffentlichungsdatum: 20.08.2025
Förderschulzweckverband
Hellenthal - Kall - SchleidenSchleiden, den 12.08.2025
Bekanntmachung
Am Montag, den 25. August 2025 um 18.00 Uhr, findet im Schulgebäude der Astrid-Lindgren-Schule, Am Mühlenberg 3, 53937 Schleiden die 7. Sitzung der Verbandsversammlung des Förderschulzweckverbandes Hellenthal-Kall-Schleiden statt, zu der ich hiermit einlade.
T a g e s o r d n u n g
A) Öffentlicher Teil
1. Anfragen zur Niederschrift über die 6. Sitzung der Verbandsversammlung vom 07.04.2025, öffentlicher Teil
2.Änderung der Verbandssatzung
3.Beschluss über den Jahresabschluss 2023 und Entlastung des Verbandsvorstehers
4.Verabschiedungen
5.Anfragen und Mitteilungen
B) Nichtöffentlicher Teil
6.Anfragen zur Niederschrift über die 6. Sitzung der Verbandsversammlung vom 07.04.2024, nichtöffentlicher Teil
7.Anfragen und Mitteilungen
gez. Hermann-Josef Esser
(Vorsitzender der Verbandsversammlung) - Bekanntmachung der Gemeinde Hellenthal über
die Absage der Wahl des Rates der Gemeinde Hellenthal, im Wahlbezirk 10 – RescheidVeröffentlichungsdatum: 18.08.2025
Bekanntmachung der Gemeinde Hellenthal überdie Absage der Wahl des Rates der Gemeinde Hellenthal, im Wahlbezirk 10 – Rescheid
1. In der Sitzung des Wahlausschusses am 15. Juli 2025 wurden alle Wahlvorschläge für die Wahl zum Gemeinderat zugelassen.
2. Am 18. August 2025 erhielt der Wahlleiter Kenntnis über den Tod des Wahlkreisbewerbers der Partei Bündnis 90/Die Grünen für den Wahlbezirk 10 - Rescheid, Herrn Karl Reger. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes ist nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages jede Änderung ausgeschlossen.
Wenn ein im Wahlbezirk vorgeschlagener Bewerber nach Zulassung des Wahlvorschlages, aber noch vor dem Wahltag verstirbt und ein Ersatzbewerber auf der Reserveliste nicht benannt ist, hat gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 eine Nachwahl stattzufinden. Da auf der Reserveliste der Bündnis 90/Die Grünen für den verstorbenen Wahlkreisbewerber kein Ersatzbewerber benannt ist, wird die Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Hellenthal am 14. September 2025 im Wahlbezirk 10 – Rescheid – abgesagt.3. Der Termin für die Nachwahlen des Gemeinderates im Wahlbezirk 10 – Rescheid wird zeitnah nachgereicht.
Hellenthal, den 18.08.2025gez. Rudolf Westerburg
Wahlleiter - Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen in der Gemeinde Hellenthal am 14.09.2025
Veröffentlichungsdatum: 12.08.2025
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen fürdie Kommunalwahlen in der Gemeinde Hellenthal am 14.09.2025
1. Das Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl für die Wahl- und Stimmbezirke der Gemeinde Hellenthal wird in der Zeit vom 25. bis zum 29. August 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten (montags bis freitags, in der Zeit von 08:30 bis 12:30 Uhr und zusätzlich donnerstags in der Zeit von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein für die Kommunalwahl hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 29. August 2025 bis 12:30 Uhr bei der Gemeinde Hellenthal, Rathausstr. 2, 53940 Hellenthal, Zimmer 11, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 24. August 2025 eine Wahlbenachrichtigung für die Kommunalwahl.
Die Benachrichtigungen enthalten auf der Rückseite einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins.
In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahl-/Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind entsprechend gekennzeichnet.
Wahlberechtigte, die keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits Wahlscheine und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann an den Kommunalwahlen in seinem/ihrem Wahlbezirk durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk des Wahlbezirks oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Auf Antrag erhalten Wahlscheine und Briefwahlunterlagen
5.1 in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
5.2 nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
- wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 29. August 2025 oder die Einspruchsfrist bis zum 29. August 2025 versäumt haben,
- wenn das Recht auf Teilnahme an den Wahlen erst nach Ablauf der Antragsfrist oder der Einspruchsfrist entstanden ist,
- wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Für die Kommunalwahlen werden nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte noch bis zum 16. Tag vor der Wahl (29. August 2025) von Amts wegen in das Wählverzeichnis eingetragen, wenn sich ihre Wahlberechtigung bis zu diesem Tag durch Eintragung in das Melderegister herausstellt.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 12.09.2025, 15:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.
- im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr gestellt werden.
- Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen die beantragten Wahlscheine nicht zugegangen sind, können bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, neue Wahlscheine beantragen.
- nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den oben unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit Behinderung können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen, die mindestens 16 Jahre alt sein muss.
6. Mit dem Wahlschein für die Kommunalwahlen erhalten die Wahlberechtigten
zu der Bürgermeister-, Rats-, Landrats- und Kreistagswahl
- den für alle vier Wahlen geltenden Wahlschein,
- je einen Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl (hellblau), die Ratswahl (hellgrün), die Landratswahl (weiß/weißlich) und die Kreistagswahl (hellrot),
- den für alle Wahlen gemeinsamen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist, und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln und den Wahlscheinen für die Kommunalwahlen so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass
- der Wahlbrief für die Kommunalwahlen dort spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr, eingeht.
Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.
Nähere Hinweise zur Briefwahl ist dem Merkblatt für die Briefwahl, die mit den Briefwalunterlagen übersandt werden, zu entnehmen.
Der rote Wahlbrief für die Kommunalwahlen wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Die Wahlbriefe können auch bei den auf den Wahlbriefen angegebenen Stellen abgegeben werden.
Hellenthal, den 11.08.2025
gez. Rudolf Westerburg
Wahlleiter
- Haushaltssatzung des Förderschulzweckverbandes für das Jahr 2025
Veröffentlichungsdatum: 01.08.2025
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490) und des § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 90), sowie des § 6 der Satzung des Förderschulzweckverbandes Hellenthal – Kall – Schleiden vom 26.07.1972, zuletzt geändert durch Beschluss vom 04.04.2022, hat die Verbandsversammlung des Förderschulzweckverbandes Hellenthal – Kall – Schleiden am 07.04.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Förderschulzweckverbandes Hellenthal – Kall – Schleiden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf 916.550,00 €
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 916.550,00 €im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 904.550,00 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 858.750,00 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 250.000,00 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 343.250,00 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 0,00 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 0,00 €festgesetzt.
§ 2
Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch
genommen werden dürfen, wird auf 50.000,00 €festgesetzt.
§ 6
Die nicht durch sonstige Erträge gedeckten Aufwendungen des Zweckverbandes
betragen 697.900,00 €.Sie werden gem. § 11 Abs. 1 der Verbandssatzung zu 2/3 nach der Zahl der Schüler und zu 1/3 nach den Umlagegrundlagen der Kreisumlage auf die Verbandsmitglieder verteilt. Der Hebesatz der Verbandsumlage wird
a) soweit die Umlage nach der Schülerzahl erhoben wird, auf 2.944,73 € je Schüler,
b) soweit die Umlage nach den Steuerkraftmesszahlen und den Schlüsselzuweisungen der Verbandsmitglieder erhoben wird, auf vorläufig 0,4076 v.H. der Umlagegrundlagenfestgesetzt.
Die endgültige Festsetzung nach b) erfolgt nach der endgültigen Festsetzung der Umlagegrundlagen für die Kreisumlage für das Jahr 2024.
§ 7
Die haushaltsrechtlichen Vermerke sind Bestandteil des Haushaltsplanes.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Ihr Wortlaut stimmt mit dem Beschluss der Verbandsversammlung vom 07.04.2025 überein. Die Haushaltssatzung 2025 mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) dem Landrat als Untere staatliche Verwaltungsbehörde in Euskirchen mit Schreiben vom 27.05.2025 angezeigt worden. Gleichzeitig ist die Genehmigung zur Festsetzung der Zweckverbandsumlage gemäß § 19 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) beantragt worden. Der Landrat als Untere staatliche Verwaltungsbehörde in Euskirchen hat den Antrag an die Bezirksregierung in Köln weitergeleitet. Die Bezirksregierung Köln hat mit Verfügung vom 29.07.2025 die festgesetzte Verbandsumlage gemäß § 78 Abs. 8 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) i. V. m. § 19 Abs. 2 GkG NRW im Einvernehmen mit der Unteren Kommunalaufsicht genehmigt. Eine öffentliche Auslegung der Haushaltssatzung ist nach § 18 Abs. 1 GkG NRW nicht erforderlich.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Verbandsvorsteher hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensfehler ist gegenüber dem Sonderschulzweckverband Hellenthal – Kall – Schleiden vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Schleiden, den 30.07.2025
Sonderschulzweckverband
Hellenthal – Kall – Schleiden
Der Verbandsvorsteher
- Wahlbekanntmachung zur Kommunalwahl am 14.09.2025
Veröffentlichungsdatum: 12.08.2025
Wahlbekanntmachung
Am 14. September 2025 finden in Nordrhein-Westfalen die allgemeinen Kommunalwahlen statt.
In der Gemeinde Hellenthal werden hiernach
- die Wahl der Landrätin/des Landrates und
- die Wahl der Vertretung des Kreises Euskirchen (Kreistag) und
- die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters sowie
- die Wahl des Rates der Gemeinde Hellenthal
gemeinsam durchgeführt.
1. Die Wahlen dauern von 8:00 bis 18:00 Uhr.
2. Die Gemeinde Hellenthal ist in 13 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für jeden Wahlbezirk wurde ein Stimmbezirk gebildet, mit Ausnahme der Wahlbezirke 6 und 12, hier wurden zwei Stimmbezirke gebildet.
Wahl-
Bezirk
Nr.
Stimm-
Bezirk
Nr.
Wahl-
Bezirk
Kreis
Bezeichnung Wahlbezirk/
Stimmbezirk
Lage des Wahlraumes
01
01.1
23
Hellenthal I
Grenzlandhalle Hellenthal, Aachener Str. 8
02
02.1
23
Hellenthal II
Grenzlandhalle Hellenthal, Aachener Str. 8
03
03.1
23
Hellenthal III
Grenzlandhalle Hellenthal, Aachener Str. 8
04
04.1
23
Blumenthal
Kindergarten Blumenthal, Auf dem Büchel 31
05
05.1
23
Wollenberg-Wiesen-Manscheid
Feuerwehrgerätehaus Reifferscheid, Im Auel 2
06
06.1
23
Reifferscheid
Schützenhaus Reifferscheid, Kupferhardtweg
06
06.2
23
Reifferscheid
Bürgerhaus Eichen-Ingersberg, Eichen 20
07
07.1
23
Oberreifferscheid
Bürgerhaus Oberreifferscheid, Oberreifferscheid 30
08
08.1
22
Ländchen
Feuerwehrgerätehaus Kreuzberg, Kreuzberg 12
09
09.1
22
Wolfert-Sieberath
Feuerwehrgerätehaus Wolfert, Ägidiusweg 12
10
10.1
22
Rescheid
Bauhof der Gemeinde Hellenthal, Rescheid 25-27
11
11.1
22
Hollerath
DJK Vereinshaus Hollerath, Schulstraße 20
12
12.1
22
Ramscheid-Losheim
Feuerwehrgerätehaus Hollerath, Luxemburger Str. 42
12
12.2
22
Ramscheid-Losheim
Feuerwehrgerätehaus Losheim, Auf dem Vender 2
13
13.1
22
Udenbreth-Miescheid
ehem. Grundschule Udenbreth, Udenbreth 81
In den Wahlbenachrichtigungen, die den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24. August 2025 übersandt werden, sind der Wahlbezirk (Stimmbezirk) und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind entsprechend gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeinde Hellenthal, Zimmer 11, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal, zur Einsichtnahme aus.
3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse um 15:00 Uhr im Rathaus der Gemeinde Hellenthal, Rathausstr. 2, 53940 Hellenthal, zusammen.
3.1 Der Wähler hat für die Bürgermeister- und die Gemeinderatswahl sowie für die Landrats- und Kreistagswahl jeweils eine Stimme.
Auf dem jeweiligen Stimmzettel kann nur ein Bewerber
a) für das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters
b) für den Gemeinderat
c) für das Amt der Landrätin/des Landrates
d) für den Kreistag
durch Ankreuzen oder auf andere Weise gekennzeichnet werden.
Die Stimmzettel unterscheiden sich wie folgt:
a) für die Bürgermeisterwahl:
hellblau
Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck
b) für die Gemeinderatswahl:
hellgrün
Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck
c) für die Landratswahl:
weiß/weißlich
Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck
d) für die Kreistagswahl:
hellrot
Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck
3.2 Die Stimmzettel müssen von den Wählern in der Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und einzeln so gefaltet werden, dass die Stimmabgaben nicht erkennbar sind.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk (Stimmbezirk) sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit dies ohne Stören des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Die Briefwahl für die Kommunalwahlen finden mit einem gemeinsamen Vordruck statt; für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gibt es einen Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung.
5.1 Für die Kommunalwahlen wird ein Wahlschein ausgestellt, der im jeweiligen Wahlbezirk, für den der Wahlschein ausgestellt ist, gültig ist. Der Wahlschein für die Kommunalwahlen ist weiß. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen besitzen, können an den Wahlen
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlbezirks oder
- durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die folgenden Unterlagen beschaffen:
- einen amtlichen Wahlschein,
- einen amtlichen Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl,
- einen amtlichen Stimmzettel für die Gemeinderatswahl,
- einen amtlichen Stimmzettel für die Landratswahl,
- einen amtlichen Stimmzettel für die Kreistagswahl,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag und
- einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist.
5.2 Die roten Wahlbriefe mit den jeweils dazugehörenden Stimmzetteln in den verschlossenen Stimmzettelumschlägen und den unterschriebenen Wahlscheinen sind so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle für die Kommunalwahlen zu übersenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr eingehen. Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.
Die Wahlbriefe können auch bei der auf den Umschlägen genannten Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wähler selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wählers ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht, ist unzulässig.
6.1 Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in einem Bereich mit einem Abstand von weniger als zwanzig Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.
Hellenthal, den 11.08.2025
Rudolf Westerburg
Wahlleiter
- Bekanntgabe der Abmarkung von Grundstücksgrenzen durch Offenlegung einer Grenzniederschrift
„Gemeinde Hellenthal; Gemarkung Hellenthal, Flur 13, Flurstück 272; Lage: Auf der Wick“Veröffentlichungsdatum: 24.07.2025
Im Rahmen einer Teilungsvermessung (Liegenschaftsvermessung zum Zwecke der Teilung) sind die Grenzen des Grundstücks
„Gemeinde Hellenthal; Gemarkung Hellenthal, Flur 13, Flurstück 272; Lage: Auf der Wick“
teilweise vermessen worden.
In diesem Zusammenhang befindet sich das ebenfalls von der Vermessung betroffene angrenzende Gewässergrundstück
„Gemeinde Hellenthal; Gemarkung Hellenthal, Flur 13, Flurstück 241; Lage: Auf Brochbendchen“
im Anliegereigentum.
Aus diesem Grund erfolgt gemäß § 13 Abs. 5 VermKatG NRW und § 21 Abs. 5 VermKatG NRW zum Zweck der Bekanntgabe der Abmarkung von Grundstücksgrenzen das Verfahren der Offenlegung.
Die zu dieser Liegenschaftsvermessung geführte Grenzniederschrift vom 07.07.2025 mit dem Geschäftszeichen 196/2025 liegt für den Zeitraum vom 04.08.2025 bis zum 04.09.2025 in der Geschäftsstelle des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs
Dipl.-Ing. Frank Diefenbach - Ahrstraße 54 - 53945 Blankenheim,
Montag bis Donnerstag in der Zeit von 7:30 bis 16:15 Uhr und Freitag in der Zeit von 7:30 bis 15:00 Uhr,
zur Einsichtnahme für die betroffenen Beteiligten, Inhaber grundstücksgleicher Rechte bzw. Grundstückseigentümer aus.
Dem vorgenannten Personenkreis ist Gelegenheit gegeben, sich über die Abmarkung von Grundstücksgrenzen unterrichten zu lassen. Um eventuelle Wartezeiten zu verkürzen, besteht die Möglichkeit einer telefonischen Terminvereinbarung unter der Rufnummer 02449 / 9525-0.
Gegen die Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach der Offenlegung Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen erhoben werden.
Diese öffentliche Bekanntmachung ist im Internet unter
„https://www.hellenthal.de/buergerservice/informationsdienst/bekanntmachungen“
einsehbar.
Hellenthal, den 24.07.2025
gez. Dipl.-Ing. Frank Diefenbach, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur - Freiwilliger Landtausch Bouderath, Az.: 33.42 – 52503
Veröffentlichungsdatum: 24.07.2025
B E S C H L U S S
Die Bezirksregierung Köln hat als Flurbereinigungsbehörde beschlossen:
1. Für Teile der Gemeinde Nettersheim wird aufgrund der §§ 103 a ff. des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBI. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2794), der
Freiwillige Landtausch Bouderath
angeordnet und das Tauschgebiet für die nachstehend aufgeführten Grundstücke festgestellt:
Regierungsbezirk Köln
Kreis EuskirchenGemeinde Nettersheim
Gemarkung Bouderath
Flur 5 Flurstücke 57 und 602.Das Tauschgebiet ist auf der als Anlage zu diesem Beschluss genommenen Gebietskarte dargestellt und hat eine Größe von rund 2,12 ha.
3.Der Beschluss mit Gründen und Gebietskarte liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten einen Monat lang während der Besuchszeiten bei der
Bezirksregierung Köln,
Dienstgebäude Scheidtweilerstraße 4, 50933 Kölnaus.
Eine vorherige Terminabsprache unter der Rufnummer 0221- 147 2828 oder per E-Mail: veronika.diefenthal@brk.nrw.de ist zwingend erforderlich.
Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses.
4.Rechte an den vorstehenden Grundstücken, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am freiwilligen Landtausch berechtigen, sind nach § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung dieses Beschlusses schriftlich bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, 50606 Köln
oder persönlich nach vorheriger Terminabsprache unter o. g. Kontakt bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, Zimmer W03.02.154
Dienstgebäude Scheidtweilerstraße 4, 50933 Kölnunter Angabe des Az. 33.42 – 5 25 03 – anzumelden.
Rechte können auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Behörde angemeldet werden. Die E-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk.sec.nrw.de.
Rechte können auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz angemeldet werden. Die De-Mail-Adresse lautet: poststelle@brk-nrw.de-mail.de.
Zu diesen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken.
Auf Verlangen der Bezirksregierung Köln hat die anmeldende Person ihr Recht innerhalb einer von der Flurbereinigungsbehörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung.
Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Bezirksregierung die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen nach § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen.
Der/die Inhaber/in eines der bezeichneten Rechte muss nach § 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der/die Beteiligte, dem/der gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Anordnung des freiwilligen Landtausches liegen nach den §§ 103a, 103c FlurbG vor. Die Tauschpartner haben die Durchführung des Verfahrens beantragt und glaubhaft gemacht, dass sich der freiwillige Landtausch verwirklichen lässt.
Durch das freiwillige Landtauschverfahren ergibt sich eine Verbesserung der Agrarstruktur.
RechtsbehelfsbelehrungGegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats Widerspruch unter Angabe des Aktenzeichens erhoben werden bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33
50667 Köln.Hinweis:
Falls die Frist durch eine bevollmächtigte Person versäumt werden sollte, würde deren Verschulden der vollmachtgebenden Person zugerechnet werden.Im Auftrag
gez. Kopka
Ltd. RegierungsvermessungsdirektorDer Inhalt der o.a. Bekanntmachung mit Gebietskarte wird ebenfalls auf der Internet-Seite der Bezirksregierung Köln veröffentlicht unter:
https://url.nrw/flurbereinigungsverfahrenAllgemeine Hinweise zum Datenschutz für den Geschäftsbereich der Bezirksregierung Köln sowie Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Flurbereinigungsverfahren sind zu finden unter:
www.bezreg-koeln.nrw.de/flurbereinigungsverfahrenAuf Wunsch werden diese Informationen gerne auch barrierefrei zur Verfügung gestellt.
- Bekanntmachung Jahresabschluss 2022 des Förderschulzweckverbandes
Veröffentlichungsdatum: 22.07.2025
1. Feststellung des Jahresabschlusses 2022 des Förderschulzweckverbandes Hellenthal – Kall – Schleiden und Entlastung des Verbandsvorstehers
Auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses hat die Verbandsversammlung in seiner Sitzung am 18. November 2024 den Jahresabschluss 2022 (Kurzfassung s.u.) gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW festgestellt und dem Verbandsvorsteher vorbehaltlos Entlastung erteilt.
2. Bekanntmachung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2022
Der Jahresabschluss 2022 mit Anlagen wird hiermit gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW öffentlich bekannt gemacht. Er liegt zur Einsichtnahme während der Dienststunden, und zwar
montags bis freitags: von 7.45 Uhr bis 12.30 Uhr
donnerstags: von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
im Rathaus der Stadt Schleiden in 53937 Schleiden, Blankenheimer Straße 2, Zimmer 210, öffentlich aus und wird bis zur Feststellung des Jahresabschlusses 2023 verfügbar gehalten.
Schleiden, den 21.07.2025
(Rudolf Westerburg)
Verbandsvorsteher des Förderschulzweckverbandes
Hellenthal – Kall – Schleiden - Bekanntmachung Jahresabschluss 2022 des Musikschulzweckverbandes
Veröffentlichungsdatum: 22.07.2025
1. Feststellung des Jahresabschlusses 2022 des Musikschulzweckverbandes Schleiden und Entlastung des Verbandsvorstehers
Auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 05. Mai 2025 den Jahresabschluss 2022 (Kurzfassung s.u.) gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW festgestellt und dem Verbandsvorsteher vorbehaltlos Entlastung erteilt.
2. Bekanntmachung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2022
Der Jahresabschluss 2022 mit Anlagen wird hiermit gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW öffentlich bekannt gemacht. Sie liegen zur Einsichtnahme während der Dienststunden, und zwar
montags bis donnerstags: von 8 Uhr bis 12.30 Uhr
im Rathaus der Stadt Schleiden in 53937 Schleiden, Blankenheimer Straße 2, Zimmer 321, öffentlich aus und werden bis zur Feststellung des Jahresabschlusses 2023 verfügbar gehalten.
Schleiden, den 21.07.2025
(gez. Ingo Pfennings)
Verbandsvorsteher des Musikschulzweckverbandes Schleiden - Zugelassene Wahlvorschläge für die Wahl des/der Bürgermeisters/Bürgermeisterin
sowie der Vertretung der Gemeinde Hellenthal in der Gemeinde Hellenthal am 14.09.2025Veröffentlichungsdatum: 21.07.2025
Nach §§ 19, 46 b des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in Verbindung mit §§ 75 b Abs. 8, 30, 31 Abs. 4 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) gebe ich bekannt, dass der Wahlausschuss in seiner Sitzung am 15.07.2025 folgende Wahlvorschläge für die Wahl des/der Bürgermeisters/Bürgermeisterin sowie der Vertretung der Gemeinde Hellenthal in der Gemeinde Hellenthal zugelassen hat:
- Einziehung eines Wegegrundstücks in Udenbreth, Gemarkung Udenbreth, Flur 13, Flurstück 61
Veröffentlichungsdatum: 10.07.2025
Für die Wegeparzelle Gemarkung Udenbreth, Flur 13, Flurstück 61 besteht kein öffentliches Verkehrsbedürfnis mehr. Die Gemeinde beabsichtigt, diese Fläche einzuziehen und anschließend zu veräußern.
Das Vorhaben wird gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.09.1995 bekannt gemacht, um Gelegenheiten zu Einwendungen zu geben.
Die Kartengrundlage, aus der sich die Lage des einzuziehenden Weges ergibt, ist dieser Bekanntmachung beigefügt und kann bei der Gemeinde Hellenthal, Zimmer 20, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal in der Zeit vom
10.07.2025 bis 10.10.2025
während der Dienststunden, und zwar
Montag bis Freitag von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr sowie zusätzlich
donnerstags von 14.00 Uhr bis 17 Uhr
eingesehen werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Termine für die Einsichtnahme mit der zuständigen Sachbearbeiterin beim Bauamt zu vereinbaren. Einwände gegen die Entwidmung können bis zum 10.10.2025 an die Gemeinde gerichtet werden.
Hellenthal, den 03.07.2025
Rudolf Westerburg
(Bürgermeister)
- Haushaltssatzung des
Musikschulzweckverbandes Schleiden für das Haushaltsjahr 2025Veröffentlichungsdatum: 30.06.2025
Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Musikschulzweckverbandes Schleiden für das Haushaltsjahr 2025
1. Haushaltssatzung
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05. März 2024 (GV. NRW. S. 136) und des § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommu-nale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV.NRW. S.621), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV.NRW. S.490), sowie des § 6 der Satzung des Musikschulzweckverbandes Schleiden vom 27.07.1972, zuletzt geändert durch Beschluss vom 04. Dezember 2017 hat die Verbandsversammlung des Musikschulzweckverbandes Schleiden am 05.05.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Musik-schulzweckverbandes voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungser-mächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf 800.850,00 €
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 800.850,00 €im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 792.850,00 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 789,850,00 €dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 0,00 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 4.000,00 €dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0,00 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0,00 €
festgesetzt.
§ 2Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 105.000,00 € festgesetzt.
§ 6Die nicht durch sonstige Einnahmen gedeckten Ausgaben des Zweckverbandes werden zu 75 % nach der Durchschnittszahl der Schüler zum Stichtag 01. Oktober, der dem Haushaltsjahr vorher-gehenden letzten 3 Jahre und zu 25 % nach den Umlagegrundlagen der Kreisumlage des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres auf die Verbandsmitglieder verteilt. Der Hebesatz der Ver-bandsumlage wird
a) soweit die Umlage nach der Schülerzahl erhoben wird, auf 177,35862 € je Schüler,b) soweit die Umlage nach den Steuerkraftzahlen und den Schlüsselzuweisungen der Verbands-mitglieder erhoben wird, auf 0,052284207 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.
§ 7
Die haushaltsrechtlichen Vermerke sind Bestandteil des Haushaltsplanes.
2. Bekanntmachung der HaushaltssatzungDie vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit bekanntgemacht. Der Landrat hat mit Verfügung vom 02.06.2025 die Genehmigung gem. § 80 Abs. 5 GO in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 GkG erteilt.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO.NR
W) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, dassa) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden ist,
c) der Verbandsvorsteher den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat und
d) der Form- und Verfahrensmangel gegenüber dem Zweckverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.
Schleiden, den 30.06.2025
Der Verbandsvorsteher
Gez. Pfennings - 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal, Erlebbare Permakultur in Oberdalmerscheid;
hier: Offenlage des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)Veröffentlichungsdatum: 26.06.2025
Der Rat der Gemeinde Hellenthal hat nach Vorberatung im Ausschuss für Bauen und Planen in seiner Sitzung am 11.02.2025 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) beschlossen, den Entwurf der 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal, Erlebbare Permakultur in Oberdalmerscheid“, mit Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde Hellenthal wesentlich, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen.
Anlass und Ziel der 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal ist es in dem ausgewiesenen Geltungsbereich ein Permakulturprojekt mit Waldgartenstreifen, Wassererntegräben und Teichen umzusetzen. Um dieses Vorzeigeprojekt in der Region für interessierte Menschen erlebbar zu machen, sollen bis zu acht mobile Bildungseinrichtungen (Tiny Houses), die als Unterkünfte für Gäste dienen, auf dem ortsnahen Teil des Grundstücks errichtet werden. In dem Bestandsgebäude werden zukünftig drei Wohneinheiten und ein Unverpackt-Laden entstehen, in dem unverpackte Lebensmittel sowie regionales Obst und Gemüse verkauft werden. Darüber hinaus ist geplant in dem Bestandsgebäude einen Seminarraum und eine Gemeinschaftsküche mit Aufenthaltsraum zu errichten.
Um dieses Projekt ganzheitlich umsetzen zu können sollen mit der 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Hierbei ist es erforderlich die bestehende „Fläche für die Land- und Forstwirtschaft“ um zwei überlagernde Darstellungen zu ergänzen. Der Bereich in dem die Errichtung von Tiny-Häusern vorgesehen ist soll mit der überlagernden Darstellung „mobile Bildungseinrichtungen“ dargestellt werden (Teilbereich A). Der Bereich in dem sich das Bestandsgebäude befindet erhält die überlagernde Darstellung als „landwirtschaftliche Bildungseinrichtung“ (Teilbereich B).
Der Geltungsbereich der 41. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hellenthal ergibt sich aus dem Plan, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist.

Zur 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal, Erlebbare Permakultur in Oberdalmerscheid; sind nachfolgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:
Schutzgut Pflanzen, Tiere und Biologische Vielfalt:
Waldgebiete, Biotope, FFH-Gebiete, Artenschutz Naturschutzgebiete.
Schutzgut Fläche:
Versiegelung, Waldflächen, Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen.
Schutzgut Boden:
Bodentypen, Bodeneigenschaften, natürliche Bodenfunktionen, Bodenveränderung.
Schutzgut Wasser:
Oberflächengewässer, Grundwasser, Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete, Schmutz- und Niederschlagswasser.
Klima/Luft:
Klimaatlas NRW, Klimadaten, Klimaschutz, Klimawandel, lufthygienische Vorbelastungen.
Schutzgut Landschaft:
Landschaftsbild, Landschaftsschutzgebiete, Landschaftsplan.
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit:
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Emissionen, Immissionen. Immissionsschutz, bestehende Vorbelastungen.
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter:
Bau- und Bodendenkmale, Ortsbilder, landwirtschaftlich genutzte Flächen, Gebäude.
Sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern:
Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen:
Europäische Vogelschutzgebiete, FFH-Gebiete, Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete.
Anfälligkeit des Vorhabens für schwere Unfälle und Katastrophen:
Der Entwurf zur 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal, Erlebbare Permakultur in Oberdalmerscheid bestehend, aus Planzeichnung, dem Entwurf der Begründung nebst Umweltbericht und die nach Einschätzung der Gemeinde Hellenthal wesentlich, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (vgl. Anlagen 6-10) werden in der Zeit vom
26.06.2025 – 26.07.2025
im Internet unter https://www.hellenthal.de/buergerservice/informationsdienst/bekanntmachungen veröffentlicht.
Gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 und S. 4 Nr. 4 BauGB werden die Unterlagen zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet durch öffentliche Auslegung im Rathaus der Gemeinde Hellenthal, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal, Zimmer 20, zu den Öffnungszeiten
Montag - Freitag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr,
sowie Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Termine zur Einsichtnahme auch während der Rahmenarbeitszeiten - Montag bis Freitag 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr, mit dem zuständigen Sachbearbeiter Herrn Berners, Fachbereich 3 – Bauen und Planen –, Telefonnummer 02482/85-161, E-Mail mberners@hellenthal.de zu vereinbaren.
Der Inhalt der Bekanntmachung wird gemäß § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB während der oben genannten Auslegungsfrist auch auf der Internet-Seite der Gemeinde Hellenthal unter https://www.hellenthal.de/bauen/baumassnahmen-planung/staedtebauliche-entwicklung und darüber hinaus auf der Seite der Landesverwaltung NRW unter www.bauleitplanung.nrw.de veröffentlicht.
Folgende Planunterlagen liegen zur Einsichtnahme bereit:
Anlage 5 - Artenschutzrechtliche Vorprüfung
Anlage 6 - Stellungnahme Bezirksregierung Köln, Abteilung 6 Bergbau und Energie
Anlage 7 - Stellungnahme Kreis Euskirchen
Anlage 8 - Stellungnahme Landesbetrieb Wald und Holz NRW
Anlage 9 - Stellungnahme Landwirtschaftskammer NRW
Anlage 10 - Stellungnahme Wasserverband Eifel-Rur
Die Stellungnhamen sollen elektronisch übermittelt werden, bei Bedarf können sie aber auch auf anderem Weg abgegeben werden (§ 3 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 BauGB).
Während der Auslegungsfrist können bei der Gemeinde Hellenthal, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal, Stellungnahmen zur 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal, Erlebbare Permakultur in Oberdalmerscheid unter mberners@hellenthal.de abgegeben werden (§ 3 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 BauGB).Nicht fristgemäß vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hellenthal, Erlebbare Permakultur in Oberdalmerscheid unberücksichtigt bleiben. (vgl. § 3 Abs. 2 S.4 Nr. 3 BauGB).
Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S.1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Hellenthal, den 20.06.2025
Rudolf Westerburg, Bürgermeister
- Bebauungsplan Nr. 63, Flächen für Windenergieanlagen in Losheim (Repowering)
hier: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)Veröffentlichungsdatum: 26.06.2025
Der Rat der Gemeinde Hellenthal hat, nach Vorberatung im Ausschuss für Bauen und Planen, in seiner Sitzung am 27.05.2025 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB gefasst.
Anlass und Ziel des Bebauungsplans Nr. 63, Flächen für Windenergieanlagen in Losheim (Repowering) ist es, durch den weiteren Ausbau der Windenergienutzung auf dem Gebiet der Gemeinde Hellenthal einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen der Klimaschutzziele sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene zu leisten.
Im aktuell rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 51, Teilgebiet 1 Losheim, befinden sich derzeit sechs Windenergieanlagen mit 70 m Rotordurchmesser und einer Nennleistung von 1.500 kW. Da die zulässige Nabenhöhe per Örtlicher Bauvorschrift auf max. 85 m begrenzt ist, beträgt die Gesamthöhe der errichteten Anlagen vor Ort 120 m über der Geländeoberfläche. Diese Anlagen sind technisch und von ihrer Dimensionierung her veraltet und nutzen im Vergleich zu aktuellen Typen das örtliche Windpotential nur unzureichend.
Zweck der Planaufstellung ist der Ersatz der Bestandsanlagen durch fünf neue WEA des Typs mit einem Rotordurchmesser von 149 m und einer Nennleistung von 5,7 MW (5.700kW). Als Nabenhöhe ist bei drei Stück 125 m und bei den restlichen zweien 164 m vorgesehen. Daraus resultieren Gesamthöhen von 199,5 m bzw. 238,5 m über Gelände.
Das Vorhaben im Losheimer Windpark ist nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan nicht umsetzbar. Das neue, optimierte Windpark-Layout des Trägers passt weder zu den überbaubaren Grundstücksflächen (sog. „Baufenster“), noch zu der alten Höhenbeschränkung. Daneben ist der Bebauungsplan Nr. 51, Teilgebiet 1 Losheim, rechtlich, darstellungs- und festsetzungstechnisch überholt. Daher besteht ein Planungserfordernis gemäß §1 Abs.3 BauGB zur Aufstellung eines neuen Bebauungsplans, um die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu steuern. Ziele sind dementsprechend Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine verbesserte Windparknutzung und eine räumliche Konzentration auf einen bereits vorbelasteten Bereich.
Zu berücksichtigen sind der Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse (per Immissionsgutachten) und die Belange von Artenschutz, Natur und Landschaft.
Der räumliche Geltungsbereich, insbesondere die genaue Lage und Abgrenzung des Plangebietes ergibt sich aus dem Plan, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist.
Nach § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Es wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung).
Die Planunterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 63, Flächen für Windenergieanlagen in Losheim (Repowering) liegen in der Zeit vom
07.07.2025 - 07.08.2025
im Rathaus der Gemeinde Hellenthal, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal, Zimmer 20 zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus, und zwar in der Zeit von
Montag - Freitag: von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr sowie
Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
Folgende Planunterlagen liegen zur Einsichtnahme bereit:
- Anlage 1 - Abgrenzung des Plangebietes,
- Anlage 2 - Planzeichnung,
- Anlage 3 - Begründung,
- Anlage 4 - Umweltbericht,
- Anlage 5 - Landschaftspflegerischer Begleitplan
- Anlage 6 - Artenschutzrechtliche Vorprüfung
- Anlage 7 - Schalltechnisches Gutachten
- Anlage 8 - Berechnung des Schattenwurfs
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Termine zur Einsichtnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter Herrn Martin Berners, Fachbereich 3 – Bauen und Planen –, Telefonnummer 02482/85-161, E-Mail mberners@hellenthal.de zu vereinbaren.
Zusätzlich erfolgt gemäß § 4a Abs. 4 BauGB eine Bekanntmachung im Internet. Hier können alle planerischen Unterlagen, die aktuell Gegenstand dieser Bauleitplanung sind und die während der Beteiligung im Rathaus öffentlich ausliegen, eingesehen werden.
Die genannten Unterlagen werden während der oben genannten Auslegungsfrist auch auf der Internet-Seite der Gemeinde Hellenthal unter https://www.hellenthal.de/bauen/baumassnahmen-planung/staedtebauliche-entwicklung und darüber hinaus auf der Seite der Landesverwaltung NRW unter www.bauleitplanung.nrw.de veröffentlicht.
Während der oben genannten Auslegungsfrist können bei der Gemeinde Hellenthal, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal, Stellungnahmen zum beabsichtigten Planverfahren insbesondere schriftlich, zur Niederschrift oder per E-Mail an mberners@hellenthal.de eingereicht werden.
Hellenthal, den 10.06.2025
Rudolf Westerburg, Bürgermeister
- Einziehung eines Wegegrundstücks in Udenbreth, Gemarkung Udenbreth, Flur 26,
Flurstück 39
Veröffentlichungsdatum: 13.05.2025
Einziehung eines Wegegrundstücks in Udenbreth, Gemarkung Udenbreth, Flur 26, Flurstück 39
Für die Wegeparzelle Gemarkung Udenbreth, Flur 26, Flurstück 39 besteht kein öffentliches Verkehrsbedürfnis mehr. Die Gemeinde beabsichtigt, diese Fläche einzuziehen und anschließend zu veräußern.
Das Vorhaben wird gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.09.1995 bekannt gemacht, um Gelegenheiten zu Einwendungen zu geben.
Die Kartengrundlage, aus der sich die Lage des einzuziehenden Weges ergibt, ist dieser Bekanntmachung beigefügt und kann bei der Gemeinde Hellenthal, Zimmer 20, Rathausstraße 2, 53940 Hellenthal in der Zeit vom
19.05.2025 bis 18.08.2025
während der Dienststunden, und zwar
Montag bis Freitag von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr sowie zusätzlich
donnerstags von 14.00 Uhr bis 17 Uhr
eingesehen werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Termine für die Einsichtnahme mit der zuständigen Sachbearbeiterin beim Bauamt zu vereinbaren. Einwände gegen die Entwidmung können bis zum 18.08.2025 an die Gemeinde gerichtet werden.
Hellenthal, den 13.05.2025
gez. Rudolf Westerburg, Bürgermeister
- Bekanntmachung des Förderschulzweckverbandes Hellenthal-Kall-Schleiden bezgl. des Eigenanteils für Lernmittel im Schuljahr 2025/2026
Veröffentlichungsdatum: 06.05.2025
Die Erziehungsberechtigten und die volljährigen Schülerinnen und Schüler haben einen Eigenanteil für die Beschaffung der in einem Schuljahr erforderlichen Lernmittel zu leisten. Dieser beträgt 1/3 des jeweiligen Durchschnittsbetrages.
Aus der nachfolgenden Tabelle ist der Eigenanteil für den einzelnen Schultyp ersichtlich.
Durchschnittsbetrag Anteil Eigenanteil
bis zu FZV
Astrid-Lindgren-Schule
Klasse 1 - 4 48,00 € 32,00 € 16,00 €
Klasse 5 - 10 102,00 € 68,00 € 34,00 €Die Entscheidung darüber, welche Lernmittel in Höhe des Eigenanteils auf eigene Kosten zu beschaffen sind, trifft die Schulkonferenz.
Der Eigenanteil entfällt gemäß § 96 Abs. 3 Schulgesetz NRW (SchulG) für Empfängerinnen und Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch bzw. für Bezieher von Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz. SGB II - Empfänger sind grundsätzlich nicht befreit.
Zur Wahrnehmung des Sozialgeheimnisses können sich die Betroffenen unmittelbar mit dem Schulverwaltungsamt in Verbindung setzen. Das Verfahren ist insoweit geregelt, dass die Empfängerinnen und Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt die entsprechenden Lernmittel selbst beschaffen und die Kosten auf Antrag erstattet werden. Antragsvordrucke erhalten Sie bei der Schule oder bei der Stadtverwaltung Schleiden.
Sollten Sie noch Fragen zur Lernmittelfreiheit haben, steht das Schulverwaltungsamt des
Förderschulzweckverbandes Hellenthal-Kall-Schleiden, Frau Schaus (02445-89225) gerne zur Verfügung.
Schleiden, den 05.05.2025Förderschulzweckverband Hellenthal-Kall-Schleiden
Der Verbandsvorsteher


















